{"id":4522,"date":"2017-02-08T11:59:44","date_gmt":"2017-02-08T10:59:44","guid":{"rendered":"http:\/\/kukuk.com\/?post_type=project&#038;p=4522"},"modified":"2018-10-15T19:08:29","modified_gmt":"2018-10-15T17:08:29","slug":"olg-15-4-2014","status":"publish","type":"project","link":"https:\/\/kukuk.com\/es\/project\/olg-15-4-2014\/","title":{"rendered":"OLG Karlsruhe Sentencia de 15.4.2014, 12 U 149\/13"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section admin_label=&#8220;section&#8220;][et_pb_row admin_label=&#8220;row&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;center&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220; text_font_size=&#8220;24&#8243; text_text_color=&#8220;#5b5b5b&#8220;]<\/p>\n<p>OLG Karlsruhe Urteil vom 15.4.2014, 12 U 149\/13<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;center&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220; text_font_size=&#8220;20&#8243; text_text_color=&#8220;#5b5b5b&#8220;]<\/p>\n<p class=\"p1\"><i>Leits\u00e4tze<\/i><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;justified&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220; text_font_size=&#8220;18&#8243;]<\/p>\n<p class=\"p1\"><i><\/i><span class=\"s1\"><i>Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kfz-Kaskoversicherung, wonach kein Versicherungsschutz besteht f\u00fcr<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>&#8211; Sch\u00e4den, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt, einschlie\u00dflich dazugeh\u00f6riger \u00dcbungsfahrten, und<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>&#8211; jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt,<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>und von diesem Leistungsausschluss wiederum Fahrsicherheitstrainings ausnimmt, ist weder \u00fcberraschend i. S. v. \u00a7 305 c Abs. 1 BGB noch intransparent i. S. v. \u00a7 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht in sonstiger Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben (\u00a7 307 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 BGB).<\/i><\/span><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;center&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220; text_font_size=&#8220;20&#8243; text_text_color=&#8220;#5b5b5b&#8220;]<\/p>\n<p class=\"p1\"><i>Tenor<\/i><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;justified&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220; text_font_size=&#8220;18&#8243;]<\/p>\n<p class=\"p1\"><i>I. Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.09.2013 &#8211; 10 O 72\/12 &#8211; wird zur\u00fcckgewiesen.<\/i><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird &#8211; unter deren Zur\u00fcckweisung im \u00dcbrigen &#8211; das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.09.2013 &#8211; 10 O 72\/12 &#8211; dahingehend abge\u00e4ndert, dass die Verurteilung der Beklagten unter Ziffer 2 des Urteilstenors aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen wird.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kl\u00e4gerin 92 % und die Beklagte 8 %.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist, soweit sie durch dieses Urteil best\u00e4tigt wird, vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>V. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/i><\/span><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;center&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220; text_font_size=&#8220;20&#8243; text_text_color=&#8220;#5b5b5b&#8220;]<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;justified&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220; text_font_size=&#8220;18&#8243;]<\/p>\n<p class=\"p1\"><i>1 Die Kl\u00e4gerin verlangt von der beklagten Versicherungsgesellschaft Leistungen aus einer Kraftfahrtversicherung wegen eines Haftpflicht- und Kaskoschadens aufgrund eines Unfallereignisses vom 04.04.2012 auf der Nordschleife des N\u00fcrburgrings.<\/i><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>2 Die Kl\u00e4gerin, eine Versicherungsmaklerin, erwarb im Dezember 2011 den streitgegenst\u00e4ndlichen Pkw Porsche 911 GT3, amtliches Kennzeichen (\u2026).<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>3 Zwischen den Parteien kam der mit Versicherungsschein vom 07.02.2012 und Nachtrag hierzu vom 07.02.2012 dokumentierte Versicherungsvertrag \u00fcber unter anderem eine KFZ-Haftpflichtversicherung sowie eine Vollkaskoversicherung f\u00fcr das genannte Fahrzeug zustande, wobei in der Vollkaskoversicherung ein Selbstbehalt von 1.000,00 EUR vereinbart wurde. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen f\u00fcr die KFZ-Versicherung (AKB) der Beklagten zugrunde. Hierin hei\u00dft es unter anderem:<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>4 A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>5 A. 1 Kfz-Haftpflichtversicherung &#8211; f\u00fcr Sch\u00e4den, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zuf\u00fcgen.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>6 A. 1. 5 Was ist nicht versichert?<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>7 Vorsatz<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>8 A. 1. 5. 1. Kein Versicherungsschutz besteht f\u00fcr Sch\u00e4den, die Sie vors\u00e4tzlich und widerrechtlich herbeif\u00fchren.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>9 Genehmigte Rennen<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>10 A. 1. 5. 2. Kein Versicherungsschutz besteht f\u00fcr Sch\u00e4den, die bei Beteiligung an beh\u00f6rdlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch f\u00fcr dazugeh\u00f6rige \u00dcbungsfahrten.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>11 Hinweis: Die Teilnahme an beh\u00f6rdlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D. 2. 2. dar.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>12 A. 2 Kaskoversicherung &#8211; f\u00fcr Sch\u00e4den an Ihrem Fahrzeug<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>13 A. 2. 18 Was ist nicht versichert?<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>14 A. 2.18.2 Kein Versicherungsschutz besteht f\u00fcr Sch\u00e4den, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch f\u00fcr dazugeh\u00f6rige \u00dcbungsfahrten. Dar\u00fcber hinaus besteht kein Versicherungsschutz f\u00fcr jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt (z.B. bei Gleichm\u00e4\u00dfigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch f\u00fcr Fahrsicherheitstrainings.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>15 D.2 Zus\u00e4tzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Umweltschadensversicherung<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>16 D 2.2 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugeh\u00f6rigen \u00dcbungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt und die beh\u00f6rdlich nicht genehmigt sind.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>17 Hinweis: Beh\u00f6rdlich genehmigte kraftfahrtsportliche Veranstaltungen sind vom Versicherungsschutz gem. A.1.5.2. ausgeschlossen. Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief- und Kfz-Unfallversicherung besteht f\u00fcr Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt, nach A.2.18.2., A.3.9.2., A.4.10.4 kein Versicherungsschutz.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>18 Am 04.04.2012 nahm der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrzeug an der Veranstaltung \u201eH. Fahren\u201c des Deutschen Sportfahrerkreises (DSK e.V., S.; nachfolgend: DSK) auf einem Streckenteil des N\u00fcrburgrings teil. In den allgemeinen Bedingungen des Deutschen Sportfahrerkreises f\u00fcr diese Veranstaltung, bei der es keine Wertung in Bezug auf Geschwindigkeit oder gefahrene Zeiten gab, hei\u00dft es unter anderem:<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>19\u201e A. Pr\u00e4ambel<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>20 Das Freie Fahren findet auf einer Rundstrecke statt, die w\u00e4hrend der Veranstaltung f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Verkehr gesperrt ist.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>21 Bei dieser Rundstrecke handelt es sich um eine umf\u00e4nglich einger\u00fcstete Rennstrecke, die den Sicherheitsvorschriften, insbesondere auch den Vorgaben des Deutschen Motorsportbundes entspricht und dementsprechend ausgew\u00e4hlt wurde.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>22 Die Veranstaltung dient nicht der Erzielung von H\u00f6chstgeschwindigkeiten und nicht der Ermittlung der k\u00fcrzesten Fahrzeit, sondern der Optimierung von Fahrk\u00f6nnen und Fahrtechnik.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>23 Ausschlie\u00dfliches Ziel der Veranstaltung ist die Verbesserung der Fahrsicherheit f\u00fcr den Stra\u00dfenverkehr.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>24 Jeder Teilnehmer hat sich so zu verhalten, dass er andere Teilnehmer durch sein Verhalten nicht gef\u00e4hrdet, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn unterschiedlich starke Fahrzeuge gleichzeitig auf der Rennstrecke fahren und Geschwindigkeitsunterschiede entstehen.\u201c<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>25 Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte aufgrund eines Unfalles, zu dem es &#8211; nach bestrittenem Vorbringen der Kl\u00e4gerin &#8211; im Rahmen dieser Veranstaltung gekommen sein soll, Anspr\u00fcche auf Ersatz eines Haftpflichtschadens wegen Besch\u00e4digung einer Leitplanke sowie eines Kaskoschadens wegen Besch\u00e4digung des streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrzeuges geltend. Nach Begutachtung des Fahrzeuges am 10.04.2012 wies das Ingenieurb\u00fcro M. Reparaturkosten in H\u00f6he von 20.976,60 EUR aus. Wegen der &#8211; von der Beklagten bestrittenen &#8211; Besch\u00e4digung der Leitplanke wird die Kl\u00e4gerin von der D. GmbH auf Zahlung eines Betrages in H\u00f6he von 1.803,20 EUR in Anspruch genommen.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>26 Mit Schadensanzeige vom 03.05.2012 zeigte die Kl\u00e4gerin den Schaden bei der Beklagten an. Hierbei kreuzte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin bei der Frage, ob der Unfall au\u00dferhalb oder innerhalb geschlossener Ortschaft passiert sei, \u201einnerhalb geschlossener Ortschaft\u201c an. Beim Schadensort gab er \u201eStra\u00dfe\u201c an, wobei es bei der Frage nach dem Schadensort in der vorgedruckten Schadensanzeige in Klammern hei\u00dft: \u201eOrtschaft, Stra\u00dfe, BAB, Landstra\u00dfe etc.\u201c. Unter dem Stichwort \u201eausf\u00fchrlicher Unfallhergang\u201c f\u00fchrte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin aus: \u201eNach Rechtskurve hat Wagen \u00fcbersteuert, hat sich gedreht und ist 2 x in Leitplanke gefahren. Gott sei Dank immer vorn! Geschw. ca. 115 km\/h. Ich hatte Schuld.\u201c<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>27 Nach R\u00fcckfrage der Beklagten vom 15.05.2012, in welcher sie die Kl\u00e4gerin zur genaueren Bezeichnung des Schadensortes aufforderte und darauf hinwies, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin nach seinen Angaben innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit einer Geschwindigkeit von ca. 115 km\/h gefahren sei, antwortete dieser mit Schreiben vom 21.05.2012, ihm sei beim Ausf\u00fcllen der Schadensanzeige ein Fehler unterlaufen. Er habe bei der Frage das Kreuz falsch gesetzt, der Unfall sei au\u00dferhalb geschlossener Ortschaften passiert. Weiter f\u00fchrte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin in diesem Schreiben aus: \u201eDer genaue Ort war: N\u00fcrburgring Nordschleife, Abschnitt \u201eHohe Acht\u201c anl\u00e4sslich einer Besichtigung w\u00e4hrend einer Touristenfahrt.\u201c<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>28 Mit Schreiben vom 12.06.2012 lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen wegen des streitgegenst\u00e4ndlichen Unfalls ab. Am 09.01.2013 trat die M. Services ihr zustehende \u201eAnspr\u00fcche aus dem Schadensereignis vom 04.04.2012\u201c an die Kl\u00e4gerin ab.