{"id":4664,"date":"2017-02-08T15:41:22","date_gmt":"2017-02-08T14:41:22","guid":{"rendered":"http:\/\/kukuk.com\/?post_type=project&#038;p=4664"},"modified":"2018-10-15T19:26:25","modified_gmt":"2018-10-15T17:26:25","slug":"schaeden-bei-einem-autorennen","status":"publish","type":"project","link":"http:\/\/kukuk.com\/es\/project\/schaeden-bei-einem-autorennen\/","title":{"rendered":"Exclusi\u00f3n de responsabilidad por da\u00f1os al veh\u00edculo durante una carrera de coches"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section admin_label=&#8220;section&#8220;][et_pb_row admin_label=&#8220;row&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;center&#8220; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220; text_font_size=&#8220;28&#8243;]<\/p>\n<h1><\/h1>\n<h1><strong>Haftungsausschluss f\u00fcr Fahrzeugsch\u00e4den bei einem Autorennen<\/strong><\/h1>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Gemeinsames Merkmal der genannten Bestimmungen ist die Erzielung einer \u201eH\u00f6chstgeschwindigkeit. Insoweit wird es etwa wohl bei der Vorschrift des \u00a729 StVo als ausreichend erachtet, dass die H\u00f6chstgeschwindigkeit zumindest mitbestimmend ist. Um ein Rennen handelt es danach auch bei einem Wettbewerb, bei dem die h\u00f6chste Durchschnittsgeschwindigkeit bei Zur\u00fccklegung der Strecke zwischen Start und Ziel ermittelt wird\u2026.<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2 align=\"center\"><strong>BUNDESGERICHTSHOF<\/strong><br \/>\n<strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><br \/>\n<strong>URTEIL<\/strong><br \/>\n<strong>VI ZR 321\/02<\/strong><\/h2>\n<p><strong>Verk\u00fcndet am:<\/strong><br \/>\n<strong>1. April 2003<\/strong><br \/>\n<strong>H o l m e s,<\/strong><br \/>\n<strong>Justizangestellte<\/strong><br \/>\n<strong>als Urkundsbeamtin<\/strong><br \/>\n<strong>der Gesch\u00e4ftsstelle<\/strong><\/p>\n<h3 align=\"center\"><strong>in dem Rechtsstreit<\/strong><\/h3>\n<p><strong>Nachschlagewerk: ja<\/strong><br \/>\n<strong>BGHZ: ja<\/strong><br \/>\n<strong>BGHR: ja<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>BGB \u00a7 823 Abs. 1 Ha; StVG \u00a7 7 Abs. 1; AKB \u00a7 2 b Abs. 3 b; PflVG \u00a7 3 Nr. 1; KfzPflVV \u00a7 4 Nr. 4<\/strong><\/h3>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;justified&#8220; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220; text_font_size=&#8220;22&#8243;]<\/p>\n<h1><\/h1>\n<p>Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringf\u00fcgiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszuf\u00fcgung besteht (hier: Autorennen), ist die Inanspruchnahme des sch\u00e4digenden Wettbewerbers f\u00fcr solche &#8211; nicht versicherten &#8211; Sch\u00e4den eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht (Fortf\u00fchrung von BGHZ 63, 140).<\/p>\n<p>BGH, Urteil vom 1. April 2003 &#8211; VI ZR 321\/02 &#8211; OLG Karlsruhe<br \/>\nLG Mannheim<\/p>\n<p>Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 1. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. M\u00fcller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St\u00f6hr und Zoll<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2002 wird zur\u00fcckgewiesen<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p align=\"center\">Von Rechts wegen<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und der Beklagte zu 1) nahmen am 6. August 2000 mit ihren Porsche-Kraftfahrzeugen an einer vom Porsche Club Schwaben e.V. veranstalteten\u201e Gleichm\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung\u201c auf dem Hockenheimring teil. Nach dem Reglement der Veranstaltung bestand der Wettbewerb darin, innerhalb von 20 Minuten zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren. Bei der Wertung wurde pro 1\/100 Sekunde Abweichung ein Punkt abgezogen; bei Punktgleichheit entschied die h\u00f6here Anzahl der Runden und dann die h\u00f6here Durchschnittsgeschwindigkeit.