{"id":4640,"date":"2017-02-08T15:20:53","date_gmt":"2017-02-08T14:20:53","guid":{"rendered":"http:\/\/kukuk.com\/?post_type=project&#038;p=4640"},"modified":"2018-10-15T19:27:45","modified_gmt":"2018-10-15T17:27:45","slug":"reparaturkosten-bis-wbw","status":"publish","type":"project","link":"http:\/\/kukuk.com\/zh\/project\/reparaturkosten-bis-wbw\/","title":{"rendered":"\u8054\u90a6\u6cd5\u9662\u88c1\u51b3\uff1a\u5728\u81ea\u884c\u4fee\u7406\u6216\u4e34\u65f6\u4fee\u7406\u7684\u60c5\u51b5\u4e0b\uff0c\u4fee\u7406\u8d39\u6700\u9ad8\u53ef\u8fbe\u91cd\u7f6e\u4ef7\u503c\uff0c\u4e0d\u6263\u9664\u6b8b\u503c"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section admin_label=&#8220;section&#8220;][et_pb_row admin_label=&#8220;row&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;center&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman|on|on||&#8220; text_font_size=&#8220;28&#8243; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220;]<\/p>\n<h1 align=\"center\"><strong>Bundesgerichtshof<\/strong><\/h1>\n<h2 align=\"center\"><b>IM NAMEN DES VOLKES\u00a0<\/b><\/h2>\n<h3 align=\"center\">URTEIL<\/h3>\n<blockquote><p>VI ZR 393\/02<\/p>\n<p>Verk\u00fcndet am: 29. April 2003<br \/>\nB\u00f6hringer-Mangold,<br \/>\nJustizhauptsekret\u00e4rin<br \/>\nals Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 align=\"center\"><em><strong>in dem Rechtsstreit<\/strong><\/em><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p><\/blockquote>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;justified&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220; text_font_size=&#8220;22&#8243; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220;]<\/p>\n<h1 align=\"center\"><\/h1>\n<blockquote><p>Nachschlagewerk: ja<br \/>\nBGHZ: ja<br \/>\nBGHR: ja<br \/>\nBGB \u00a7 249 Hb<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4digte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverst\u00e4ndigen gesch\u00e4tzten Reparaturkosten bis zur H\u00f6he des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tats\u00e4chlich reparieren l\u00e4\u00dft und weiter nutzt. Die Qualit\u00e4t der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die gesch\u00e4tzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>BGH, Urteil vom 29. April 2003 &#8211; VI ZR 393\/02 &#8211; LG Aachen<br \/>\nAG Eschweiler<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 29. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. M\u00fcller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St\u00f6hr und Zoll<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 9. Oktober 2002 wird auf ihre Kosten zur\u00fcckgewiesen. Von Rechts wegen<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt Ersatz seines restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, f\u00fcr den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat. Die f\u00fcr die Reparatur des PKW des Kl\u00e4gers erforderlichen Kosten sch\u00e4tzte der KFZ-Sachverst\u00e4ndige D. inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf 24.337,24 DM. F\u00fcr die verbleibende Wertminderung des PKW veranschlagte er 1.500 DM; den Wiederbeschaffungswert sch\u00e4tzte er auf 30.300 DM und den Restwert auf 8.000 DM. Der Kl\u00e4ger, der Karosseriebaumeister ist, reparierte das Fahrzeug selbst. Seinen Schaden rechnet er auf der Grundlage des Gutachtens ab und verlangt unter Einbeziehung der Kosten f\u00fcr den Sachverst\u00e4ndigen, das Abschleppen und die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sowie allgemeiner unfallbedingter Auslagen insgesamt 31.028,83 DM. Die Beklagte erstattete unter Ber\u00fccksichtigung ihres Restwertangebotes in H\u00f6he von 10.000 DM vorprozessual 25.611,59 DM. Der Kl\u00e4ger verlangt weitere 5.417,24 DM nebst Zinsen. Er behauptet unter Berufung auf ein Schreiben des KFZ-Gutachters D., da\u00df er das Fahrzeug als