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>29 Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltung bei einer Geschwindigkeit von ca. 115 km\/h mit dem Pkw Porsche auf dem N\u00fcrburgring Nordschleife, Abschnitt \u201eHohe Acht\u201c in die Leitplanken \u201egekracht\u201c. Hierbei sei das Fahrzeug an der Frontseite komplett und nicht unerheblich besch\u00e4digt worden. Die Klausel unter A.2.18.2 AKB sei unverst\u00e4ndlich und deshalb unwirksam. Der Versicherungsnehmer wisse nicht, wann er versichert sei und wann nicht. Insbesondere sei intransparent, was unter einer Motorsport-Rennstrecke zu verstehen sei. Da die Klausel unter dem Stichwort \u201eRennen\u201c zu finden sei, m\u00fcsse ein Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass nur die Teilnahme an einem Rennen von der Versicherungsleistung ausgeschlossen sei. Bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrt habe es sich nicht um ein Rennen gehandelt. Es sei weder um die Erzielung von H\u00f6chstgeschwindigkeiten noch um die Ermittlung der k\u00fcrzesten Fahrzeit gegangen, sondern lediglich um die Optimierung von Fahrk\u00f6nnen und Fahrtechnik. Ausschlie\u00dfliches Ziel der Veranstaltung sei die Verbesserung der Fahrsicherheit f\u00fcr den Stra\u00dfenverkehr gewesen, weshalb sich die Veranstaltung letztlich als Fahrsicherheitstraining darstelle.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>30 Im Rahmen der Schadensanzeige habe der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin keine falschen Angaben gemacht. Ihm sei lediglich insoweit ein Fehler unterlaufen, als er versehentlich beim Ausf\u00fcllen des un\u00fcbersichtlichen Formulars \u201einnerhalb geschlossener Ortschaft\u201c angekreuzt habe. Dass hiermit nicht eine g\u00fcnstigere oder einfachere Regulierung habe erreicht werden sollen, ergebe sich schon daraus, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zugleich die Geschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt mit 115 km\/h angegeben habe. Die Beklagte habe der Kl\u00e4gerin ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten, wobei der Anspruch entsprechend der mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung in H\u00f6he eines Teilbetrages von 150,00 EUR der Kl\u00e4gerin zustehe und im \u00dcbrigen von der Kl\u00e4gerin im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werde.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>31 Die Kl\u00e4gerin hat in erster Instanz beantragt:<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>32 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 19.976,60 EUR nebst Zinsen i. H. v. f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu bezahlen.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>33 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Kosten f\u00fcr die Reparatur der Leitplanken auf dem N\u00fcrburgring i. H. v. 1.803,20 EUR gegen\u00fcber der D. GmbH, C.-B.-Stra\u00dfe 2, &#8230; S.-S. freizustellen.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>(\u2026)<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>34 Die Beklagte hat beantragt<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>35 die Klage abzuweisen.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>36 Die Beklagte hat die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts Mannheim ger\u00fcgt. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zum streitgegenst\u00e4ndlichen Unfallablauf hat sie mit Nichtwissen bestritten. \u00dcberdies hat sich die Beklagte auf die in den AKB enthaltenen Risikoausschl\u00fcsse berufen und behauptet, bei der Veranstaltung am 04.04.2012 auf dem N\u00fcrburgring habe es sich um eine kraftfahrtsportliche Veranstaltung gehandelt, bei der es auf die Erzielung von H\u00f6chstgeschwindigkeiten angekommen sei. Aus dem Videomaterial zur streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltung, das zahlreich auf Youtube eingestellt sei, k\u00f6nne man erkennen, dass alle klassischen Kriterien von Rennveranstaltungen gegeben seien.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>37 F\u00fcrsorglich hat sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben der Kl\u00e4gerin in der Schadensanzeige berufen. Soweit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gern dort zum Schadenort lediglich \u201eStra\u00dfe\u201c angegeben habe, habe er bewusst verschwiegen, dass der Unfall auf der Rennstrecke N\u00fcrburgring stattgefunden habe; dabei handele es sich um einen Umstand, der f\u00fcr die Frage des Bestehens von Versicherungsschutz wesentlich sei. Auch durch seine Angabe in der erg\u00e4nzenden Stellungnahme, dass er an einer Touristenfahrt teilgenommen habe, habe der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin bewusst falsche Angaben gemacht, da es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltung des Deutschen Sportfahrerkreises nicht um eine solche gehandelt habe.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>38 Das Landgericht hat den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt und im \u00dcbrigen Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme folgender auf Youtube eingestellter Videoaufnahmen: (\u2026) Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.07.2013 Bezug genommen.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>39 Mit Urteil vom 27.09.2013, auf das wegen der Feststellungen im \u00dcbrigen verwiesen wird, soweit sie zu den vorliegend getroffenen nicht in Widerspruch stehen, hat das Landgericht die Beklagte zur Freistellung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der D. GmbH hinsichtlich der Kosten f\u00fcr die Reparatur der Leitplanken in H\u00f6he von 1.803,20 EUR sowie zur Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt und die Klage im \u00dcbrigen abgewiesen.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>40 Die zul\u00e4ssige Klage &#8211; die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts Mannheim sei gem. \u00a7 21 ZPO gegeben &#8211; sei nur im Hinblick auf den Anspruch der Kl\u00e4gerin aus der Kfz-Haftpflichtversicherung begr\u00fcndet.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>41 Der Kl\u00e4gerin stehe ein Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der Kosten f\u00fcr die Reparatur der Leitplanken zu. Diese seien ausweislich der vorgelegten Lichtbilder dadurch besch\u00e4digt worden, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Fahrzeug in diese gefahren sei. Die Beklagte k\u00f6nne sich weder auf den Risikoausschluss gem. Ziffer A.1.5.1 AKB noch auf einen solchen nach Ziffer A.1.5.2 AKB berufen. Die insoweit beweisbelastete Beklagte habe nicht bewiesen, dass es sich vorliegend um eine Veranstaltung gehandelt habe, bei der es auf die Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit angekommen sei. Die Beklagte sei nicht wegen falscher Angaben der Kl\u00e4gerin in der Schadensanzeige leistungsfrei. Soweit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin dadurch falsche Angaben gemacht habe, dass er \u201einnerhalb geschlossener Ortschaft\u201c angekreuzt habe, sei jedenfalls \u00a7 28 Abs. 3 VVG einschl\u00e4gig; angesichts der ebenfalls in der Schadensanzeige erfolgten Angabe, wonach der Unfall bei etwa 115 km\/h passiert sei, sei in Anbetracht dieses offensichtlichen Widerspruchs zu einer Unfall\u00f6rtlichkeit \u201einnerhalb geschlossener Ortschaft\u201c eine R\u00fcckfrage der Beklagten vorprogrammiert gewesen. Soweit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin als Unfallort \u201eStra\u00dfe\u201c angegeben habe, sei diese Antwort bedenklich; allerdings sei das Formular der Beklagten insoweit nicht eindeutig und die Angabe des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nachvollziehbar.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>42 Im Hinblick auf den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruch aus der Kaskoversicherung greife der Risikoausschluss nach Ziffer A 2.18.2 AKB ein. Die Klausel sei wirksam, ihr Wortlaut klar und eindeutig; hiernach sollten jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken vom Versicherungsschutz ausgenommen sein. Bei einer Motorsport-Rennstrecke handle es sich &#8211; was sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschlie\u00dfe &#8211; um Strecken, die dem Motorsport gewidmet seien und auf denen kein \u00f6ffentlicher Stra\u00dfenverkehr stattfinde. Auch dass es mehrere Klauseln unterschiedlichen Inhalts gebe, mache Ziffer A 2.18.2 AKB nicht intransparent; vielmehr erschlie\u00dfe sich dem aufmerksamen Versicherungsnehmer problemlos, dass die unterschiedlichen Klauseln f\u00fcr unterschiedliche Versicherungen gelten. Etwas anders ergebe sich auch nicht daraus, dass das \u201eZwischenstichwort\u201c vor dieser Klausel \u201eRennen\u201c laute. Der Zusammenhang zwischen einem \u201eRennen\u201c und dem \u201eFahren auf einer Motorsport-Rennstrecke\u201c sei so eng, dass der verst\u00e4ndige Versicherungsnehmer, der beabsichtige, an einer Veranstaltung auf einer Motorsport-Rennstrecke teilzunehmen, vom Lesen der Bedingung nicht deshalb absehe, weil er glauben k\u00f6nne, die Klausel sei f\u00fcr ihn keinesfalls einschl\u00e4gig. Bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltung handle es sich auch nicht um ein Fahrsicherheitstraining i.S.d. Versicherungsbedingungen.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>43 Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl\u00e4gerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Regelung in Ziffer A 2.18.2 sei nicht nur unklar und mehrdeutig und damit intransparent, sondern dar\u00fcber hinaus auch \u00fcberraschend. Die Interpretation des Landgerichts zum Begriff der \u201eMotorsport-Rennstrecke\u201c sei erkennbar nicht die einzig m\u00f6gliche: Unter Zugrundelegung der landgerichtlichen Definition falle die \u201eNordschleife\u201c nicht unter den Begriff der Motorsport-Rennstrecke, da dort \u00f6ffentlicher Stra\u00dfenverkehr stattfinde, wenngleich hierf\u00fcr ein Zugangsentgelt erhoben werde. Das Urteil sei insoweit widerspr\u00fcchlich, als es sich einerseits bei einer Motorsport-Rennstrecke um eine dem Motorsport gewidmete Strecke handeln solle, auf der kein \u00f6ffentlicher Stra\u00dfenverkehr stattfinde, andererseits ausgef\u00fchrt werde, dass der streitgegenst\u00e4ndlichen Strecke ihre Eigenschaft als Rennsportstrecke nicht dadurch genommen werde, dass dieser Teil der Strecke f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich sein m\u00f6ge.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>44 \u00dcberdies sei zu ber\u00fccksichtigen, dass sich diese Regelung zum Haftungsausschluss unter dem Stichwort \u201eRennen\u201c finde. Hieraus m\u00fcsse der verst\u00e4ndige Leser die Schlussfolgerung ziehen, dass die Klausel nur dann einschl\u00e4gig sei, wenn es sich um ein \u201eRennen\u201c handle. Das Landgericht habe \u00fcberdies \u00fcbersehen, dass die Beklagte mit ihrer Formulierung sowohl vom gesetzlichen Leitbild der \u201eRennklausel\u201c in Ziffer D.2.2 AKB sowie \u00a7 4 Nr. 4 KfzPflVV, von ihrer Klausel unter Ziffer A 1.5.1 AKB als auch von den AKB abgewichen sei, die sie zuvor bei Versicherungsvertr\u00e4gen mit der Kl\u00e4gerin und allen anderen Kunden abgeschlossen habe.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>45 Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>46 1. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin \/ Berufungskl\u00e4gerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.09.2013, 10 O 72\/12, abge\u00e4ndert.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>47 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 19.976,60 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu bezahlen.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>48 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Kosten f\u00fcr die Reparatur der Leitplanken auf dem N\u00fcrburgring in H\u00f6he von 1.803,20 EUR (auf einer L\u00e4nge von ca. 28 Metern besch\u00e4digt am 04.04.2012 bei der Veranstaltung \u201eH. Fahren\u201c) gegen\u00fcber der D. GmbH, K.-B.-Str. 2, &#8230; S.-S., freizustellen.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>(\u2026)<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>49 Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde, und beantragt die Zur\u00fcckweisung der Berufung der Kl\u00e4gerin.