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Wettbewerbs versuchte der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug beim Durchfahren einer Rechts\/Links\/Rechtsschikane das Fahrzeug des Kl\u00e4gers links zu \u00fcberholen. Dabei kam er von der Fahrbahn ab und drehte sich dann auf diese zur\u00fcck. Bei der anschlie\u00dfenden Kollision der Fahrzeuge wurde das Fahrzeug des Kl\u00e4gers erheblich besch\u00e4digt.<\/p>\n<p>Mit der Klage nimmt der Kl\u00e4ger den Beklagten zu 1) als Fahrer und Halter und den Beklagten zu 2) als dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf Ersatz des entstandenen Sachschadens in Anspruch. Mit seiner Widerklage verlangt der Beklagte zu 2) die R\u00fcckzahlung bereits erstatteter Mietwagenkosten<\/p>\n<p>Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, der Kl\u00e4ger habe keinen Ersatzanspruch, weil das von ihm unterzeichnete Nennungsformular einen Haftungsausschlu\u00df enthalte. Dort hei\u00dft es u.a., Bewerber und Fahrer erkl\u00e4rten mit Abgabe der Nennung den Verzicht auf Anspr\u00fcche jeglicher Art gegen die anderen Teilnehmer, deren Helfer sowie die Eigent\u00fcmer und Halter der anderen Fahrzeuge, die im Zusammenhang mit dem \u201eRennwettbewerb\u201c entstehen, au\u00dfer bei vors\u00e4tzlicher und grob fahrl\u00e4ssiger Schadensverursachung. Der Beklagte zu 2) hat dar\u00fcber hinaus geltend gemacht, seine Haftung sei auch nach\u00a7 2 b Abs. 3 b AKB ausgeschlossen, weil es sich bei dem Wettbewerb um eine vom Haftpflichtversicherungsschutz ausgenommene Rennveranstaltung gehandelt habe<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zur\u00fcckgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Klagebegehren weiter<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">I<\/p>\n<p align=\"center\">Das Berufungsgericht f\u00fchrt in dem angefochtenen Urteil aus:<\/p>\n<p>Auf die Frage, ob die vom Kl\u00e4ger unterzeichneten Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen zum Ausschlu\u00df der Haftung f\u00fcr die dort aufgef\u00fchrten Fallkonstellationen einer \u00dcberpr\u00fcfung nach dem AGBG standhielten, komme es nicht an. Der Kl\u00e4ger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1), weil sich der Unfall w\u00e4hrend einer Rennveranstaltung ereignet habe, f\u00fcr die zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Beklagten zu 1) ein &#8211; stillschweigend &#8211; vereinbarter Haftungsausschlu\u00df bestanden habe, der nur f\u00fcr F\u00e4lle eines gewichtigen Regelversto\u00dfes &#8211; der dem Beklagten zu 1) nicht zur Last gelegt werden k\u00f6nne &#8211; keine Geltung h\u00e4tte haben sollen. Damit entfalle auch eine Haftung des Beklagten zu 2), der unabh\u00e4ngig davon bereits gem\u00e4\u00df\u00a7 4 Nr. 4 KfzPfIVV, \u00a7 2 b Abs. 3 b AKB leistungsfrei sei; daraus folge zugleich, da\u00df der Kl\u00e4ger die ihm bereits erstatteten Mietwagenkosten zur\u00fcckzuzahlen habe.