Karosseriebaumeister ordnungsgem\u00e4\u00df in Eigenregie instandgesetzt habe und die Sch\u00e4den zwischenzeitlich beseitigt seien. Das Amtsgericht hat die Klage in voller H\u00f6he zugesprochen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klagabweisung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Berufungsgericht legt der Wirtschaftlichkeitspr\u00fcfung der Schadensberechnung durch den Kl\u00e4ger eine Vergleichsbetrachtung zwischen den Reparaturkosten und den Kosten der Wiederbeschaffung des Fahrzeuges zugrunde, ohne den Restwert des Fahrzeugs zu ber\u00fccksichtigen. Zur Begr\u00fcndung beruft es sich auf die neuere Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (DAR 2001, 125 = ZfS 2001, 111 ff.), wonach der Gesch\u00e4digte Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens in dieser Weise abrechnen d\u00fcrfe, wenn die H\u00f6he der gesch\u00e4tzten Reparaturkosten einschlie\u00dflich der Wertminderung unter dem Wiederbeschaffungswert ohne Ber\u00fccksichtigung des Restwerts liege und der Gesch\u00e4digte sein reparaturw\u00fcrdiges Fahrzeug in Weiterbenutzungsabsicht in einer Weise instandgesetzt habe, da\u00df es im Stra\u00dfenverkehr sicher benutzt werden k\u00f6nne. Der Gesch\u00e4digte m\u00fcsse sein besonderes Integrit\u00e4tsinteresse an dem besch\u00e4digten Fahrzeug nur dann durch eine vollst\u00e4ndige und fachgerechte Reparatur nachweisen, wenn die beanspruchten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % \u00fcberstiegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Da der Kl\u00e4ger durch die Beseitigung von Sch\u00e4den an seinem PKW dessen Verkehrs- und Betriebssicherheit wiederhergestellt und danach das Fahrzeug jedenfalls mehrere Wochen selbst genutzt habe, sei er berechtigt, seine Reparaturkosten auf der Grundlage des Gutachtens in voller H\u00f6he abzurechnen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Berufungsurteil h\u00e4lt revisionsrechtlicher \u00dcberpr\u00fcfung stand. Die Schadensberechnung des Berufungsgerichts verletzt entgegen der Ansicht der Revision weder das nach schadensrechtlichen Grunds\u00e4tzen zu beachtende Wirtschaftlichkeitsgebot noch l\u00e4\u00dft sie das Bereicherungsverbot au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen w\u00fcrde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten w\u00e4re. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Besch\u00e4digung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gesch\u00e4digte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. F\u00fcr die Berechnung von Kraftfahrzeugsch\u00e4den stehen dem Gesch\u00e4digten im allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verf\u00fcgung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Dabei ist der Gesch\u00e4digte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. Er bleibt es auch in dem Spannungsverh\u00e4ltnis, das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Sch\u00e4diger bzw. dessen Versicherer besteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194). Diese Stellung findet Ausdruck in der sich aus \u00a7 249 Satz 2 BGB a.F. (nunmehr \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) ergebenden Ersetzungsbefugnis und der freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. Der Gesch\u00e4digte ist aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grunds\u00e4tzen bestehenden Dispositionsfreiheit auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Sch\u00e4diger zum Schadensausgleich beanspruchen kann (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1989 &#8211; VI ZR 334\/88 &#8211; VersR 1989, 1056 f. m.w.N.; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.). Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise in der Regel Grundlage der Kostensch\u00e4tzung sind. Es bleibt vielmehr ihm \u00fcberlassen, auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instandsetzt (vgl. Senatsurteile, BGHZ 54, 82, 86; vom 20. Juni 1989 &#8211; VI ZR 334\/88 &#8211; VersR 1989, 1056 m.w.N. und vom 17. M\u00e4rz 1992 &#8211; VI ZR 226\/91 &#8211; VersR 1992, 710). Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich f\u00fchrenden M\u00f6glichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Gesch\u00e4digte grunds\u00e4tzlich auf diese beschr\u00e4nkt. Nur der f\u00fcr diese Art der Schadensbehebung n\u00f6tige Geldbetrag ist im Sinne von \u00a7 249 Satz 2 BGB a.F. zur Herstellung erforderlich (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 368; 115, 375, 378 jeweils m.w.N.; vom 5. M\u00e4rz 1985 &#8211; VI ZR 204\/83 &#8211; VersR 1985, 593; vom 21. Januar 1992 &#8211; VI ZR 142\/91 &#8211; VersR 1992, 457; vom 17. M\u00e4rz 1992 &#8211; VI ZR 226\/91 &#8211; VersR 1992, 710). Der zu gew\u00e4hrende Schadensausgleich wird au\u00dferdem begrenzt durch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, das besagt, da\u00df der Gesch\u00e4digte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht &#8222;verdienen&#8220; soll (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1989 &#8211; VI ZR 334\/88 &#8211; aaO). Diese schadensrechtlichen Grunds\u00e4tze lassen sich nicht isoliert verwirklichen. Sie stehen vielmehr zueinander in einer Wechselbeziehung (vgl. Steffen, NJW 1995, 2057, 2059 f.). Demzufolge darf in Verfolgung des Wirtschaftlichkeitspostulates das Integrit\u00e4tsinteresse des Gesch\u00e4digten, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genie\u00dft, nicht verk\u00fcrzt werden. Die Schadensrestitution darf nicht beschr\u00e4nkt werden auf die kosteng\u00fcnstigste Wiederherstellung der besch\u00e4digten Sache; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. BGHZ 115, 375, 378 m.w.N.).<\/p>\n<p>2. Hiernach kann der Kl\u00e4ger die vom Sachverst\u00e4ndigen D. gesch\u00e4tzten Reparaturkosten in voller H\u00f6he beanspruchen. Entgegen der Ansicht der Revision wird sein Anspruch im Streitfall nicht durch die Kosten des Wiederbeschaffungsaufwandes (d.h. Wiederbeschaffungswert abz\u00fcglich Restwert) begrenzt. Der erkennende Senat hat die zugrundeliegende Frage, ob Reparaturkosten auf Gutachtensbasis in voller H\u00f6he auch dann verlangt werden k\u00f6nnen, wenn die Reparatur nicht in vollem Umfang den Anforderungen des Sachverst\u00e4ndigen entspricht, sondern das Fahrzeug nur in einen funktionst\u00fcchtigen Zustand versetzt wird, in dem es weiter benutzt werden kann, bisher nicht entschieden. Die Frage wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht einheitlich beantwortet.<br \/>\na) Die \u00fcberwiegende Anzahl der Gerichte spricht Reparaturkosten bis zur H\u00f6he des Wiederbeschaffungsaufwands zu. F\u00fcr eine dar\u00fcberhinausgehende Inanspruchnahme des Sch\u00e4digers m\u00fcsse der Gesch\u00e4digte das Fahrzeug zum Zwecke der Weiterbenutzung fachgerecht instandsetzen. Dies gebiete das sich aus \u00a7 249 Satz 2 BGB a.F. ergebende Wirtschaftlichkeitspostulat und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, weil der Restwert des Fahrzeuges trotz des Schadens im Verm\u00f6gen des Gesch\u00e4digten verbleibe (vgl. OLG N\u00fcrnberg, NZV 1990, 465; OLG M\u00fcnchen, ZfS 1991, 303; bisher OLG D\u00fcsseldorf, NZV 1995, 232; OLG Saarbr\u00fccken, MDR 1998, 1346; OLG Karlsruhe, MDR 2000, 697; OLG Hamm, VersR 2000, 1122; OLG K\u00f6ln, ZfS 2002, 74; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2002, 81).