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>50 Im Wege der Anschlussberufung wendet sich die Beklagte gegen das landgerichtliche Urteil, soweit sie verurteilt wurde, und verfolgt insoweit ihr erstinstanzliches Begehren um Klageabweisung weiter. Sie erhebt weiterhin die R\u00fcge der \u00f6rtlichen Unzust\u00e4ndigkeit. Bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltung handle es sich um eine Rennveranstaltung, bei der es den Teilnehmern auf die Erzielung eigener H\u00f6chstgeschwindigkeiten bzw. auf eine Verbesserung der Rundenzeiten ankomme. Das \u201efreie Fahren\u201c erm\u00f6gliche gerade das Befahren einer Rennstrecke mit H\u00f6chstgeschwindigkeit, was von den Teilnehmern auch angestrebt werde. Aus dem in erster Instanz in Augenschein genommenen Filmmaterial ergebe sich, dass es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltung um eine Rennsportveranstaltung mit dem Ziel der Erreichung von H\u00f6chstgeschwindigkeiten handle. Bei der gebotenen Gesamtw\u00fcrdigung sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin mit einer Mehrzahl von Fahrzeugen bereits an inhaltsgleichen Veranstaltungen teilgenommen habe und Mitglied im Deutschen Sportfahrerkreis sei. Die Beklagte beruft sich \u00fcberdies weiterhin auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Falschangaben des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin in der Schadensanzeige.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>51 Die Beklagte beantragt im Wege der Anschlussberufung:<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>52 In teilweiser Ab\u00e4nderung des Urteils 10 O 72\/12 LG Mannheim vom 27.09.2013 wird die Klage insgesamt abgewiesen.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>53 Die Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit die Beklagte verurteilt wurde, und beantragt die Zur\u00fcckweisung der Anschlussberufung.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>(\u2026)<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>54 Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, jedoch nicht begr\u00fcndet. Die zul\u00e4ssige Anschlussberufung der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil \u2013 hinsichtlich der in erster Instanz zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen \u2013 in der Sache Erfolg.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>55 A. Berufung der Kl\u00e4gerin:<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>56 Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Erstattung des geltend gemachten Kaskoschadens wegen Besch\u00e4digung des versicherten Fahrzeuges bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Unfallereignis nicht zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag i. V. m. \u00a7 1 S. 1 VVG.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>57 Einer Leistungspflicht der Beklagten steht insoweit der Risikoausschluss gem\u00e4\u00df Ziffer A.2.18.2 AKB entgegen.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>58 1. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ist die Ausschlussklausel in der konkret vorliegenden Form wirksam. Insbesondere liegt angesichts der Gestaltung und Formulierung des Risikoausschlusses weder eine \u00fcberraschende (\u00a7 305 c Abs. 1 BGB) noch eine intransparente oder die Kl\u00e4gerin in sonstiger Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligende (\u00a7 307 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB) Klausel vor.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>59 a. \u00dcberraschend i. S. v. \u00a7 305 c Abs. 1 BGB ist eine Bestimmung, die nach den Umst\u00e4nden, insbesondere nach dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild des Vertrages, so ungew\u00f6hnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht. So liegt der Fall hier nicht. Bereits nach der drucktechnischen Gestaltung der Versicherungsbedingungen ist der Risikoausschluss &#8211; im Abschnitt unter der im Fettdruck gefassten \u00dcberschrift \u201eA.2.18 &#8211; Was ist nicht versichert?\u201c &#8211; f\u00fcr den Versicherungsnehmer ohne weiteres als Einschr\u00e4nkung des Leistungsumfanges des Versicherers zu erkennen.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>60 Die Klausel in Ziffer A.2.18.2 AKB ist auch nicht deshalb \u00fcberraschend, weil sich in denselben AKB f\u00fcr den Bereich der Haftpflichtversicherung eine hiervon abweichende Risikoausschlussklausel findet. Die Kraftfahrtversicherung ist eine in einem Versicherungsschein zusammengefasste Mehrzahl selbst\u00e4ndiger Versicherungsvertr\u00e4ge, weshalb Gefahrerh\u00f6hungen, Anzeigepflicht- und Obliegenheitsverletzungen f\u00fcr die jeweilige Sparte jeweils getrennt zu pr\u00fcfen sind (vgl. Senat, Urteil v. 18.01.2013 &#8211; 12 U 117\/12, juris, Tz. 27; Pr\u00f6lss\/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, Vor A AKB 2008, Rn. 3). Dass f\u00fcr die einzelnen in der Kraftfahrtversicherung zusammengefassten Versicherungsbereiche auch die Frage des Risikoausschlusses jeweils selbst\u00e4ndig &#8211; nach den f\u00fcr die jeweilige Sparte einschl\u00e4gigen Versicherungsbedingungen &#8211; zu pr\u00fcfen ist, ist keineswegs ungew\u00f6hnlich, sondern entspricht gerade ihrem Rechtscharakter als jeweils rechtlich selbst\u00e4ndigen Versicherungsvertr\u00e4gen.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>61 Die Risikoausschlussklausel in Ziffer A.2.18.2 AKB ist auch nicht deshalb \u00fcberraschend i. S. v. \u00a7 305 c Abs. 1 BGB, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer inhaltlich mit einer solchen Regelung in den Versicherungsbedingungen nicht rechnen m\u00fcsste. Vielmehr ist die konkrete Ausgestaltung des Versicherungsverh\u00e4ltnisses insbesondere durch die konkrete Eingrenzung des versicherten Risikos &#8211; was dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres bewusst sein muss &#8211; \u00fcblicher Inhalt allgemeiner Versicherungsbedingungen.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>62 b. Der in den Versicherungsbedingungen f\u00fcr den Bereich der Kaskoversicherung vereinbarte Risikoausschluss benachteiligt die Kl\u00e4gerin auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (\u00a7 307 Abs. 1 S. 1 BGB).<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>63 (1) Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt vorliegend &#8211; entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin &#8211; nicht deshalb vor, weil die Klausel nicht klar und verst\u00e4ndlich w\u00e4re (vgl. \u00a7 307 Abs. 1 S. 2 BGB).<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>64 Soweit die Kl\u00e4gerin geltend gemacht, f\u00fcr den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei angesichts der mehrfachen Risikoausschlussregelungen in den AKB schon nicht hinreichend deutlich erkennbar, welchen Ausschlussregelungen das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen ihr und der Beklagten als Versicherer unterliege, teilt der Senat diese Einsch\u00e4tzung nicht. Die Zuordnung der Risikoausschlussklauseln zu den einzelnen Versicherungsarten &#8211; die Haftpflichtversicherung einerseits und die Kaskoversicherung andererseits &#8211; ergibt sich bereits hinreichend deutlich aus den jeweils verwendeten \u00dcberschriften und Gliederungsziffern. So ist ohne weiteres ersichtlich, dass sich der Risikoausschluss unter Ziffer A.1.5.2 AKB entsprechend dem \u00fcbergeordneten Gliederungspunkt \u201eA.1 &#8211; Kfz-Haftpflichtversicherung &#8211; f\u00fcr Sch\u00e4den, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zuf\u00fcgen\u201c ausschlie\u00dflich auf die Haftpflichtversicherung bezieht, w\u00e4hrend die Ausschlussklausel unter Ziffer A.2.18.2 AKB &#8211; entsprechend der \u00fcbergeordneten Gliederungsziffer \u201eA.2 &#8211; Kaskoversicherung &#8211; f\u00fcr Sch\u00e4den an Ihrem Fahrzeug\u201c ausschlie\u00dflich die Kaskoversicherung betrifft.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>65 Auch in Anbetracht ihres Aufbaus ist die Klausel in Ziffer A.2.18.2 AKB ohne weiteres aus sich heraus verst\u00e4ndlich. Die Klausel sieht in S. 1 und S. 2 zun\u00e4chst einen Risikoausschluss f\u00fcr auf Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit angelegte Fahrtveranstaltungen und zugeh\u00f6rige \u00dcbungsfahrten vor. In S. 3 wird der Risikoausschluss &#8211; unabh\u00e4ngig vom \u201eRenncharakter\u201c der jeweiligen Fahrt &#8211; auf s\u00e4mtliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken erstreckt. Von dieser Regelung werden in S. 4 wiederum Fahrsicherheitstrainings ausgenommen.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>66 Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, der Begriff der \u201eMotorsport-Rennstrecke\u201c in S. 3 der Klausel sei nicht hinreichend klar zu bestimmen, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Allgemeine Versicherungsbedingungen und damit auch die streitgegenst\u00e4ndliche Klausel sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung, aufmerksamer Durchsicht und Ber\u00fccksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verst\u00e4ndnism\u00f6glichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit &#8211; auch &#8211; auf seine Interessen an (vgl. BGH, VersR 2003, 236; Senat, Urteil v. 17.05.2011 &#8211; 12 U 45\/11). Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei der Klauselwortlaut. Ma\u00dfgeblich ist hiernach diejenige Bedeutung des Begriffs der \u201eMotorsport-Rennstrecke\u201c, welche der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihm beimessen w\u00fcrde. Hiernach stellt eine Motorsport-Rennstrecke eine Strecke dar, die dem Motorsport gewidmet ist und auf der &#8211; f\u00fcr die Zeit dieser Widmung &#8211; kein \u00f6ffentlicher Stra\u00dfenverkehr im Sinne der stra\u00dfenverkehrsrechtlichen Vorschriften stattfindet. Dass die Strecke &#8211; wie dies vorliegend f\u00fcr den N\u00fcrburgring Nordschleife au\u00dferhalb von Zeiten organisierter Veranstaltungen der Fall ist &#8211; f\u00fcr die Allgemeinheit in dem Sinne zug\u00e4nglich ist, dass jedermann die M\u00f6glichkeit hat, die Strecke gegebenenfalls gegen Zahlung eines Zugangsentgelts zu nutzen, nimmt ihr hierbei nicht die Eigenschaft als Motorsport-Rennstrecke.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>67 Soweit die Kl\u00e4gerin darauf hinweist, dass die Zugrundelegung einer solchen Begriffsbestimmung zu dem Ergebnis f\u00fchre, dass f\u00fcr gewisse Strecken &#8211; n\u00e4mlich Bereiche des \u00f6ffentlichen Stra\u00dfennetzes, auf welchen zeitweise Rennveranstaltungen durchgef\u00fchrt werden &#8211; in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren sei und sie in gewissen Zeiten den Begriff der Motorsport-Rennstrecke erf\u00fcllten, in anderen Zeiten hingegen keine solche darstellten, steht dies der genannten Auslegung nicht entgegen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, aus welchen Gr\u00fcnden der Charakter einer \u201eMotorsport-Rennstrecke\u201c einem Streckenbereich als solchem &#8211; ohne Ber\u00fccksichtigung der Gesamtumst\u00e4nde seiner Nutzung &#8211; anhaften sollte.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>68 Auch dass sich die Klausel unter der \u00dcberschrift \u201eRennen\u201c findet, rechtfertigt nicht die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung i. S. v. \u00a7 307 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB. Hierdurch wird beim verst\u00e4ndigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht der Eindruck erweckt, die Klausel erfasse ausschlie\u00dflich Rennen i. S. v. auf die Erzielung von H\u00f6chstgeschwindigkeiten angelegten Fahrtveranstaltungen. Vielmehr besteht &#8211; worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat &#8211; zwischen \u201eRennen\u201c und dem \u201eFahren auf einer Motorsport-Rennstrecke\u201c au\u00dferhalb eines solchen Rennens ein derart enger Zusammenhang, dass der verst\u00e4ndige Versicherungsnehmer, der eine Fahrt auf einer Motorsport-Rennstrecke beabsichtigt, vom Lesen der Bedingung nicht deshalb absieht, weil er glauben k\u00f6nnte, die Klausel sei f\u00fcr ihn nicht einschl\u00e4gig. Auch insoweit stellt sich der Klauselinhalt nicht als \u00fcberraschend dar.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>69 (2) Von einer unangemessenen Benachteiligung ist vorliegend auch nicht gem. \u00a7 307 Abs. 2 BGB auszugehen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus einer Abweichung der Ausschlussklausel von derjenigen f\u00fcr die Haftpflichtversicherung in Ziffer A.1.5.2 AKB, der f\u00fcr die Haftpflichtversicherung erg\u00e4nzend einschl\u00e4gigen Regelung in Ziffer D.2.2 AKB und der Regelung des \u00a7 4 Nr. 4 KfzPflVV. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Haftpflichtversicherung einerseits und der Kaskoversicherung andererseits um rechtlich selbst\u00e4ndig zu beurteilende Versicherungsvertr\u00e4ge. \u00dcberdies erscheint angesichts der erh\u00f6hten Gefahr bei Fahrten auf einer Rennstrecke auch au\u00dferhalb eines Rennens ein Interesse des Versicherers und der Versichertengemeinschaft an einer gesonderten &#8211; im Vergleich zur Haftpflichtversicherung weiter gefassten &#8211; Ausschlussklausel f\u00fcr die Kaskoversicherung durchaus nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund muss der verst\u00e4ndige Versicherungsnehmer auch mit einer Regelung wie der vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen f\u00fcr die Kaskoversicherung durchaus rechnen. Auch soweit die Klausel &#8211; was die Kl\u00e4gerin nicht n\u00e4her substantiiert geltend macht &#8211; von Regelungen in anderen Versicherungsvertr\u00e4gen der Beklagten sowohl mit der Kl\u00e4gerin als auch mit anderen Kunden abweichen sollte, rechtfertigt dies entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung i. S. v. \u00a7 307 Abs. 2 BGB.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>70 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Risikoausschlussklausel in Ziffer A.2.18.2 AKB liegen vor.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>71 a. Dabei kann insoweit dahinstehen, ob es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltung um ein Rennen bzw. eine zugeh\u00f6rige \u00dcbungsfahrt i. S. v. S. 1 u. S. 2 der Klausel handelt. Es liegt jedenfalls eine Fahrt auf einer Motorsport-Rennstrecke gem\u00e4\u00df S. 3 der Ausschlussklausel A.2.18.2 AKB vor. Beim N\u00fcrburgring-Nordschleife handelt es sich um eine Motorsport-Rennstrecke im oben dargelegten Sinn. Dies wird von der Kl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellt und ergibt sich \u00fcberdies auch aus den landgerichtlichen Feststellungen zu den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>72 b. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin handelt es sich auch nicht um ein &#8211; vom Risikoausschluss ausgenommenes &#8211; Fahrsicherheitstraining i. S. v. S. 4 der Regelung in Ziffer A.2.18.2 AKB. Selbst unter Zugrundelegung des Sachvortrages der Kl\u00e4gerin stellt die streitgegenst\u00e4ndliche Fahrt ein solches nicht dar.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>73 Wie bereits dargelegt, sind Allgemeine Versicherungsbedingungen und damit auch die vorliegende Klausel so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung, aufmerksamer Durchsicht und Ber\u00fccksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGH, VersR 2003, 236; Senat, Urteil v. 17.05.2011 &#8211; 12 U 45\/11).<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>74 Ausgangspunkt der Auslegung ist &#8211; wie stets &#8211; der Wortlaut der Klausel. Bereits nach dem allgemeinen Wortverst\u00e4ndnis setzt das Vorliegen eines Fahrsicherheitstrainings die Anwesenheit zumindest einer Person voraus, welche die Teilnahme am Training anleitet, das Fahrverhalten der Teilnehmer beobachtet und Hinweise gibt, um festgestellte Fahrfehler zu vermeiden bzw. das Fahrverhalten zu optimieren. An der Anwesenheit einer solchen Person als \u201eTrainer\u201c im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings fehlt es aber bereits unter Zugrundelegung des Sachvortrages der Kl\u00e4gerin.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>75 F\u00fcr eine solche Auslegung spricht auch der f\u00fcr den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres ersichtliche Sinn und Zweck der Klauselregelung. W\u00e4hrend zun\u00e4chst &#8211; im Hinblick auf die hiermit verbundene erh\u00f6hte Gefahr &#8211; Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, werden Fahrsicherheitstrainings wiederum von diesem Ausschluss ausgenommen, augenscheinlich im Hinblick auf die im Vergleich zu sonstigen Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken weniger weitreichenden Gefahren, die mit solchen Fahrsicherheitstrainings verbunden sind. Von einer geringeren Gef\u00e4hrlichkeit kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Teilnehmer einer gewissen Anleitung und Aufsicht unterliegen, nicht aber, wenn sie &#8211; wie dies vorliegend der Fall ist &#8211; im Rahmen eines sog. \u201efreien Fahrens\u201c die Rennstrecke nutzen und auf diese Weise versuchen, ihr Fahrverhalten und ihr K\u00f6nnen im Umgang mit dem Fahrzeug zu optimieren.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>76 B. Anschlussberufung der Beklagten:<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>77 (\u2026)<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>2. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den seitens der D. GmbH gegen die Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcchen wegen Besch\u00e4digung der Leitplanke in H\u00f6he von 1.803,20 EUR aus dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag i. V. m. \u00a7 1 S. 1 VVG.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>78 a. Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Haftpflichtversicherungsvertrag f\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Kraftfahrzeug.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>79 b. Der Versicherungsfall i. S. v. Ziffer A.1.1.1 AKB ist eingetreten. Die Kl\u00e4gerin hat durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges eine Leitplanke entlang der Nordschleife auf dem N\u00fcrburgring besch\u00e4digt, weshalb gegen sie Schadensersatzanspr\u00fcche in Form von Reparaturkosten von Seiten der D. GmbH geltend gemacht werden.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>80 (1) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon \u00fcberzeugt, dass es &#8211; wie von der Kl\u00e4gerin vorgetragen &#8211; am 04.04.2012 auf dem N\u00fcrburgring Nordschleife, Abschnitt \u201eHohe Acht\u201c zu einem Unfall mit dem vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin gelenkten und bei der Beklagten versicherten Pkw Porsche kam, bei welchem das Fahrzeug gegen die Leitplanke prallte und diese hierbei besch\u00e4digte. (\u2026)<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>81 c. Der Leistungspflicht der Beklagten steht nicht die Ausschlussklausel in Ziffer A.1.5.1 AKB entgegen. Tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine vors\u00e4tzliche Schadensherbeif\u00fchrung bestehen nicht. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin selbst, wonach sich der Unfall im Kurvenbereich bei einer Geschwindigkeit von 115 km\/h ereignet habe. Allein das Durchfahren einer Kurve mit hoher Geschwindigkeit &#8211; zumal auf einer Motorsport-Rennstrecke &#8211; rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, der Fahrer habe die Entstehung eines Fremdschadens zumindest billigend in Kauf genommen. Vielmehr entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass der Fahrer gerade auf das Ausbleiben eines entsprechenden Schadenserfolges vertraut.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>82 d. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Ausschlussklausel in Ziffer A.1.5.2 AKB berufen. Den der Beklagten insoweit obliegenden Beweis f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen der Risikoausschlussklausel (vgl. zur Beweislastverteilung: BGH, Beschl. v. 11.09.2013 &#8211; IV ZR 259\/12, juris, Tz. 16; OLG K\u00f6ln, Urteil v. 21.11.2006 &#8211; 9 U 76\/06, juris, Tz. 24) hat die Beklagte nicht zur \u00dcberzeugung des Senats (\u00a7 286 ZPO) gef\u00fchrt.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>83 (1) Ziffer A.1.5.2 AKB sieht f\u00fcr die Haftpflichtversicherung einen Risikoausschluss vor f\u00fcr Sch\u00e4den, die bei Beteiligung an beh\u00f6rdlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt, einschlie\u00dflich zugeh\u00f6riger \u00dcbungsfahrten. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>84 (2) Risikoausschlussklauseln sind eng auszulegen. Ihr Anwendungsbereich darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gew\u00e4hlten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er L\u00fccken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (vgl. Senat, Urteil v. 19.04.2007 &#8211; 12 U 237\/06, juris, Tz. 18; Senat, Urteil v. 06.09.2007 &#8211; 12 U 107\/07, juris, Tz. 16). Mit dem Begriff der Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt, sind \u201eRennen mit Fahrzeugen\u201c i. S. v. \u00a7 29 Abs. 1 StVO gemeint (BGH, NJW 2003, 2018). Nach der Verwaltungsvorschrift zu \u00a7 29 StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs (z.B. Sonderpr\u00fcfungen mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen (z.B. Rekordversuche) zur Erzielung von H\u00f6chstgeschwindigkeiten mit Fahrzeugen. Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ergibt sich nichts anderes. Aus seiner Sicht betrifft der Ausschluss Fahrten im Rahmen einer Veranstaltung, deren Charakter dadurch gepr\u00e4gt wird, dass eine m\u00f6glichst hohe Geschwindigkeit erreicht wird und danach eine Platzierung der Teilnehmer erfolgt. Unter einer \u201edazugeh\u00f6rigen \u00dcbungsfahrt\u201c wird er nur eine Fahrt verstehen, die sich unmittelbar auf eine konkrete Fahrtveranstaltung bezieht, bei der es im oben dargestellten Sinne auf H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt (vgl. Senat, Urteil v. 06.09.2007 &#8211; 12 U 107\/07, juris, Tz. 17, 19; OLG K\u00f6ln, VersR 2007, 683 m.w.N.; Stiefel\/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. 2010, AKB A, Rn. 17).<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>85 (3) Den der Beklagten obliegenden Nachweis, dass es bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltung des Deutschen Sportfahrerkreises auf die Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankam, hat die Beklagte nicht zur \u00dcberzeugung des Senats (\u00a7 286 ZPO) gef\u00fchrt. Erforderlich ist insoweit nicht eine \u00fcber jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit. Vielmehr gen\u00fcgt eine \u201epers\u00f6nliche Gewissheit\u201c, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie v\u00f6llig auszuschlie\u00dfen (vgl. Z\u00f6ller &#8211; Greger, 30. Aufl. 2014, \u00a7 286 ZPO, Rn. 19 m.w.N.).<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>86 (a) Ein solcher Nachweis ergibt sich zun\u00e4chst nicht aufgrund der in Youtube eingestellten Videos von Fahrten auf dem N\u00fcrburgring Nordschleife im Rahmen der streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltung am 04.04.2012. Der Senat tritt insoweit den zutreffenden und ausf\u00fchrlich begr\u00fcndeten Erw\u00e4gungen in der angefochtenen Entscheidung bei. Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus der Inaugenscheinnahme dieser Videos nicht der Nachweis ergibt, dass es bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltung auf die Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit i. S. v. Ziffer A.1.5.2 AKB ankam. Eine erneute Inaugenscheinnahme dieser Videos im Berufungsverfahren war nicht veranlasst. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen aufgrund deren Inaugenscheinnahme begr\u00fcnden w\u00fcrden (\u00a7 529 Abs. 1 S. 1 ZPO), hat die Beklagte nicht dargelegt. Das Landgericht hat die Wahrnehmungen und Feststellungen bei der Durchf\u00fchrung des Augenscheins in der Sitzungsniederschrift vom 02.07.2013 detailliert und nachvollziehbar festgehalten. Soweit die Beklagte zu der Einsch\u00e4tzung gelangt, die Videos belegten den Renncharakter der streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltung, setzt sie letztlich ihre eigene Beweisw\u00fcrdigung an die Stelle der landgerichtlichen W\u00fcrdigung der erhobenen Beweise. Dies verhilft der Anschlussberufung jedoch nicht zum Erfolg.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>87 (b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich eine rechtliche Einordnung der Veranstaltung als eine solche, bei der es auf die Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt, auch nicht aufgrund wertender Betrachtung der Veranstaltung unter Ber\u00fccksichtigung der Mitgliedschaft des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin im Deutschen Sportfahrerkreis. Zwar bestehen f\u00fcr den Senat keine Zweifel daran, dass bei einer Veranstaltung der vorliegenden Art die eingesetzten Kraftfahrzeuge einem gesteigerten Risiko unterliegen und das Fahrverhalten der Teilnehmer &#8211; etwa durch Ausbremsen anderer Teilnehmer, Rechts\u00fcberholen, Windschattenfahren &#8211; vielfach den Anforderungen der StVO nicht gerecht w\u00fcrde. Jedoch erfolgt unstreitig keine Wertung, Platzierung und Zeitmessung. Ob die einzelnen Fahrer &#8211; was die Beklagte geltend macht &#8211; die M\u00f6glichkeit haben, f\u00fcr sich selbst die einzelnen Rundenzeiten zu messen, ist insoweit unerheblich. Dass es den Teilnehmern zweifelsohne auch um die Erzielung m\u00f6glichst hoher Geschwindigkeiten gehen kann, ist bei der gebotenen engen Auslegung nicht ausreichend (vgl. Senat, Urteil v. 06.09.2007 &#8211; 12 U 107\/07, juris, Tz. 20).