<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p align=\"center\">Diese Ausf\u00fchrungen halten den Angriffen der Revision stand<\/p>\n<p>1. Das Berufungsgericht l\u00e4\u00dft unentschieden, ob die in dem Nennungsformular abgedruckten Erkl\u00e4rungen einer \u00dcberpr\u00fcfung nach dem AGB-Gesetz standhalten. Auch die Parteien tragen zu diesem Punkt im Revisionsverfahren nichts vor. Die f\u00fcr die Anwendung des AGBG und die Auslegung der Vertragserkl\u00e4rungen erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. F\u00fcr das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, da\u00df die Haftung der Beklagten noch nicht ohne weiteres auf Grund der Allgemeinen Vertragserkl\u00e4rungen ausgeschlossen ist<\/p>\n<p>2. Unter den Umst\u00e4nden des Streitfalls hat das Berufungsgericht einen Haftungsausschlu\u00df mit Recht bejaht<\/p>\n<p>a) Dabei ist von der Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen, da\u00df es sich bei der Veranstaltung vom 6. August 2000 auf dem Hockenheimring um ein Rennen im Sinne von \u00a7 29 Abs. 1 StVO, \u00a7 2 b Abs. 3 b AKB und \u00a7 4 Nr. 4KfzPfIVV gehandelt hat.<\/p>\n<p>aa) Nach den Verwaltungsvorschriften zu \u00a7 29 Abs. 1 StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs zur Erzielung von H\u00f6chstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen (ebenso BVerwGE 104, 154, 156 = NZV 1997, 372; Hentschel, Stra\u00dfenverkehrsrecht, 37. Aufl., \u00a7 29 StVO Rdn. 2 mwN). Ein zeitlicher Abstand zwischen dem Start der einzelnen Teilnehmer \u00e4ndert an dem Renncharakter nichts (BVerwG, aaO).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Nr. 4 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) kann die Haftung von der Versicherung unter anderem ausgeschlossen werden f\u00fcr Ersatzanspr\u00fcche aus der Verwendung des Fahrzeugs bei beh\u00f6rdlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt, oder den dazugeh\u00f6rigen\u00dc bungsfahrten. Nach \u00a7 2 b Abs. 3 b AKB wird Versicherungsschutz unter anderem nicht gew\u00e4hrt f\u00fcr Sch\u00e4den, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugeh\u00f6rigen \u00dcbungsfahrten entstehen, wobei dies in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nur gilt bei der Beteiligung an beh\u00f6rdlich genehmigten Fahrveranstaltungen oder den dazugeh\u00f6rigen \u00dcbungsfahrten.<\/p>\n<p>Gemeinsames Merkmal der genannten Bestimmungen ist die Erzielung einer \u201eH\u00f6chstgeschwindigkeit\u201c. Insoweit wird es etwa bei der Vorschrift des \u00a7 29 StVO als ausreichend erachtet, da\u00df die H\u00f6chstgeschwindigkeit zumindest mitbestimmend ist. Um ein Rennen handelt es sich danach auch bei einem Wettbewerb, bei dem die h\u00f6chste Durchschnittsgeschwindigkeit bei Zur\u00fccklegung der Strecke zwischen Start und Ziel ermittelt wird (Hentschel, aaO, mwN).<\/p>\n<p>Der Risikoausschlu\u00df des \u00a7 2 b Abs. 3 b AKB gilt nicht nur f\u00fcr Rennen im sportlichen Sinne, sondern f\u00fcr Rennen jeder Art (Senatsurteil vom 4. Dezember 1990 &#8211; VI ZR 300\/89 &#8211; VersR 1991, 1033 f. &#8211; Autobergrennen -), insbesondere Geschwindigkeits-, Touren-, Sternfahrten u.\u00e4., solange es um die Erzielung der h\u00f6chsten Geschwindigkeit geht, mag diese auch nach den gegebenen Voraussetzungen in der absoluten Ziffer niedriger liegen k\u00f6nnen als bei Rennveranstaltungen im engeren Sinn (Stiefel\/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl.,\u00a7 2 AKB Rdn. 283). F\u00fcr \u00a7 2 Nr. 3 b AKB a.F. hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, da\u00df Fahrveranstaltungen, die auf besonders gesicherten oder abgesperrten Stra\u00dfen stattfinden, ohne weiteres vom Anwendungsbereich der Ausschlu\u00dfklausel erfa\u00dft werden, wenn f\u00fcr den Sieg im Wettbewerb die h\u00f6chste Geschwindigkeit entscheidend ist (Urteil vom 26. November 1975 &#8211; IV ZR 122\/74 &#8211; VersR 1976, 381, 382 &#8211; Rallye Monte Carlo -; dazu Bentlage, VersR 1976, 1118). Allerdings ist dieses Merkmal nicht als erf\u00fcllt angesehen worden, wenn die Fahrveranstaltung auf einer \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe ausgetragen wurde, die Teilnehmer die Verkehrsvorschriften zu beachten hatten und die Veranstaltung lediglich auf die Erzielung einer hohen Durchschnittsgeschwindigkeit ausgerichtet war (BGH, aaO, S. 383). Das Vorliegen eines Rennens ist auch f\u00fcr den Fall verneint worden, da\u00df bei dem Lehrgang der Sportfahrschule eines Autoherstellers auf einer Rundstrecke die Verbesserung des Fahrk\u00f6nnens und der Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr, insbesondere in extremen Gefahrensituationen, im Vordergrund stehen, wenn die Erzielung einer m\u00f6glichst hohen Geschwindigkeit nicht Haupt- und Endziel ist, weil sich die Plazierung der Teilnehmer nicht danach richtet (OLG Hamm, RuS 1990, 43 &#8211; Rundstrecke in Zandvoort -).<\/p>\n<p>bb) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Rennens im Streitfall ohne Rechtsfehler bejaht.<\/p>\n<p>(1) Es verkennt dabei nicht, da\u00df nach dem Eingangswortlaut des \u201eReglement Porsche Club Serie\u201c der Wettbewerb darin bestand, zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren. Es nimmt aber an, da\u00df dieser einleitende Satz des Reglements nicht f\u00fcr sich allein betrachtet und der rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt werden k\u00f6nne. Aus den Kriterien f\u00fcr die Wertung bzw. die Siegerermittlung gehe eindeutig hervor, da\u00df es nicht nur darum gehe, zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren, sondern es bei der Wertung auch auf die H\u00f6chstgeschwindigkeit ankomme, weil der Teilnehmer pro 1\/100 Sekunde Abweichung (zur Vergleichsrunde) einen Punkt Abzug bekomme und sodann bei Punktgleichheit die h\u00f6here Anzahl der Runden und bei gleicher Anzahl der Runden die h\u00f6here Durchschnittsgeschwindigkeit entscheide. Gewinner habe zwar zun\u00e4chst derjenige sein sollen, der die geringste Zeitabweichung in zwei gefahrenen Runden aufzuweisen habe. Bei Punktgleichheit &#8211; wovon bei der gro\u00dfen Teilnehmerzahl ausgegangen werden k\u00f6nne &#8211; habe als n\u00e4chstes die h\u00f6here Anzahl der gefahrenen Runden \u00fcber den Sieg entscheiden sollen. Dies impliziere aber bereits, da\u00df die Teilnehmer, die in der vorgegebenen Zeit (20 Minuten) eine beliebige Anzahl von Runden fahren durften, es darauf anlegen w\u00fcrden, m\u00f6glichst viele Runden zu fahren, um das zweite Wertungskriterium zu erreichen, was aber gleichzeitig hei\u00dfe, da\u00df m\u00f6glichst schnell gefahren werden m\u00fcsse, da die Zeit limitiert sei. Erst recht aber weise das dritte Wertungskriterium (Sieger ist derjenige, der die h\u00f6here Durchschnittsgeschwindigkeit erzielt hat) auf das Vorliegen eines Rennens hin. Wer an einer derartigen Veranstaltung auf einer Rennstrecke teilnehme, werde in der Regel auch eine optimale Wertung erzielen wollen. Diese k\u00f6nne aber mit h\u00f6herer Wahrscheinlichkeit nur dann erreicht werden, wenn m\u00f6glichst viele Runden und diese m\u00f6glichst schnell gefahren w\u00fcrden.<\/p>\n<p>(2) Diese Ausf\u00fchrungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht weist auch mit Recht darauf hin, da\u00df bei der Bewertung der Veranstaltung die zu Tage getretenen Vorstellungen des Veranstalters zur Art der Veranstaltung zu ber\u00fccksichtigen sind. So versichert der Teilnehmer auf der R\u00fcckseite des Nennungsformulars gleich im ersten Satz, da\u00df er den \u201eAnforderungen der Rennwettbewerbe\u201c gewachsen sei. Dies l\u00e4\u00dft sich noch dahin erg\u00e4nzen, da\u00df die Veranstaltung nicht auf einer \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe, sondern auf der geschlossenen Rennstrecke des Hockenheimrings stattfand, Fahrern vorbehalten war, die sich \u201emit dem Alltagsfahrzeug erstmals auf eine Rennstrecke begeben\u201c und f\u00fcr ein geringes Nenngeld \u201edie europ\u00e4ischen Grand-Prix- Strecken\u201c kennenlernen wollten (Einleitung zum Reglement Porsche Club Serie), und da\u00df die Veranstaltung in ihrem Ablauf ersichtlich an Rennveranstaltungen angelehnt war (\u201eFreies Fahren\u201c, Benutzung der Boxengasse, die Teilnehmer wurden im Einzelstart auf \u201edie Strecke geschickt\u201c, Erstellung von Tages- und Jahreswertung).