{"id":4653,"date":"2017-02-08T15:32:53","date_gmt":"2017-02-08T14:32:53","guid":{"rendered":"http:\/\/kukuk.com\/?post_type=project&#038;p=4653"},"modified":"2018-10-15T19:27:09","modified_gmt":"2018-10-15T17:27:09","slug":"%e4%bf%ae%e7%90%86%e8%b4%b9%e6%8a%a5%e9%94%80","status":"publish","type":"project","link":"http:\/\/kukuk.com\/zh\/project\/reparaturkostenerstattung\/","title":{"rendered":"\u5728\u4f7f\u7528\u73b0\u4ee3\u51f9\u75d5\u53bb\u9664\u6280\u672f\uff08\u63a8\u6746\u6280\u672f\uff09\u7684\u60c5\u51b5\u4e0b\uff0c\u6709\u6743\u83b7\u5f97\u4fee\u7406\u8d39\u7528\u8865\u507f"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section admin_label=&#8220;section&#8220;][et_pb_row admin_label=&#8220;row&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;center&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220; text_font_size=&#8220;28&#8243; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220;]<\/p>\n<h2 align=\"left\">Ein Autofahrer hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer herk\u00f6mmlichen Ausbeularbeit und Lackierung gem\u00e4\u00df Kostenvoranschlag, wenn die Fachwerkstatt auch die moderne Ausbeultechnik (Dr\u00fcckertechnik) anbietet.<\/h2>\n<h2 align=\"left\"><\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;left&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220; text_font_size=&#8220;24&#8243; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220;]<\/p>\n<h2 align=\"left\">Leitsatz<\/h2>\n<p>\u00a7 249 Abs. 2 S.1 BGB (\u00a7 249 S.2 BGB a.F.)<\/p>\n<p>F\u00fchrt die \u201elackschadenfreie Ausbeultechnik bei Hagel-\/Kastanien- und Parkbeulen\u201c bei einem Kfz. zur Naturalrestiution, besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf die Kosten der herk\u00f6mmlichen Ausbeulung mit nachfolgender Lackierung gem\u00e4\u00df dem Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt, wenn diese auch die Ausbeultechnik anbietet.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;center&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220; text_font_size=&#8220;24&#8243; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220;]<\/p>\n<h3>Oberlandesgericht Karlsruhe- Urteil vom 21. August 2003- 19 U 57\/03<\/h3>\n<h2>Oberlandesgericht Karlsruhe<\/h2>\n<h3>19. Zivilsenat in Freiburg<\/h3>\n<h2>Im Namen des Volkes<\/h2>\n<h2>Urteil<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2 align=\"left\"><\/h2>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;left&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220; text_font_size=&#8220;22&#8243; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220;]<\/p>\n<h2 align=\"left\">In dem Rechtsstreit<\/h2>\n<p><strong>H.R.<\/strong><br \/>\n&#8211; Kl\u00e4ger\/Berufungsbeklagter<br \/>\nProzessbevollm\u00e4chtigte:<\/p>\n<p><strong>gegen<\/strong><\/p>\n<p>1. D.B.G.K.e.V.<br \/>\n2. S.C.<br \/>\n&#8211; Beklagte\/ Berufskl\u00e4gerinnen-<br \/>\nProzessbevollm\u00e4chtigte zu 1 und 2:<\/p>\n<p><strong>wegen<\/strong> Schadenersatzes<\/p>\n<p>hat der 19.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom<br \/>\n07. August 2003 unter Mitwirkung von<\/p>\n<p>Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Eith<br \/>\nRichter am Oberlandesgericht Lauven<br \/>\nRichter Landgericht Kuhn<br \/>\nf\u00fcr <strong>Recht<\/strong> erkannt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>1.<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt Schadenersatz, weil die Beklagte Ziff. 2 mit ihrer Autot\u00fcre das daneben geparkte Fahrzeug des Kl\u00e4gers besch\u00e4digt habe.