<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>88 (4) Die streitgegenst\u00e4ndliche Veranstaltung stellt auch keine \u201ezugeh\u00f6rige \u00dcbungsfahrt\u201c i. S. v. Ziffer A.1.5.2 AKB dar. Insoweit m\u00fcsste eine vom Veranstalter organisierte \u00dcbungsfahrt zu einem bestimmten Rennen vorliegen. Dies ist vorliegend mangels Verbundenheit mit einem konkreten Rennen erkennbar nicht der Fall.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>89 e. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist sie auch nicht aufgrund Obliegenheitsverletzung der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 2, Abs. 4 VVG, Ziffern E.1.3, E.6.1, E.6.2 AKB von ihrer Leistungspflicht frei geworden.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>90 (1) Soweit die Beklagte eine Obliegenheitsverletzung durch die Angabe des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin, der Unfall habe sich \u201einnerhalb geschlossener Ortschaft\u201c ereignet, geltend macht, ist nicht von vors\u00e4tzlich falschen Angaben auszugehen. Die Kl\u00e4gerin hat nachvollziehbar dargelegt, ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer habe auf dem Schadensanzeigeformular insoweit versehentlich \u201einnerhalb\u201c anstatt \u201eau\u00dferhalb geschlossener Ortschaft\u201c angekreuzt. Dass es sich insoweit schlicht um ein Versehen handelte, ergibt sich zur \u00dcberzeugung des Senats schon daraus, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei der Schilderung des Unfallhergangs in derselben Schadensanzeige angegeben hat, der Unfall habe sich bei einer Geschwindigkeit von etwa 115 km\/h im Kurvenbereich ereignet. Dass bei einer solchen Schilderung die Angabe, es sei \u201einnerhalb geschlossener Ortschaft\u201c zum Unfall gekommen, Nachfragen des Versicherers erwarten lie\u00df, bedarf keiner Er\u00f6rterung. War eine solche R\u00fcckfrage des Versicherers aber mit Sicherheit zu erwarten, erschlie\u00dft sich nicht, aus welchen Gr\u00fcnden der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin das Kreuz zur Unfall\u00f6rtlichkeit vors\u00e4tzlich an der falschen Stelle gesetzt haben sollte, zumal auch ein Vorteil in der Abwicklung des Versicherungsfalles durch eine \u201eVerlegung\u201c des Unfallortes in den Bereich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht ersichtlich ist.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>91 (2) Aber auch soweit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin in Formularfeld zum Schadensort lediglich \u201eStra\u00dfe\u201c eingetragen hat, ohne den Unfallort &#8211; vorliegend den N\u00fcrburgring Nordschleife &#8211; konkret zu bezeichnen, ergibt sich hieraus keine Leistungsfreiheit der Beklagten aufgrund vors\u00e4tzlicher Obliegenheitsverletzung der Kl\u00e4gerin bzw. ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers (\u00a7 166 Abs. 1 BGB).<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>92 Insoweit kann dahinstehen, ob &#8211; wovon das Landgericht ausgeht &#8211; das Schadensanzeigeformular der Beklagten tats\u00e4chlich als nicht eindeutig zu beurteilen ist oder ob nicht vielmehr &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung der Zeilen\u00fcberschrift \u201eSchadentag und -ort\u201c und der Angabe \u201eSchadenort\u201c unmittelbar bei dem vom Versicherungsnehmer auszuf\u00fcllenden Formularfeld &#8211; f\u00fcr den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Frage auf die genaue Angabe des konkreten Unfallortes abzielt und sich die Angabe \u201eOrtschaft, Stra\u00dfe, BAB, Landstra\u00dfe etc.\u201c im Feld \u201eSchadensort\u201c nur als beispielhafte Aufz\u00e4hlung zur genauen Konkretisierung heranzuziehender \u00d6rtlichkeiten darstellt. Es kann \u00fcberdies dahinstehen, ob der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin bei dieser Sachlage durch seine Angaben bei seiner pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung den Formulareintrag \u201eStra\u00dfe\u201c tats\u00e4chlich &#8211; wie vom Landgericht angenommen &#8211; nachvollziehbar erkl\u00e4rt hat.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>93 Ergeben sich aus einer formularm\u00e4\u00dfig gestalteten Schadensanzeige Widerspr\u00fcche oder offenkundige Unrichtigkeiten in den Angaben des Versicherungsnehmers, so obliegt es dem Versicherer, dieser unklaren Mitteilung durch Nachfragen nachzugehen (vgl. Stiefel\/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. 2010, AKB E, Rn. 75; BGH, VersR 1997, 442 f\u00fcr die Unfallversicherung). Das pflichtwidrige Unterlassen vollst\u00e4ndiger Angaben steht in einer solchen Situation falschen Angaben erst dann gleich, wenn die gebotene Nachfrage des Versicherers unbeantwortet bleibt oder aber der Versicherungsnehmer etwa mit sofortiger Klage reagiert (vgl. Stiefel\/Maier, a.a.O., AKB E, Rn. 75 m.w.N.). Vervollst\u00e4ndigt der Versicherungsnehmer hingegen seine zun\u00e4chst unvollst\u00e4ndigen Angaben auf die &#8211; gebotene &#8211; Nachfrage des Versicherers hin, ist von &#8211; bewusst falschen Angaben gleichstehenden &#8211; vors\u00e4tzlich unvollst\u00e4ndigen Angaben des Versicherungsnehmers nicht auszugehen. So liegt der Fall hier.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>94 Dass die Angaben der Kl\u00e4gerin zum Schadensort, die sich in dem Eintrag \u201eStra\u00dfe\u201c ersch\u00f6pften, nicht den Erfordernissen entsprachen, war f\u00fcr die Beklagte ohne weiteres ersichtlich, so dass sie sich zu einer \u2013 tats\u00e4chlich auch mit Schreiben vom 15.05.2012 erfolgten \u2013 Nachfrage bei der Kl\u00e4gerin als Versicherungsnehmerin veranlasst sehen musste. Auf diese R\u00fcckfrage hin hat der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin allerdings mit Antwortschreiben vom 21.05.2012 den Schadensort mit seiner Angabe \u201eN\u00fcrburgring Nordschleife, Abschnitt &#8218;Hohe Acht&#8216; \u201c hinreichend genau bezeichnet und damit seiner Auskunftsobliegenheit in einer Weise entsprochen, wie dies bereits beim Ausf\u00fcllen der Schadensanzeige geboten gewesen w\u00e4re.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>95 Der Senat verkennt nicht, dass eine sp\u00e4tere Berichtigung unwahrer Angaben eine bereits verwirklichte Obliegenheitsverletzung grunds\u00e4tzlich nicht wieder beseitigen kann. Liegt eine vors\u00e4tzliche Obliegenheitsverletzung vor, kann der Versicherungsnehmer dem Anspruchsverlust nur dann entgehen, wenn er dem Versicherer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollst\u00e4ndig und unmissverst\u00e4ndlich offenbart und nichts verschleiert oder zur\u00fcckh\u00e4lt (vgl. Stiefel\/Maier, a.a.O., AKB E, Rn. 80 m.w.N.) oder aber \u2013 soweit nicht ein arglistiges Verhalten vorliegt (\u00a7 28 Abs. 3 S. 2 VVG) \u2013 darlegt und gegebenenfalls beweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder f\u00fcr den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch f\u00fcr die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers urs\u00e4chlich ist (vgl. \u00a7 28 Abs. 3 S. 1 VVG).<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>96 Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall aber dadurch, dass allein aufgrund der f\u00fcr den Versicherer offenkundig unzureichenden Angaben zum Schadensort in der Schadensanzeige von einer vors\u00e4tzlichen Obliegenheitsverletzung \u2013 wie dargelegt &#8211; gerade noch nicht auszugehen ist. Dem Vorwurf, eine solche begangen zu haben, ist die Kl\u00e4gerin vielmehr durch die vollst\u00e4ndigen Angaben zum Unfallort im Antwortschreiben vom 21.05.2012 auf die zu erwartende Nachfrage der Beklagten entgangen.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>97 (3) Schlie\u00dflich kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin habe durch das Antwortschreiben vom 21.05.2012 insoweit bewusst falsche Angaben gemacht, als er wahrheitswidrig angegeben habe, zum Unfallzeitpunkt an einer \u201eTouristenfahrt\u201c teilgenommen zu haben. Dabei kann dahinstehen, ob es sich \u2013 was zwischen den Parteien streitig ist \u2013 bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrt des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin auf dem N\u00fcrburgring um eine solche Touristenfahrt handelte oder ob eine solche nicht vielmehr nur dann vorliegt, wenn die Teilnahme durch eine Privatperson au\u00dferhalb einer durch eine Organisation wie vorliegend den Deutschen Sportfahrerkreis durchgef\u00fchrten Veranstaltung erfolgt. Dem Sachvortrag im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits ist zu entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin den Begriff der Touristenfahrt in Abgrenzung zum dem des Rennens, n\u00e4mlich als nicht auf die Erzielung von H\u00f6chstgeschwindigkeiten ausgerichtete Veranstaltung verstanden wissen m\u00f6chte. Unter Zugrundelegung eines solchen \u2013 zumindest nachvollziehbaren &#8211; Wortverst\u00e4ndnisses ist aber von vors\u00e4tzlich falschen Angaben im Antwortschreiben vom 21.05.2012 nicht auszugehen.<\/i><\/span><\/p>\n<p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>98 3. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten unter Zugrundelegung der zuerkannten Hauptforderung als Gegenstandswert nicht zu. (\u2026)<\/i><\/span><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Karlsruhe Urteil vom 15.4.2014, 12 U 149\/13 Leits\u00e4tze Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kfz-Kaskoversicherung, wonach kein Versicherungsschutz besteht f\u00fcr &#8211; Sch\u00e4den, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt, einschlie\u00dflich dazugeh\u00f6riger \u00dcbungsfahrten, und &#8211; jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn&#8230;<\/p>","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_et_pb_use_builder":"on","_et_pb_old_content":"<p class=\"p1\"><span class=\"s1\"><b><i>OLG Karlsruhe Urteil vom 15.4.2014, 12 U 149\/13<\/i><\/b><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>Leits\u00e4tze<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kfz-Kaskoversicherung, wonach kein Versicherungsschutz besteht f\u00fcr<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>- Sch\u00e4den, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt, einschlie\u00dflich dazugeh\u00f6riger \u00dcbungsfahrten, und<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>- jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt,<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>und von diesem Leistungsausschluss wiederum Fahrsicherheitstrainings ausnimmt, ist weder \u00fcberraschend i. S. v. \u00a7 305 c Abs. 1 BGB noch intransparent i. S. v. \u00a7 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht in sonstiger Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben (\u00a7 307 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 BGB).<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>Tenor<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>I. Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.09.2013 - 10 O 72\/12 - wird zur\u00fcckgewiesen.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird - unter deren Zur\u00fcckweisung im \u00dcbrigen - das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.09.2013 - 10 O 72\/12 - dahingehend abge\u00e4ndert, dass die Verurteilung der Beklagten unter Ziffer 2 des Urteilstenors aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen wird.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kl\u00e4gerin 92 % und die Beklagte 8 %.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist, soweit sie durch dieses Urteil best\u00e4tigt wird, vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>V. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>Tatbestand<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>1 Die Kl\u00e4gerin verlangt von der beklagten Versicherungsgesellschaft Leistungen aus einer Kraftfahrtversicherung wegen eines Haftpflicht- und Kaskoschadens aufgrund eines Unfallereignisses vom 04.04.2012 auf der Nordschleife des N\u00fcrburgrings.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>2 Die Kl\u00e4gerin, eine Versicherungsmaklerin, erwarb im Dezember 2011 den streitgegenst\u00e4ndlichen Pkw Porsche 911 GT3, amtliches Kennzeichen (\u2026).<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>3 Zwischen den Parteien kam der mit Versicherungsschein vom 07.02.2012 und Nachtrag hierzu vom 07.02.2012 dokumentierte Versicherungsvertrag \u00fcber unter anderem eine KFZ-Haftpflichtversicherung sowie eine Vollkaskoversicherung f\u00fcr das genannte Fahrzeug zustande, wobei in der Vollkaskoversicherung ein Selbstbehalt von 1.000,00 EUR vereinbart wurde. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen f\u00fcr die KFZ-Versicherung (AKB) der Beklagten zugrunde. Hierin hei\u00dft es unter anderem:<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>4 A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>5 A. 1 Kfz-Haftpflichtversicherung - f\u00fcr Sch\u00e4den, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zuf\u00fcgen.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>6 A. 1. 5 Was ist nicht versichert?<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>7 Vorsatz<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>8 A. 1. 5. 1. Kein Versicherungsschutz besteht f\u00fcr Sch\u00e4den, die Sie vors\u00e4tzlich und widerrechtlich herbeif\u00fchren.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>9 Genehmigte Rennen<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>10 A. 1. 5. 2. Kein Versicherungsschutz besteht f\u00fcr Sch\u00e4den, die bei Beteiligung an beh\u00f6rdlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch f\u00fcr dazugeh\u00f6rige \u00dcbungsfahrten.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>11 Hinweis: Die Teilnahme an beh\u00f6rdlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D. 2. 2. dar.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>12 A. 2 Kaskoversicherung - f\u00fcr Sch\u00e4den an Ihrem Fahrzeug<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>13 A. 2. 18 Was ist nicht versichert?<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>14 A. 2.18.2 Kein Versicherungsschutz besteht f\u00fcr Sch\u00e4den, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch f\u00fcr dazugeh\u00f6rige \u00dcbungsfahrten. Dar\u00fcber hinaus besteht kein Versicherungsschutz f\u00fcr jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt (z.B. bei Gleichm\u00e4\u00dfigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch f\u00fcr Fahrsicherheitstrainings.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>15 D.2 Zus\u00e4tzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Umweltschadensversicherung<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>16 D 2.2 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugeh\u00f6rigen \u00dcbungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt und die beh\u00f6rdlich nicht genehmigt sind.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>17 Hinweis: Beh\u00f6rdlich genehmigte kraftfahrtsportliche Veranstaltungen sind vom Versicherungsschutz gem. A.1.5.2. ausgeschlossen. Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief- und Kfz-Unfallversicherung besteht f\u00fcr Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt, nach A.2.18.2., A.3.9.2., A.4.10.4 kein Versicherungsschutz.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>18 Am 04.04.2012 nahm der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrzeug an der Veranstaltung \u201eH. Fahren\u201c des Deutschen Sportfahrerkreises (DSK e.V., S.; nachfolgend: DSK) auf einem Streckenteil des N\u00fcrburgrings teil. In den allgemeinen Bedingungen des Deutschen Sportfahrerkreises f\u00fcr diese Veranstaltung, bei der es keine Wertung in Bezug auf Geschwindigkeit oder gefahrene Zeiten gab, hei\u00dft es unter anderem:<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>19\u201e A. Pr\u00e4ambel<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>20 Das Freie Fahren findet auf einer Rundstrecke statt, die w\u00e4hrend der Veranstaltung f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Verkehr gesperrt ist.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>21 Bei dieser Rundstrecke handelt es sich um eine umf\u00e4nglich einger\u00fcstete Rennstrecke, die den Sicherheitsvorschriften, insbesondere auch den Vorgaben des Deutschen Motorsportbundes entspricht und dementsprechend ausgew\u00e4hlt wurde.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>22 Die Veranstaltung dient nicht der Erzielung von H\u00f6chstgeschwindigkeiten und nicht der Ermittlung der k\u00fcrzesten Fahrzeit, sondern der Optimierung von Fahrk\u00f6nnen und Fahrtechnik.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>23 Ausschlie\u00dfliches Ziel der Veranstaltung ist die Verbesserung der Fahrsicherheit f\u00fcr den Stra\u00dfenverkehr.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>24 Jeder Teilnehmer hat sich so zu verhalten, dass er andere Teilnehmer durch sein Verhalten nicht gef\u00e4hrdet, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn unterschiedlich starke Fahrzeuge gleichzeitig auf der Rennstrecke fahren und Geschwindigkeitsunterschiede entstehen.\u201c<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>25 Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte aufgrund eines Unfalles, zu dem es - nach bestrittenem Vorbringen der Kl\u00e4gerin - im Rahmen dieser Veranstaltung gekommen sein soll, Anspr\u00fcche auf Ersatz eines Haftpflichtschadens wegen Besch\u00e4digung einer Leitplanke sowie eines Kaskoschadens wegen Besch\u00e4digung des streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrzeuges geltend. Nach Begutachtung des Fahrzeuges am 10.04.2012 wies das Ingenieurb\u00fcro M. Reparaturkosten in H\u00f6he von 20.976,60 EUR aus. Wegen der - von der Beklagten bestrittenen - Besch\u00e4digung der Leitplanke wird die Kl\u00e4gerin von der D. GmbH auf Zahlung eines Betrages in H\u00f6he von 1.803,20 EUR in Anspruch genommen.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>26 Mit Schadensanzeige vom 03.05.2012 zeigte die Kl\u00e4gerin den Schaden bei der Beklagten an. Hierbei kreuzte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin bei der Frage, ob der Unfall au\u00dferhalb oder innerhalb geschlossener Ortschaft passiert sei, \u201einnerhalb geschlossener Ortschaft\u201c an. Beim Schadensort gab er \u201eStra\u00dfe\u201c an, wobei es bei der Frage nach dem Schadensort in der vorgedruckten Schadensanzeige in Klammern hei\u00dft: \u201eOrtschaft, Stra\u00dfe, BAB, Landstra\u00dfe etc.\u201c. Unter dem Stichwort \u201eausf\u00fchrlicher Unfallhergang\u201c f\u00fchrte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin aus: \u201eNach Rechtskurve hat Wagen \u00fcbersteuert, hat sich gedreht und ist 2 x in Leitplanke gefahren. Gott sei Dank immer vorn! Geschw. ca. 115 km\/h. Ich hatte Schuld.\u201c<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>27 Nach R\u00fcckfrage der Beklagten vom 15.05.2012, in welcher sie die Kl\u00e4gerin zur genaueren Bezeichnung des Schadensortes aufforderte und darauf hinwies, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin nach seinen Angaben innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit einer Geschwindigkeit von ca. 115 km\/h gefahren sei, antwortete dieser mit Schreiben vom 21.05.2012, ihm sei beim Ausf\u00fcllen der Schadensanzeige ein Fehler unterlaufen. Er habe bei der Frage das Kreuz falsch gesetzt, der Unfall sei au\u00dferhalb geschlossener Ortschaften passiert. Weiter f\u00fchrte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin in diesem Schreiben aus: \u201eDer genaue Ort war: N\u00fcrburgring Nordschleife, Abschnitt \u201eHohe Acht\u201c anl\u00e4sslich einer Besichtigung w\u00e4hrend einer Touristenfahrt.\u201c<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>28 Mit Schreiben vom 12.06.2012 lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen wegen des streitgegenst\u00e4ndlichen Unfalls ab. Am 09.01.2013 trat die M. Services ihr zustehende \u201eAnspr\u00fcche aus dem Schadensereignis vom 04.04.2012\u201c an die Kl\u00e4gerin ab.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>29 Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltung bei einer Geschwindigkeit von ca. 115 km\/h mit dem Pkw Porsche auf dem N\u00fcrburgring Nordschleife, Abschnitt \u201eHohe Acht\u201c in die Leitplanken \u201egekracht\u201c. Hierbei sei das Fahrzeug an der Frontseite komplett und nicht unerheblich besch\u00e4digt worden. Die Klausel unter A.2.18.2 AKB sei unverst\u00e4ndlich und deshalb unwirksam. Der Versicherungsnehmer wisse nicht, wann er versichert sei und wann nicht. Insbesondere sei intransparent, was unter einer Motorsport-Rennstrecke zu verstehen sei. Da die Klausel unter dem Stichwort \u201eRennen\u201c zu finden sei, m\u00fcsse ein Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass nur die Teilnahme an einem Rennen von der Versicherungsleistung ausgeschlossen sei. Bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrt habe es sich nicht um ein Rennen gehandelt. Es sei weder um die Erzielung von H\u00f6chstgeschwindigkeiten noch um die Ermittlung der k\u00fcrzesten Fahrzeit gegangen, sondern lediglich um die Optimierung von Fahrk\u00f6nnen und Fahrtechnik. Ausschlie\u00dfliches Ziel der Veranstaltung sei die Verbesserung der Fahrsicherheit f\u00fcr den Stra\u00dfenverkehr gewesen, weshalb sich die Veranstaltung letztlich als Fahrsicherheitstraining darstelle.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>30 Im Rahmen der Schadensanzeige habe der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin keine falschen Angaben gemacht. Ihm sei lediglich insoweit ein Fehler unterlaufen, als er versehentlich beim Ausf\u00fcllen des un\u00fcbersichtlichen Formulars \u201einnerhalb geschlossener Ortschaft\u201c angekreuzt habe. Dass hiermit nicht eine g\u00fcnstigere oder einfachere Regulierung habe erreicht werden sollen, ergebe sich schon daraus, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zugleich die Geschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt mit 115 km\/h angegeben habe. Die Beklagte habe der Kl\u00e4gerin ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten, wobei der Anspruch entsprechend der mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung in H\u00f6he eines Teilbetrages von 150,00 EUR der Kl\u00e4gerin zustehe und im \u00dcbrigen von der Kl\u00e4gerin im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werde.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>31 Die Kl\u00e4gerin hat in erster Instanz beantragt:<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>32 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 19.976,60 EUR nebst Zinsen i. H. v. f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu bezahlen.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>33 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Kosten f\u00fcr die Reparatur der Leitplanken auf dem N\u00fcrburgring i. H. v. 1.803,20 EUR gegen\u00fcber der D. GmbH, C.-B.-Stra\u00dfe 2, ... S.-S. freizustellen.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>(\u2026)<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>34 Die Beklagte hat beantragt<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>35 die Klage abzuweisen.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>36 Die Beklagte hat die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts Mannheim ger\u00fcgt. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zum streitgegenst\u00e4ndlichen Unfallablauf hat sie mit Nichtwissen bestritten. \u00dcberdies hat sich die Beklagte auf die in den AKB enthaltenen Risikoausschl\u00fcsse berufen und behauptet, bei der Veranstaltung am 04.04.2012 auf dem N\u00fcrburgring habe es sich um eine kraftfahrtsportliche Veranstaltung gehandelt, bei der es auf die Erzielung von H\u00f6chstgeschwindigkeiten angekommen sei. Aus dem Videomaterial zur streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltung, das zahlreich auf Youtube eingestellt sei, k\u00f6nne man erkennen, dass alle klassischen Kriterien von Rennveranstaltungen gegeben seien.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>37 F\u00fcrsorglich hat sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben der Kl\u00e4gerin in der Schadensanzeige berufen. Soweit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gern dort zum Schadenort lediglich \u201eStra\u00dfe\u201c angegeben habe, habe er bewusst verschwiegen, dass der Unfall auf der Rennstrecke N\u00fcrburgring stattgefunden habe; dabei handele es sich um einen Umstand, der f\u00fcr die Frage des Bestehens von Versicherungsschutz wesentlich sei. Auch durch seine Angabe in der erg\u00e4nzenden Stellungnahme, dass er an einer Touristenfahrt teilgenommen habe, habe der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin bewusst falsche Angaben gemacht, da es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltung des Deutschen Sportfahrerkreises nicht um eine solche gehandelt habe.