<\/p>\n<p>(3) Hinzu kommt Folgendes: Der Zweck der oben (2 a, aa) er\u00f6rterten Regelungen von Haftungsbeschr\u00e4nkungen bei Rennen besteht darin, Veranstaltungen, bei denen Kraftfahrzeuge nicht &#8211; wie im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr &#8211; in einer den Verkehrsregeln angepa\u00dften Weise benutzt werden und dadurch in ungew\u00f6hnlichem Ma\u00df gesteigerte Risiken eintreten, einer besonderen Behandlung zu unterziehen (vgl. zu \u00a7 29 StVO: BVerwGE 104, 154, 159 = NZV 1997, 372, 373; zu \u00a7 2 AKB: Stiefel\/Hofmann, aaO). Es kann nicht zweifelhaft sein, da\u00df Veranstaltungen wie die im Streitfall solch ungew\u00f6hnliche Gefahren heraufbeschw\u00f6ren. Geschlossene Rennstrecken sind schon von der Anlage her mit \u201enormalen\u201c Stra\u00dfen schwerlich vergleichbar; sie fordern zudem &#8211; insbesondere wenn ein auch von der Geschwindigkeit abh\u00e4ngiger Wertungserfolg in Frage steht &#8211; den Benutzer eines hochmotorisierten Fahrzeugs zu rasanter Fahrweise heraus, was mit nicht unerheblichem Risiko verbunden ist. Auch unter diesem Aspekt ist die Bewertung der hier zu beurteilenden Veranstaltung als Rennveranstaltung zumindest im weiteren Sinne zutreffend.<\/p>\n<p>b) Der Ansicht des Berufungsgerichts, f\u00fcr die Teilnehmer einer solchen Rennveranstaltung sei die Haftung in gewissem Umfang ausgeschlossen, ist unter den Umst\u00e4nden des Streitfalls im Ergebnis zu folgen.<\/p>\n<p>aa) Die Frage, ob und in welchem Umfang bei Sportveranstaltungen die Haftung der Teilnehmer untereinander im Hinblick auf die spezifischen von den Teilnehmern hingenommenen Gefahren eingeschr\u00e4nkt oder ausgeschlossen ist, wird in vielf\u00e4ltiger Weise diskutiert, sei es unter dem Gesichtspunkt einer sportspezifischen Definition der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (eingeschr\u00e4nkter Fahrl\u00e4ssigkeitsma\u00dfstab), einer Einwilligung, eines (stillschweigenden) Haftungsverzichts oder -ausschlusses, eines Handelns auf eigene Gefahr oder einer treuwidrigen Inanspruchnahme des Mitbewerbers (vgl. etwa M\u00fcnch- Komm-BGB\/Oetker, 4. Aufl., \u00a7 254 Rdn. 67; M\u00fcnch-Komm-BGB\/Mertens, 3. Aufl., \u00a7 823 Rdn. 318 ff.; Soergel\/Mertens, BGB, 12. Aufl., \u00a7 254 Rdn. 49 ff.; Soergel\/Zeuner, aaO, vor \u00a7 823 Rn. 75 ff.; Staudinger\/Schiemann, BGB, 13. Bearbeitung, \u00a7 254 Rdn. 66 f.; Geigel\/H\u00fcbinger, Der Haftpflichtproze\u00df, 23. Aufl., Kap. 12 Rdn. 6; Geigel\/Kunschert, aaO, Kap. 25 Rdn. 237; Lange, Schadensersatz, 2. Aufl., S. 639 f., 643 ff.; Wussow\/Baur, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 17 Rdn. 24; Deutsch, VersR 1974, 1045; Fleischer, VersR 1999, 785; Grunsky, JZ 1975, 109; Looschelders, JR 2000, 265, 267 ff.).