<br \/>\nb) Die Gegenmeinung billigt dem Gesch\u00e4digten Reparaturkostenersatz bis zur H\u00f6he des Wiederbeschaffungswerts unter Ausklammerung des Restwerts zu. Sie begr\u00fcndet dies damit, da\u00df mit der Ber\u00fccksichtigung des Restwerts bei der Berechnung des Schadensersatzes in die Ersetzungsbefugnis und die Dispositionsfreiheit des Gesch\u00e4digten eingegriffen w\u00fcrde. Hinzu komme, da\u00df die Bestimmung eines fiktiven Restwerts die Schadensabrechnung mit weiterer Unsicherheit belaste und im allgemeinen verz\u00f6gere (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, DAR 2001, 125 m.w.N.; LG Wiesbaden, ZfS 2000, 250; Eggert, DAR 2001, 20; zum Restwert: Senatsurteil, BGHZ 143, 189; vgl. auch die Empfehlung des 28. VGT NZV 1990, 103, die Grenze bei 70 % des Wiederbeschaffungswerts zu ziehen).<br \/>\nc) Der Senat schlie\u00dft sich der letztgenannten Auffassung an. Auch wenn die gesch\u00e4tzten Kosten der Instandsetzung den Wiederbeschaffungsaufwand \u00fcbersteigen, steht dies mit den Grunds\u00e4tzen des Schadensrechts im Einklang. Der Senat hat bereits im Urteil vom 15. Oktober 1991 (vgl. BGHZ 115, 364, 371 ff.) entschieden, da\u00df in den F\u00e4llen, in denen der Gesch\u00e4digte sein besch\u00e4digtes Fahrzeug tats\u00e4chlich repariert, bei der f\u00fcr die Ermittlung der Wirtschaftlichkeitsgrenze einer Reparatur erforderlichen Vergleichsbetrachtung zwischen den Reparaturkosten und den Kosten der Ersatzbeschaffung auf Seiten der letzteren eine K\u00fcrzung des Wiederbeschaffungswerts um den Restwert im allgemeinen unterbleibt. Dieser Grundsatz gilt auch hier, ohne da\u00df es insoweit auf die Qualit\u00e4t der Reparatur ankommt. Wird der PKW vom Gesch\u00e4digten tats\u00e4chlich repariert und weiter genutzt, so stellt sich der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten dar, den der Gesch\u00e4digte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf. Erst die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit bildet bei einer m\u00f6glichen Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Gesch\u00e4digten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf den Wertausgleich des Verlustes in der Verm\u00f6gensbilanz (Kompensation) richtet (Senatsurteil, BGHZ 115, 364, 367). Hiervon hat der Senat eine Ausnahme gemacht, wenn der Gesch\u00e4digte bei einem besonderen Integrit\u00e4tsinteresse an dem Erhalt des ihm vertrauten Kraftfahrzeugs das Fahrzeug mit einem Aufwand bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts instandsetzen l\u00e4\u00dft (vgl. Senatsurteil, BGHZ 115, 364, 371 mit Anmerkung von Lipp, NZV 1992, 70 ff.; Senatsurteile vom 17. M\u00e4rz 1992 &#8211; VI ZR 226\/91 &#8211; und vom 8. Dezember 1998 &#8211; VI ZR 66\/98 &#8211; VersR 1999, 245). Ob es f\u00fcr diesen Zuschlag auf die Qualit\u00e4t der Reparatur ankommt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil hier die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>3. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zu Recht dem Gesch\u00e4digten die Schadensabrechnung auf der Grundlage der gesch\u00e4tzten Reparaturkosten ohne Begrenzung auf den Wiederbeschaffungsaufwand zugebilligt. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen im Berufungsurteil ist durch die Reparaturma\u00dfnahmen des Kl\u00e4gers die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs wiederhergestellt worden. Der Kl\u00e4ger hat das Fahrzeug auch weiter genutzt. Zu weiterer Aufkl\u00e4rung der Art und Qualit\u00e4t der Reparatur war das Berufungsgericht nach \u00a7 287 ZPO nicht verpflichtet, nachdem die Beklagte nicht bestritten hat, da\u00df das Fahrzeug in dem vom Sachverst\u00e4ndigen D. best\u00e4tigten Umfang repariert worden ist. Die Beklagte hat auch nicht in Frage gestellt, da\u00df die gesch\u00e4tzten Reparaturkosten der H\u00f6he nach grunds\u00e4tzlich gerechtfertigt sind.<\/p>\n<p>4. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO7 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>M\u00fcller Wellner Diederichsen St\u00f6hr Zoll<\/p><\/blockquote>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundesgerichtshof IM NAMEN DES VOLKES\u00a0 URTEIL VI ZR 393\/02 Verk\u00fcndet am: 29. 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