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>38 Das Landgericht hat den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt und im \u00dcbrigen Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme folgender auf Youtube eingestellter Videoaufnahmen: (\u2026) Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.07.2013 Bezug genommen.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>39 Mit Urteil vom 27.09.2013, auf das wegen der Feststellungen im \u00dcbrigen verwiesen wird, soweit sie zu den vorliegend getroffenen nicht in Widerspruch stehen, hat das Landgericht die Beklagte zur Freistellung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der D. GmbH hinsichtlich der Kosten f\u00fcr die Reparatur der Leitplanken in H\u00f6he von 1.803,20 EUR sowie zur Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt und die Klage im \u00dcbrigen abgewiesen.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>40 Die zul\u00e4ssige Klage - die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts Mannheim sei gem. \u00a7 21 ZPO gegeben - sei nur im Hinblick auf den Anspruch der Kl\u00e4gerin aus der Kfz-Haftpflichtversicherung begr\u00fcndet.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>41 Der Kl\u00e4gerin stehe ein Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der Kosten f\u00fcr die Reparatur der Leitplanken zu. Diese seien ausweislich der vorgelegten Lichtbilder dadurch besch\u00e4digt worden, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Fahrzeug in diese gefahren sei. Die Beklagte k\u00f6nne sich weder auf den Risikoausschluss gem. Ziffer A.1.5.1 AKB noch auf einen solchen nach Ziffer A.1.5.2 AKB berufen. Die insoweit beweisbelastete Beklagte habe nicht bewiesen, dass es sich vorliegend um eine Veranstaltung gehandelt habe, bei der es auf die Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit angekommen sei. Die Beklagte sei nicht wegen falscher Angaben der Kl\u00e4gerin in der Schadensanzeige leistungsfrei. Soweit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin dadurch falsche Angaben gemacht habe, dass er \u201einnerhalb geschlossener Ortschaft\u201c angekreuzt habe, sei jedenfalls \u00a7 28 Abs. 3 VVG einschl\u00e4gig; angesichts der ebenfalls in der Schadensanzeige erfolgten Angabe, wonach der Unfall bei etwa 115 km\/h passiert sei, sei in Anbetracht dieses offensichtlichen Widerspruchs zu einer Unfall\u00f6rtlichkeit \u201einnerhalb geschlossener Ortschaft\u201c eine R\u00fcckfrage der Beklagten vorprogrammiert gewesen. Soweit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin als Unfallort \u201eStra\u00dfe\u201c angegeben habe, sei diese Antwort bedenklich; allerdings sei das Formular der Beklagten insoweit nicht eindeutig und die Angabe des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nachvollziehbar.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>42 Im Hinblick auf den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruch aus der Kaskoversicherung greife der Risikoausschluss nach Ziffer A 2.18.2 AKB ein. Die Klausel sei wirksam, ihr Wortlaut klar und eindeutig; hiernach sollten jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken vom Versicherungsschutz ausgenommen sein. Bei einer Motorsport-Rennstrecke handle es sich - was sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschlie\u00dfe - um Strecken, die dem Motorsport gewidmet seien und auf denen kein \u00f6ffentlicher Stra\u00dfenverkehr stattfinde. Auch dass es mehrere Klauseln unterschiedlichen Inhalts gebe, mache Ziffer A 2.18.2 AKB nicht intransparent; vielmehr erschlie\u00dfe sich dem aufmerksamen Versicherungsnehmer problemlos, dass die unterschiedlichen Klauseln f\u00fcr unterschiedliche Versicherungen gelten. Etwas anders ergebe sich auch nicht daraus, dass das \u201eZwischenstichwort\u201c vor dieser Klausel \u201eRennen\u201c laute. Der Zusammenhang zwischen einem \u201eRennen\u201c und dem \u201eFahren auf einer Motorsport-Rennstrecke\u201c sei so eng, dass der verst\u00e4ndige Versicherungsnehmer, der beabsichtige, an einer Veranstaltung auf einer Motorsport-Rennstrecke teilzunehmen, vom Lesen der Bedingung nicht deshalb absehe, weil er glauben k\u00f6nne, die Klausel sei f\u00fcr ihn keinesfalls einschl\u00e4gig. Bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltung handle es sich auch nicht um ein Fahrsicherheitstraining i.S.d. Versicherungsbedingungen.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>43 Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl\u00e4gerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Regelung in Ziffer A 2.18.2 sei nicht nur unklar und mehrdeutig und damit intransparent, sondern dar\u00fcber hinaus auch \u00fcberraschend. Die Interpretation des Landgerichts zum Begriff der \u201eMotorsport-Rennstrecke\u201c sei erkennbar nicht die einzig m\u00f6gliche: Unter Zugrundelegung der landgerichtlichen Definition falle die \u201eNordschleife\u201c nicht unter den Begriff der Motorsport-Rennstrecke, da dort \u00f6ffentlicher Stra\u00dfenverkehr stattfinde, wenngleich hierf\u00fcr ein Zugangsentgelt erhoben werde. Das Urteil sei insoweit widerspr\u00fcchlich, als es sich einerseits bei einer Motorsport-Rennstrecke um eine dem Motorsport gewidmete Strecke handeln solle, auf der kein \u00f6ffentlicher Stra\u00dfenverkehr stattfinde, andererseits ausgef\u00fchrt werde, dass der streitgegenst\u00e4ndlichen Strecke ihre Eigenschaft als Rennsportstrecke nicht dadurch genommen werde, dass dieser Teil der Strecke f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich sein m\u00f6ge.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>44 \u00dcberdies sei zu ber\u00fccksichtigen, dass sich diese Regelung zum Haftungsausschluss unter dem Stichwort \u201eRennen\u201c finde. Hieraus m\u00fcsse der verst\u00e4ndige Leser die Schlussfolgerung ziehen, dass die Klausel nur dann einschl\u00e4gig sei, wenn es sich um ein \u201eRennen\u201c handle. Das Landgericht habe \u00fcberdies \u00fcbersehen, dass die Beklagte mit ihrer Formulierung sowohl vom gesetzlichen Leitbild der \u201eRennklausel\u201c in Ziffer D.2.2 AKB sowie \u00a7 4 Nr. 4 KfzPflVV, von ihrer Klausel unter Ziffer A 1.5.1 AKB als auch von den AKB abgewichen sei, die sie zuvor bei Versicherungsvertr\u00e4gen mit der Kl\u00e4gerin und allen anderen Kunden abgeschlossen habe.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>45 Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>46 1. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin \/ Berufungskl\u00e4gerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.09.2013, 10 O 72\/12, abge\u00e4ndert.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>47 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 19.976,60 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu bezahlen.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>48 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Kosten f\u00fcr die Reparatur der Leitplanken auf dem N\u00fcrburgring in H\u00f6he von 1.803,20 EUR (auf einer L\u00e4nge von ca. 28 Metern besch\u00e4digt am 04.04.2012 bei der Veranstaltung \u201eH. Fahren\u201c) gegen\u00fcber der D. GmbH, K.-B.-Str. 2, ... S.-S., freizustellen.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>(\u2026)<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>49 Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde, und beantragt die Zur\u00fcckweisung der Berufung der Kl\u00e4gerin.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>50 Im Wege der Anschlussberufung wendet sich die Beklagte gegen das landgerichtliche Urteil, soweit sie verurteilt wurde, und verfolgt insoweit ihr erstinstanzliches Begehren um Klageabweisung weiter. Sie erhebt weiterhin die R\u00fcge der \u00f6rtlichen Unzust\u00e4ndigkeit. Bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltung handle es sich um eine Rennveranstaltung, bei der es den Teilnehmern auf die Erzielung eigener H\u00f6chstgeschwindigkeiten bzw. auf eine Verbesserung der Rundenzeiten ankomme. Das \u201efreie Fahren\u201c erm\u00f6gliche gerade das Befahren einer Rennstrecke mit H\u00f6chstgeschwindigkeit, was von den Teilnehmern auch angestrebt werde. Aus dem in erster Instanz in Augenschein genommenen Filmmaterial ergebe sich, dass es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltung um eine Rennsportveranstaltung mit dem Ziel der Erreichung von H\u00f6chstgeschwindigkeiten handle. Bei der gebotenen Gesamtw\u00fcrdigung sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin mit einer Mehrzahl von Fahrzeugen bereits an inhaltsgleichen Veranstaltungen teilgenommen habe und Mitglied im Deutschen Sportfahrerkreis sei. Die Beklagte beruft sich \u00fcberdies weiterhin auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Falschangaben des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin in der Schadensanzeige.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>51 Die Beklagte beantragt im Wege der Anschlussberufung:<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>52 In teilweiser Ab\u00e4nderung des Urteils 10 O 72\/12 LG Mannheim vom 27.09.2013 wird die Klage insgesamt abgewiesen.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>53 Die Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit die Beklagte verurteilt wurde, und beantragt die Zur\u00fcckweisung der Anschlussberufung.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>(\u2026)<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>54 Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, jedoch nicht begr\u00fcndet. Die zul\u00e4ssige Anschlussberufung der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil \u2013 hinsichtlich der in erster Instanz zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen \u2013 in der Sache Erfolg.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>55 A. Berufung der Kl\u00e4gerin:<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>56 Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Erstattung des geltend gemachten Kaskoschadens wegen Besch\u00e4digung des versicherten Fahrzeuges bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Unfallereignis nicht zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag i. V. m. \u00a7 1 S. 1 VVG.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>57 Einer Leistungspflicht der Beklagten steht insoweit der Risikoausschluss gem\u00e4\u00df Ziffer A.2.18.2 AKB entgegen.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>58 1. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ist die Ausschlussklausel in der konkret vorliegenden Form wirksam. Insbesondere liegt angesichts der Gestaltung und Formulierung des Risikoausschlusses weder eine \u00fcberraschende (\u00a7 305 c Abs. 1 BGB) noch eine intransparente oder die Kl\u00e4gerin in sonstiger Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligende (\u00a7 307 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB) Klausel vor.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>59 a. \u00dcberraschend i. S. v. \u00a7 305 c Abs. 1 BGB ist eine Bestimmung, die nach den Umst\u00e4nden, insbesondere nach dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild des Vertrages, so ungew\u00f6hnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht. So liegt der Fall hier nicht. Bereits nach der drucktechnischen Gestaltung der Versicherungsbedingungen ist der Risikoausschluss - im Abschnitt unter der im Fettdruck gefassten \u00dcberschrift \u201eA.2.18 - Was ist nicht versichert?\u201c - f\u00fcr den Versicherungsnehmer ohne weiteres als Einschr\u00e4nkung des Leistungsumfanges des Versicherers zu erkennen.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>60 Die Klausel in Ziffer A.2.18.2 AKB ist auch nicht deshalb \u00fcberraschend, weil sich in denselben AKB f\u00fcr den Bereich der Haftpflichtversicherung eine hiervon abweichende Risikoausschlussklausel findet. Die Kraftfahrtversicherung ist eine in einem Versicherungsschein zusammengefasste Mehrzahl selbst\u00e4ndiger Versicherungsvertr\u00e4ge, weshalb Gefahrerh\u00f6hungen, Anzeigepflicht- und Obliegenheitsverletzungen f\u00fcr die jeweilige Sparte jeweils getrennt zu pr\u00fcfen sind (vgl. Senat, Urteil v. 18.01.2013 - 12 U 117\/12, juris, Tz. 27; Pr\u00f6lss\/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, Vor A AKB 2008, Rn. 3). Dass f\u00fcr die einzelnen in der Kraftfahrtversicherung zusammengefassten Versicherungsbereiche auch die Frage des Risikoausschlusses jeweils selbst\u00e4ndig - nach den f\u00fcr die jeweilige Sparte einschl\u00e4gigen Versicherungsbedingungen - zu pr\u00fcfen ist, ist keineswegs ungew\u00f6hnlich, sondern entspricht gerade ihrem Rechtscharakter als jeweils rechtlich selbst\u00e4ndigen Versicherungsvertr\u00e4gen.