<\/p>\n<p>(1) Der erkennende Senat hat entschieden, da\u00df sich aus der gemeinsamen Teilnahme an einer von einem Automobil-Club veranstalteten und \u00fcberwachten Zuverl\u00e4ssigkeitsfahrt nicht herleiten l\u00e4\u00dft, da\u00df zwischen zwei sich in der F\u00fchrung eines Wagens abwechselnden Fahrern die Deliktshaftung f\u00fcr eine fahrl\u00e4ssige K\u00f6rperverletzung eingeschr\u00e4nkt ist, weil daf\u00fcr, da\u00df der Mitfahrer einen durch Verschulden des Fahrers verursachten Schaden auf sich nehmen wolle, keine h\u00f6here Wahrscheinlichkeit spreche als bei anderen Fahrten, zumal Versicherungsschutz bestehe (Senatsurteil BGHZ 39, 156, 160 f.). In dem Urteil vom 24. September 1985 (BGHZ 96, 18, 27 f.), welches die Freizeichnung des Veranstalters eines Fahrerlehrgangs auf dem N\u00fcrburgring betrifft, hat der Senat eine Haftungseinschr\u00e4nkung abgelehnt, weil die Tatsache, da\u00df die Fahrer mit dem Training ein diesem typischerweise innewohnendes erh\u00f6htes Risiko eingegangen waren, es nicht rechtfertige, die Haftung im Wege der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung auf grobe Fahrl\u00e4ssigkeit und Vorsatz zu beschr\u00e4nken; ein Lehrgang, dessen Ziel es sei, die F\u00e4higkeit der Fahrer zur Beherrschung ihrer Fahrzeuge zu verbessern, sei mit einem Autorennen oder einem Sportwettkampfspiel nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Senats, da\u00df der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel grunds\u00e4tzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind, und da\u00df daher ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler den Nachweis voraussetzt, da\u00df dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat (BGHZ 63, 140 &#8211; Fu\u00dfballspiel -). Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten k\u00f6nnen, nimmt jeder Spielteilnehmer in Kauf; deshalb verst\u00f6\u00dft es &#8211; ungeachtet der Frage, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit oder der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist &#8211; jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium), wenn der Gesch\u00e4digte den beklagten Sch\u00e4diger in Anspruch nimmt, obschon er ebensogut in die Lage h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben w\u00fcrde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu m\u00fcssen (BGHZ 63, 140, 142 ff.; vgl. ferner Senatsurteile vom 5. November 1974 &#8211; VI ZR 125\/73 &#8211; VersR 1975, 155 &#8211; Fu\u00dfballspiel -; vom 10. Februar 1976 &#8211; VI ZR 32\/74 &#8211; VersR 1976, 591 &#8211; Fu\u00dfballspiel -; vom 16. M\u00e4rz 1976 &#8211; VI ZR 199\/74 &#8211; VersR 1976, 775 &#8211; Basketballspiel -).<\/p>\n<p>Der Senat hat sodann betont, da\u00df es sich bei der Haftungsfreistellung von Kampfspielen um eine eigenst\u00e4ndige Fallgruppe handele, die durch das Vorliegen verbindlicher Spielregeln gepr\u00e4gt sei, da\u00df aber die Grunds\u00e4tze \u00fcber die Auswirkungen widerspr\u00fcchlichen Verhaltens \u00fcber den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus reiche (Urteil vom 21. Februar 1995 &#8211; VI ZR 19\/94 &#8211; VersR 1995, 583, 584 &#8211; Spiel am Badesee -).<\/p>\n<p>(2) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird ein Haftungsausschlu\u00df bei sportlicher Bet\u00e4tigung f\u00fcr den Fall, da\u00df kein oder kein gewichtiger Regelversto\u00df bzw. kein grob fahrl\u00e4ssiges Verhalten des Sch\u00e4digers feststellbar ist, vielfach auch au\u00dferhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele bejaht (vgl. OLG Celle, VersR 1980, 874 &#8211; Motorsport mit Gel\u00e4nde-Motorr\u00e4dern -; OLG D\u00fcsseldorf, OLGR 1995, 210 &#8211; Trabrennen -; VersR 1996, 343 &#8211; organisierte Radwanderung -; NJW-RR 1997, 408 &#8211; GoKart-Fahrt -; OLG D\u00fcsseldorf, DAR 2000, 566 &#8211; ADAC-500 km-Rennen auf dem N\u00fcrburgring -; OLG Hamm, VersR 1985, 296 &#8211; Squash-Trainingsspiel -; OLG Saarbr\u00fccken, VersR 1992, 248 &#8211; Gokart-Rennen -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschlu\u00df