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde auch wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens verwiesen wird, hat das Amtsgericht Freiburg die Klage auf Zahlung von 610,94 \u20ac stattgegeben.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie halten nicht f\u00fcr ausreichend festgestellt, dass die T\u00fcr des kl\u00e4gerischen Fahrzeugs durch eine willentliche Handlung der Beklagten Ziff. 2 (im folgenden nur: die Beklagte) herbeigef\u00fchrt worden sei. Tats\u00e4chlich habe der Kl\u00e4ger die T\u00fcre gegen die Beklagte geschlagen. Von dieser sei allenfalls eine reflexartige Gegenbewegung ausgegangen, die nicht zu einer Haftung der Beklagten f\u00fchren k\u00f6nne. Schlie\u00dflich k\u00f6nne nicht mehr als 165,00 \u20ac Schadensersatz verlangt werden. Der vom Kl\u00e4ger eingereichte Kostenvoranschlag \u00fcber 565,94 \u20ac sei weit \u00fcbersetzt. Nach Angaben des KFZ-Sachverst\u00e4ndigen im Termin des Amtsgerichts von 18.02.2003 k\u00f6nne der Schaden durch eine sehr moderne Reparaturmethode f\u00fcr h\u00f6chstens 120,00 \u20ac repariert werden. Zu Unrecht habe das Amtsgericht Freiburg angenommen, der Kl\u00e4ger m\u00fcsse sich auf diese g\u00fcnstigere Reparaturmethode unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung deshalb nicht verweisen lassen, weil diese noch nicht besonders verbreitet ist. Denn wie Nachforschungen ergeben h\u00e4tten, sei insbesondere das Autohaus E. in S., nach dessen Kostenvoranschlag der Kl\u00e4ger seinen Reparaturschaden beziffert habe, in der Lage den Schaden am kl\u00e4gerischen Fahrzeug nach dieser Methode, der sog. \u201alackschadensfreien Ausbeultechnik bei Hagel-\/Kastanien- und Parkbeulen\u2019 zu beseitigen. Neben dem Autohaus E. w\u00fcrden auch zwei, drei gro\u00dfe andere Autowerkst\u00e4tten in S. diese Reparaturtechnik beherrschen. Der Einwand sei nicht versp\u00e4tet, da der Kostenvoranschlag der Firma E. dem Kl\u00e4ger erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung erster Instanz zug\u00e4nglich gemacht worden sei. Ohne Kenntnis des Kostenvoranschlags und der Reparaturmethode h\u00e4tten keine substantiierten Einwendungen rechtzeitig vorgebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 04.03.2003 \u2013 2C 3424\/02 \u2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verteidigt mit seinem \u2013 nach Ablauf der gem\u00e4\u00df \u00a7 521 Abs. 2 ZPO bis 16.07.2003 gesetzten Berufungserwiderungsfrist eingegangenen \u2013 Schriftsatz vom 29.07.2003 die angefochtene Entscheidung. Die Beklagte habe aktiv und bewusst die T\u00fcre zur\u00fcckgesto\u00dfen. Der Kl\u00e4ger m\u00fcsse sich auch nicht auf eine andere Reparaturmethode verweisen lassen, da diese nicht sicher zu einer 100%igen Schadensbeseitigung f\u00fchre. Das von den Beklagten genannte Autohaus L. w\u00fcrde die Reparaturmethode nicht anwenden. Auch bestehe bei der Reparaturmethode die Gefahr, dass ein mit blo\u00dfem Auge nicht sichtbarer Haarriss im Lack entstehe. Es werde bestritten, dass die Firma H. eine derartige Reparaturmethode ausf\u00fchre. Zu Recht sei das Gericht deshalb davon ausgegangen, dass sich der Kl\u00e4ger nicht auf die relativ neue und auch noch nicht weit verbreitete Reparaturmethode einlassen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze, der Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat war, Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch ein erg\u00e4nzendes m\u00fcndliches Sachverst\u00e4ndigengutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dipl. Ing. K.-H. S.