vom 16. April 1991 &#8211; VI ZR 260\/90 &#8211; nicht angenommen; OLG Zweibr\u00fccken, VersR 1994, 1366 &#8211; Radtrainingsfahrt -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschlu\u00df vom 14. Juni 1994 &#8211; VI ZR 242\/93 &#8211; nicht angenommen; anders etwa: OLG Hamm, NJW-RR 1990, 925 &#8211; Segelwettkampf -; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705 &#8211; Hochgebirgstour -; VersR 1990, 1405 &#8211; Abschlu\u00dftraining bei Fahrerlehrgang eines Motorsportclubs -; OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 1369 &#8211; Motorradrallye auf dem N\u00fcrburgring -). In der Literatur wird ein konkludenter Haftungsausschlu\u00df f\u00fcr ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Sch\u00e4den bei in Wettkampfsituationen parallel ausge\u00fcbten Sportarten wie Autorennen sowohl bejaht (vgl. etwa Geigel\/H\u00fcbinger, aaO; Wussow\/Baur, aaO) als auch verneint (vgl. etwa Geigel\/Kunschert, aaO).<\/p>\n<p>bb) Die Grunds\u00e4tze, die der Senat bisher zur Inkaufnahme von Sch\u00e4digungen bei regelgerechtem Kampfspiel entwickelt hat, sind auf Rennveranstaltungen der vorliegenden Art \u00fcbertragbar. Sie gelten allgemein f\u00fcr Wettk\u00e4mpfe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringf\u00fcgiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszuf\u00fcgung besteht.<\/p>\n<p>(1) Das Berufungsgericht geht davon aus, da\u00df dem Beklagten zu 1) schon nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers zum Hergang des Unfalls kein Versto\u00df gegen die Regeln der Fahrveranstaltung, erst recht kein wesentlicher zur Last gelegt werden k\u00f6nne, da\u00df ihm allenfalls vorgeworfen werden k\u00f6nne, bei dem\u00dc berholvorgang die Kontrolle \u00fcber sein Fahrzeug verloren zu haben und dadurch in die Fahrbahn des Kl\u00e4gers geraten zu sein, womit sich aber ein typisches Risiko der Fahrveranstaltung verwirklicht habe. Dies wird von der Revision nicht angegriffen.<\/p>\n<p>(2) Ein Autorennen ist &#8211; wie sich auch aus der Wertung von \u00a7 29 StVO und \u00a7 2 b AKB ergibt &#8211; eine besonders gef\u00e4hrliche Veranstaltung. Das Bestreben, hohe Geschwindigkeiten zu erzielen, bedeutet erhebliche Risiken zumindest f\u00fcr die eingesetzten Fahrzeuge. Bereits leichteste Fahrfehler eines Mitbewerbers k\u00f6nnen zu erheblichen Sch\u00e4den am eigenen Fahrzeug und an fremden Fahrzeugen f\u00fchren. Jeder Fahrer ist durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen; ob er bei dem Rennen durch das Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden kommt oder anderen selbst einen Schaden zuf\u00fcgt, h\u00e4ngt mehr oder weniger vom Zufall ab. Geschehen Unf\u00e4lle beim \u00dcberholen oder bei der Ann\u00e4herung der Fahrzeuge, wird sich zudem oft kaum ausreichend klar feststellen lassen, ob einer der Fahrer und gegebenenfalls welcher die Ursache gesetzt hat.<\/p>\n<p>(3) Den Fahrern, die an einem solchen Wettbewerb teilnehmen, sind die damit verbundenen Gefahren im gro\u00dfen und ganzen bekannt. Sie wissen, da\u00df die eingesetzten Fahrzeuge erheblichen Risiken ausgesetzt sind. Sie nehmen diese aber wegen des sportlichen Vergn\u00fcgens, der Spannung oder auch der Freude an der Gefahr in Kauf. Jeder Teilnehmer des Wettkampfs darf daher darauf vertrauen, nicht wegen solcher einem Mitbewerber zugef\u00fcgten Sch\u00e4den in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolagen des Wettbewerbs verursacht. Die Geltendmachung solcher Sch\u00e4den steht damit erkennbar in Widerspruch und mu\u00df nach Treu und Glauben nicht hingenommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn &#8211; wie hier, dazu unten c &#8211; kein Versicherungsschutz besteht; ob bei bestehendem Versicherungsschutz etwas anderes gilt, mu\u00df hier nicht entschieden werden.<\/p>\n<p>(4) Der Einwand der Revision, der Kl\u00e4ger habe billigerweise unter Ber\u00fccksichtigung von Treu und Glauben davon ausgehen d\u00fcrfen, da\u00df etwaige Sch\u00e4den durch die bestehenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen der beteiligten Fahrzeuge gedeckt seien, \u00fcberzeugt nicht. Wer an einem Fahrwettbewerb teilnimmt und sein Fahrzeug damit Gefahren aussetzt, die mit dem normalen Stra\u00dfenverkehr nichts zu tun haben, mu\u00df schon ohne fremde Hinweise\u00dc berlegungen dazu anstellen, ob und inwieweit der bestehende Versicherungsschutz greift. Da\u00df der Kl\u00e4ger in dieser Richtung konkrete \u00dcberlegungen angestellt und etwa Erkundigungen eingeholt hat, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Kl\u00e4gers unber\u00fccksichtigt gelassen, schon wegen des hohen Wertes der beteiligten Porschefahrzeuge von bis zu 200.000,00 DM h\u00e4tte er einem Haftungsausschlu\u00df nicht zugestimmt, greift nicht durch. Darauf kommt es in Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen, die f\u00fcr den Haftungsausschlu\u00df auf den Selbstwiderspruch im Verhalten des Kl\u00e4gers abheben, nicht an. Auch abgesehen von diesen Erw\u00e4gungen kann das Argument der Revision nicht \u00fcberzeugen. Der Kl\u00e4ger hat nach seiner Behauptung an seinem Fahrzeug einen Sachschaden von ca. 25.000,00 DM erlitten, den er selber tragen mu\u00df. Tr\u00e4fe der Rechtsstandpunkt der Revision f\u00fcr s\u00e4mtliche Teilnehmer der Veranstaltung zu, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger einen von ihm ohne Regelverletzung an einem der bis zu 200.000,00 DM teuren Fahrzeuge der Mitbewerber verursachten Totalschaden ohne ausreichenden Versicherungsschutz aus eigenen Mitteln ersetzen m\u00fcssen. Aus der Sicht des Kl\u00e4gers h\u00e4tte danach im Gegenteil aller Anla\u00df bestanden, einem Haftungsausschlu\u00df (aller Teilnehmer) zuzustimmen, um eine derartige Folge zu vermeiden.<\/p>\n<p>c) Danach hat das Berufungsgericht Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers gegen die Beklagten zutreffend verneint. Versicherungsschutz besteht f\u00fcr die hier in Frage stehende Haftung nicht. Der Beklagte zu 2) beruft sich mit Recht auf den Risikoausschlu\u00df des \u00a7 2 b Abs. 3 b AKB. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, da\u00df es sich &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; bei der Veranstaltung vom 6. August 2000 um ein Rennen handelte. Diesen Risikoausschlu\u00df kann die Beklagte zu 2) gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. \u00a7 4 Nr. 4 KfzPfIVV auch dem Kl\u00e4ger entgegenhalten.<\/p>\n<p>4. Das Berufungsgericht hat mithin die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist, mit Recht zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p align=\"center\">III.<\/p>\n<p>Die Revision ist demgem\u00e4\u00df mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>M\u00fcller, Wellner, Diederichsen, St\u00f6hr, Zoll<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; font-size: small;\">Hier k\u00f6nnen Sie das Urteil im PDF-Format herunterladen:<strong> <a href=\"http:\/\/www.kukuk.com\/Download\/Haftungsausschluss.pdf\">Haftungsausschluss.pdf (78KB)<\/a><\/strong><\/span><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Haftungsausschluss f\u00fcr Fahrzeugsch\u00e4den bei einem Autorennen &nbsp; Gemeinsames Merkmal der genannten Bestimmungen ist die Erzielung einer \u201eH\u00f6chstgeschwindigkeit. 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