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Berufung ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht ist gem\u00e4\u00df \u00a7 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 zur Entscheidung berufen, da die Beklagte Ziff. 2 ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtsh\u00e4ndigkeit erster Instanz in der Schweiz hatte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 \u2013 VI ZR 430\/02 \u2013 dokumentiert in Juris).<\/p>\n<p>2. Die Berufung hat \u00fcberwiegend Erfolg.<\/p>\n<p>a) Die Beklagte Ziff. 2 haftet \u2013 entsprechend dem gem\u00e4\u00df Art. 40 Abs 1 EGBGB anzuwendenden deutschen Recht \u2013 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 823 Abs. BGB und der Beklagte Ziff. 1 als Haftpflichtversicherer gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 3 PfIVG, 6 Abs. 1, 4,2 Abs. 1 b AuslPflVG (Gesetz \u00fcber die Haftpflichtversicherung f\u00fcr ausl\u00e4ndische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganh\u00e4nger vom 24. Juli 1956 \u2013 BGBI.I, 667 \u2013 in Verbindung mit Art. 6 Drittes Gesetz zur Durchf\u00fchrung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft vom 21. Juli 1994 \u2013 BGBI.I, 1630) dem Kl\u00e4ger dem Grunde nach als Gesamtschuldner f\u00fcr den entstandenen Schaden.<\/p>\n<p>Nach der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme ist erwiesen, dass die Beklagte zumindest im Rahmen einer vermeidbaren Handlung, die f\u00fcr eine Verletzungshandlung i.S. des \u00a7 823 BGB ausreichend ist, durch Zur\u00fccksto\u00dfen ihrer Wagent\u00fcre das Fahrzeug des Kl\u00e4gers besch\u00e4digt hat. Unstreitig war eine Delle von etwa 2 \u2013 3 cm vorhanden, die der hinzugezogene Polizeibeamte festgestellt hat. Dass die Delle schon vorher im Fahrzeug gewesen w\u00e4re, ist nicht geltend gemacht. Nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen l\u00e4sst sich das Schadensbild durch die Darstellung der Beklagten, der Kl\u00e4ger habe die T\u00fcre zugeschlagen und diese sei vom K\u00f6rper der Beklagten zur\u00fcckgefedert, technisch nicht erkl\u00e4ren. Vielmehr sei eine aktive Mithilfe der Beklagten erforderlich gewesen. Dies spricht f\u00fcr die Richtigkeit des von der Zeugin R. bekundeten Schadenshergangs, wonach die Beklagte mit ihrem Hinterteil ihre T\u00fcre gegen das kl\u00e4gerische Auto gesto\u00dfen habe.<\/p>\n<p>b) Als Sachschaden kann der Kl\u00e4ger aber nicht die Reparaturkosten in H\u00f6he des eingereichten Kostenvoranschlags des Autohauses E. \u00fcber 565,94 \u20ac, sondern lediglich 120,00 \u20ac verlangen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen w\u00fcrde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten w\u00e4re. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Besch\u00e4digung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gesch\u00e4digte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlange.<br \/>\nNach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Gesch\u00e4digte Herr der Restitutionsgeschehens. Diese Stellung findet Ausdruck in der sich aus \u00a7 249 Satz 2 BGB a.F. (nunmehr \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) ergebenden Ersetzungsbefugnis und der freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich f\u00fchrenden M\u00f6glichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Gesch\u00e4digte grunds\u00e4tzlich auf diese beschr\u00e4nkt. Nur der f\u00fcr diese Art der Schadensbehebung n\u00f6tige Geldbetrag ist im Sinne von dem hier \u2013 nachdem das Fahrzeug am 21.5.2002 besch\u00e4digt wurde \u2013 anzuwendenden \u00a7 249 Satz 2 BGB a.F. zur Herstellung erforderlich (vgl. BGH NJW 2003, 2085; BGHZ 115, 364, 368; 115, 375, 378 jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p>aa) Mit dem Einwand, die Reparaturkosten entsprechend dem vorgelegten Kostenvoranschlag des Autohauses E. seien \u00fcbersetzt, sind die Beklagten nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO pr\u00e4kludiert, denn mit der M\u00f6glichkeit einer g\u00fcnstigeren Reparatur wurden sie erst durch die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen im Termin der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.02.2003 konfrontiert. Sie waren deshalb gehindert, ihre neuen Erkenntnisse, dass auch die Firma E. GmbH diese Reparaturmethode ausf\u00fchre, vor Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung erster Instanz geltend zu machen.<\/p>\n<p>Mit seinem Schriftsatz vom 29.07.2003 macht der Kl\u00e4ger zwar geltend, dass die Firmen L. und H. die vom Sachverst\u00e4ndigen angef\u00fchrte moderne Reparaturmethode nicht anwenden, er bestreitet aber nicht, dass die Firma E. in der Lage ist, die kosteng\u00fcnstigere Reparaturmethode auszuf\u00fchren. Er behauptet allerdings, diese Reparaturmethode f\u00fchre nicht zu einer 100%igen Schadensbeseitigung.<\/p>\n<p>Zwar wurde der Schriftsatz vom 29.07.2003 nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist vorgelegt, weshalb das Vorbringen gem\u00e4\u00df \u00a7 530 ZPO versp\u00e4tet ist, so dass \u00a7 296 Abs. 1 ZPO gilt. Entschuldigt ist die Versp\u00e4tung nicht. Der Senat konnte allerdings im Rahmen vorbereitender Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO den Sachverst\u00e4ndigen Dipl. Ing. K-H. S. noch zum Verhandlungstermin am 7.8.2003 laden und damit eine Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits verhindern.<\/p>\n<p>bb) Wie der Sachverst\u00e4ndige im Senatstermin ausgef\u00fchrt hat, handelt es sich bei der von den Beklagten angef\u00fchrten \u201alackschadenfreien\u2019 Ausbeultechnik bei Hagel-\/Kastanien- und Parkbeulen\u2019 um eine moderne, seit Mitte der 90er Jahre eingesetzte und im Vordringen befindliche Reparaturmethode, die es gestattet, kleine Besch\u00e4digungen wie beispielsweise Hagel- oder Ansto\u00dfsch\u00e4den kosteng\u00fcnstig und ohne Lackierung zu beheben. Die Reparaturmethode sei von den Fahrzeugherstellern selbst entwickelt worden, um kleine Besch\u00e4digungen beim Fertigungsprozess von Neufahrzeugen vor Auslieferung zu beseitigen. Die Methode sei anwendbar, wenn die Lackoberfl\u00e4che nicht besch\u00e4digt oder altersbedingt verwittert und noch keine Vorreparatur erfolgt sei. Mehrere Firmen im Einzugsbereich des Wohnorts des Kl\u00e4gers seien in der Lage, eine Reparatur entsprechend dieser neuen Methode durchzuf\u00fchren. Damit w\u00e4re \u2013 so der Sachverst\u00e4ndige \u2013 die Delle am kl\u00e4gerischen Fahrzeug f\u00fcr einen Betrag zwischen 50 \u20ac und 120 \u20ac zu beheben.<\/p>\n<p>Nach der vom Sachverst\u00e4ndigen im Rahmen der erstinstanzlichen Begutachtung durchgef\u00fchrten Besichtigung des kl\u00e4gerischen BMW\u2019s hat die Delle eine Gr\u00f6\u00dfe von ca. 1,5 cm\u00b2 aufgewiesen. Trotz des Baujahrs des Fahrzeugs im Jahr 1997 sei der lack \u2013 so der Sachverst\u00e4ndige \u2013 von einer so guten Qualit\u00e4t gewesen, dass die Methode &#8211; auch angesichts des Alters des Lacks \u2013 angewendet werden k\u00f6nne. Zwar treffe es zu, dass bei der Reparatur \u2013 mit dem blo\u00dfen Auge nicht sichtbare \u2013 Haarrisse entstehen k\u00f6nnten, eine Rissbildung sei aber grunds\u00e4tzlich unwahrscheinlich. Reparaturimmanente Fehlerm\u00f6glichkeiten k\u00f6nnten auch bei der herk\u00f6mmlichen Reparaturmethode auftreten. Die Fehlertr\u00e4chtigkeit sei dem gegen\u00fcber bei der neuen Reparaturmethode nicht erh\u00f6ht. Beide Methoden seien insoweit vielmehr vergleichbar und insgesamt in ihrem Wiederherstellungserfolg gleichwertig.<br \/>\nEntsprechend den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Dipl. Ing. K-H. S. kann der Kl\u00e4ger deshalb nur die von den Beklagten zugestandenen gesch\u00e4tzten Reparaturkosten in H\u00f6he von 120,00 \u20ac als zur Wiederherstellung des besch\u00e4digten Fahrzeugs erforderlichen Geldbetrag beanspruchen.<\/p>\n<p>c) Mit der mit der Berufung nicht angegriffenen Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,00 \u20ac und den Aufwendungen f\u00fcr den Kostenvoranschlag in H\u00f6he von 25,00 \u20ac steht dem Kl\u00e4ger ein Anspruch in H\u00f6he von insgesamt 165,00 \u20ac zu.<\/p>\n<p>d) Der Zinsanspruch ergibt sich aus den \u00a7\u00a7 286, 288 BGB.<\/p>\n<p>3. Im \u00dcbrigen war die Klage ab- und die weitergehende Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO, die weiteren Nebenentscheidungen auf \u00a7\u00a7 543, Abs. 2; 708 Nr. 10, 713 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. Eith Vors. Richter am Oberlandesgericht<\/p>\n<p>Lauven Richter am Oberlandesgericht<\/p>\n<p>Kuhn Richter am Landgericht<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u5982\u679c\u4e13\u4e1a\u4fee\u8f66\u5382\u4e5f\u63d0\u4f9b\u73b0\u4ee3\u51f9\u75d5\u53bb\u9664\u6280\u672f\uff08\u65cb\u8f6c\u6280\u672f\uff09\uff0c\u5219\u6c7d\u8f66\u9a7e\u9a76\u5458\u65e0\u6743\u8981\u6c42\u6309\u7167\u6210\u672c\u4f30\u7b97\u62a5\u9500\u4f20\u7edf\u51f9\u75d5\u53bb\u9664\u548c\u55b7\u6f06\u7684\u8d39\u7528\u3002   \u6307\u5bfc\u539f\u5219\u00a7 249 Para. 2 S.1 BGB (\u00a7 249 S.2 BGB a.F.)\u5982\u679c\u673a\u52a8\u8f66\u7684 \"\u51b0\u96f9\/\u6817\u5b50\u548c\u505c\u8f66\u51f9\u75d5\u7684\u65e0\u6cb9\u6f06\u635f\u574f\u51f9\u75d5\u53bb\u9664\u6280\u672f\"....<\/p>","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_et_pb_use_builder":"on","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","_monsterinsights_skip_tracking":false,"_monsterinsights_sitenote_active":false,"_monsterinsights_sitenote_note":"","_monsterinsights_sitenote_category":0,"_joinchat":[],"footnotes":""},"project_category":[218,219],"project_tag":[],"class_list":["post-4653","project","type-project","status-publish","hentry","project_category-recht-urteile","project_category-schadensgutachten","latest_post"],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/kukuk.com\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/project\/4653","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"http:\/\/kukuk.com\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/project"}],"about":[{"href":"http:\/\/kukuk.com\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/types\/project"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/kukuk.com\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/kukuk.com\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4653"}],"version-history":[{"count":0,"href":"http:\/\/kukuk.com\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/project\/4653\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/kukuk.com\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4653"}],"wp:term":[{"taxonomy":"project_category","embeddable":true,"href":"http:\/\/kukuk.com\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/project_category?post=4653"},{"taxonomy":"project_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/kukuk.com\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/project_tag?post=4653"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}