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>61 Die Risikoausschlussklausel in Ziffer A.2.18.2 AKB ist auch nicht deshalb \u00fcberraschend i. S. v. \u00a7 305 c Abs. 1 BGB, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer inhaltlich mit einer solchen Regelung in den Versicherungsbedingungen nicht rechnen m\u00fcsste. Vielmehr ist die konkrete Ausgestaltung des Versicherungsverh\u00e4ltnisses insbesondere durch die konkrete Eingrenzung des versicherten Risikos - was dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres bewusst sein muss - \u00fcblicher Inhalt allgemeiner Versicherungsbedingungen.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>62 b. Der in den Versicherungsbedingungen f\u00fcr den Bereich der Kaskoversicherung vereinbarte Risikoausschluss benachteiligt die Kl\u00e4gerin auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (\u00a7 307 Abs. 1 S. 1 BGB).<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>63 (1) Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt vorliegend - entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin - nicht deshalb vor, weil die Klausel nicht klar und verst\u00e4ndlich w\u00e4re (vgl. \u00a7 307 Abs. 1 S. 2 BGB).<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>64 Soweit die Kl\u00e4gerin geltend gemacht, f\u00fcr den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei angesichts der mehrfachen Risikoausschlussregelungen in den AKB schon nicht hinreichend deutlich erkennbar, welchen Ausschlussregelungen das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen ihr und der Beklagten als Versicherer unterliege, teilt der Senat diese Einsch\u00e4tzung nicht. Die Zuordnung der Risikoausschlussklauseln zu den einzelnen Versicherungsarten - die Haftpflichtversicherung einerseits und die Kaskoversicherung andererseits - ergibt sich bereits hinreichend deutlich aus den jeweils verwendeten \u00dcberschriften und Gliederungsziffern. So ist ohne weiteres ersichtlich, dass sich der Risikoausschluss unter Ziffer A.1.5.2 AKB entsprechend dem \u00fcbergeordneten Gliederungspunkt \u201eA.1 - Kfz-Haftpflichtversicherung - f\u00fcr Sch\u00e4den, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zuf\u00fcgen\u201c ausschlie\u00dflich auf die Haftpflichtversicherung bezieht, w\u00e4hrend die Ausschlussklausel unter Ziffer A.2.18.2 AKB - entsprechend der \u00fcbergeordneten Gliederungsziffer \u201eA.2 - Kaskoversicherung - f\u00fcr Sch\u00e4den an Ihrem Fahrzeug\u201c ausschlie\u00dflich die Kaskoversicherung betrifft.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>65 Auch in Anbetracht ihres Aufbaus ist die Klausel in Ziffer A.2.18.2 AKB ohne weiteres aus sich heraus verst\u00e4ndlich. Die Klausel sieht in S. 1 und S. 2 zun\u00e4chst einen Risikoausschluss f\u00fcr auf Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit angelegte Fahrtveranstaltungen und zugeh\u00f6rige \u00dcbungsfahrten vor. In S. 3 wird der Risikoausschluss - unabh\u00e4ngig vom \u201eRenncharakter\u201c der jeweiligen Fahrt - auf s\u00e4mtliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken erstreckt. Von dieser Regelung werden in S. 4 wiederum Fahrsicherheitstrainings ausgenommen.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>66 Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, der Begriff der \u201eMotorsport-Rennstrecke\u201c in S. 3 der Klausel sei nicht hinreichend klar zu bestimmen, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Allgemeine Versicherungsbedingungen und damit auch die streitgegenst\u00e4ndliche Klausel sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung, aufmerksamer Durchsicht und Ber\u00fccksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verst\u00e4ndnism\u00f6glichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (vgl. BGH, VersR 2003, 236; Senat, Urteil v. 17.05.2011 - 12 U 45\/11). Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei der Klauselwortlaut. Ma\u00dfgeblich ist hiernach diejenige Bedeutung des Begriffs der \u201eMotorsport-Rennstrecke\u201c, welche der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihm beimessen w\u00fcrde. Hiernach stellt eine Motorsport-Rennstrecke eine Strecke dar, die dem Motorsport gewidmet ist und auf der - f\u00fcr die Zeit dieser Widmung - kein \u00f6ffentlicher Stra\u00dfenverkehr im Sinne der stra\u00dfenverkehrsrechtlichen Vorschriften stattfindet. Dass die Strecke - wie dies vorliegend f\u00fcr den N\u00fcrburgring Nordschleife au\u00dferhalb von Zeiten organisierter Veranstaltungen der Fall ist - f\u00fcr die Allgemeinheit in dem Sinne zug\u00e4nglich ist, dass jedermann die M\u00f6glichkeit hat, die Strecke gegebenenfalls gegen Zahlung eines Zugangsentgelts zu nutzen, nimmt ihr hierbei nicht die Eigenschaft als Motorsport-Rennstrecke.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>67 Soweit die Kl\u00e4gerin darauf hinweist, dass die Zugrundelegung einer solchen Begriffsbestimmung zu dem Ergebnis f\u00fchre, dass f\u00fcr gewisse Strecken - n\u00e4mlich Bereiche des \u00f6ffentlichen Stra\u00dfennetzes, auf welchen zeitweise Rennveranstaltungen durchgef\u00fchrt werden - in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren sei und sie in gewissen Zeiten den Begriff der Motorsport-Rennstrecke erf\u00fcllten, in anderen Zeiten hingegen keine solche darstellten, steht dies der genannten Auslegung nicht entgegen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, aus welchen Gr\u00fcnden der Charakter einer \u201eMotorsport-Rennstrecke\u201c einem Streckenbereich als solchem - ohne Ber\u00fccksichtigung der Gesamtumst\u00e4nde seiner Nutzung - anhaften sollte.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>68 Auch dass sich die Klausel unter der \u00dcberschrift \u201eRennen\u201c findet, rechtfertigt nicht die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung i. S. v. \u00a7 307 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB. Hierdurch wird beim verst\u00e4ndigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht der Eindruck erweckt, die Klausel erfasse ausschlie\u00dflich Rennen i. S. v. auf die Erzielung von H\u00f6chstgeschwindigkeiten angelegten Fahrtveranstaltungen. Vielmehr besteht - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - zwischen \u201eRennen\u201c und dem \u201eFahren auf einer Motorsport-Rennstrecke\u201c au\u00dferhalb eines solchen Rennens ein derart enger Zusammenhang, dass der verst\u00e4ndige Versicherungsnehmer, der eine Fahrt auf einer Motorsport-Rennstrecke beabsichtigt, vom Lesen der Bedingung nicht deshalb absieht, weil er glauben k\u00f6nnte, die Klausel sei f\u00fcr ihn nicht einschl\u00e4gig. Auch insoweit stellt sich der Klauselinhalt nicht als \u00fcberraschend dar.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>69 (2) Von einer unangemessenen Benachteiligung ist vorliegend auch nicht gem. \u00a7 307 Abs. 2 BGB auszugehen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus einer Abweichung der Ausschlussklausel von derjenigen f\u00fcr die Haftpflichtversicherung in Ziffer A.1.5.2 AKB, der f\u00fcr die Haftpflichtversicherung erg\u00e4nzend einschl\u00e4gigen Regelung in Ziffer D.2.2 AKB und der Regelung des \u00a7 4 Nr. 4 KfzPflVV. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Haftpflichtversicherung einerseits und der Kaskoversicherung andererseits um rechtlich selbst\u00e4ndig zu beurteilende Versicherungsvertr\u00e4ge. \u00dcberdies erscheint angesichts der erh\u00f6hten Gefahr bei Fahrten auf einer Rennstrecke auch au\u00dferhalb eines Rennens ein Interesse des Versicherers und der Versichertengemeinschaft an einer gesonderten - im Vergleich zur Haftpflichtversicherung weiter gefassten - Ausschlussklausel f\u00fcr die Kaskoversicherung durchaus nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund muss der verst\u00e4ndige Versicherungsnehmer auch mit einer Regelung wie der vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen f\u00fcr die Kaskoversicherung durchaus rechnen. Auch soweit die Klausel - was die Kl\u00e4gerin nicht n\u00e4her substantiiert geltend macht - von Regelungen in anderen Versicherungsvertr\u00e4gen der Beklagten sowohl mit der Kl\u00e4gerin als auch mit anderen Kunden abweichen sollte, rechtfertigt dies entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung i. S. v. \u00a7 307 Abs. 2 BGB.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>70 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Risikoausschlussklausel in Ziffer A.2.18.2 AKB liegen vor.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>71 a. Dabei kann insoweit dahinstehen, ob es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltung um ein Rennen bzw. eine zugeh\u00f6rige \u00dcbungsfahrt i. S. v. S. 1 u. S. 2 der Klausel handelt. Es liegt jedenfalls eine Fahrt auf einer Motorsport-Rennstrecke gem\u00e4\u00df S. 3 der Ausschlussklausel A.2.18.2 AKB vor. Beim N\u00fcrburgring-Nordschleife handelt es sich um eine Motorsport-Rennstrecke im oben dargelegten Sinn. Dies wird von der Kl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellt und ergibt sich \u00fcberdies auch aus den landgerichtlichen Feststellungen zu den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>72 b. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin handelt es sich auch nicht um ein - vom Risikoausschluss ausgenommenes - Fahrsicherheitstraining i. S. v. S. 4 der Regelung in Ziffer A.2.18.2 AKB. Selbst unter Zugrundelegung des Sachvortrages der Kl\u00e4gerin stellt die streitgegenst\u00e4ndliche Fahrt ein solches nicht dar.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>73 Wie bereits dargelegt, sind Allgemeine Versicherungsbedingungen und damit auch die vorliegende Klausel so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung, aufmerksamer Durchsicht und Ber\u00fccksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGH, VersR 2003, 236; Senat, Urteil v. 17.05.2011 - 12 U 45\/11).<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>74 Ausgangspunkt der Auslegung ist - wie stets - der Wortlaut der Klausel. Bereits nach dem allgemeinen Wortverst\u00e4ndnis setzt das Vorliegen eines Fahrsicherheitstrainings die Anwesenheit zumindest einer Person voraus, welche die Teilnahme am Training anleitet, das Fahrverhalten der Teilnehmer beobachtet und Hinweise gibt, um festgestellte Fahrfehler zu vermeiden bzw. das Fahrverhalten zu optimieren. An der Anwesenheit einer solchen Person als \u201eTrainer\u201c im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings fehlt es aber bereits unter Zugrundelegung des Sachvortrages der Kl\u00e4gerin.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>75 F\u00fcr eine solche Auslegung spricht auch der f\u00fcr den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres ersichtliche Sinn und Zweck der Klauselregelung. W\u00e4hrend zun\u00e4chst - im Hinblick auf die hiermit verbundene erh\u00f6hte Gefahr - Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, werden Fahrsicherheitstrainings wiederum von diesem Ausschluss ausgenommen, augenscheinlich im Hinblick auf die im Vergleich zu sonstigen Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken weniger weitreichenden Gefahren, die mit solchen Fahrsicherheitstrainings verbunden sind. Von einer geringeren Gef\u00e4hrlichkeit kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Teilnehmer einer gewissen Anleitung und Aufsicht unterliegen, nicht aber, wenn sie - wie dies vorliegend der Fall ist - im Rahmen eines sog. \u201efreien Fahrens\u201c die Rennstrecke nutzen und auf diese Weise versuchen, ihr Fahrverhalten und ihr K\u00f6nnen im Umgang mit dem Fahrzeug zu optimieren.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>76 B. Anschlussberufung der Beklagten:<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>77 (\u2026)<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>2. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den seitens der D. GmbH gegen die Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcchen wegen Besch\u00e4digung der Leitplanke in H\u00f6he von 1.803,20 EUR aus dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag i. V. m. \u00a7 1 S. 1 VVG.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>78 a. Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Haftpflichtversicherungsvertrag f\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Kraftfahrzeug.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>79 b. Der Versicherungsfall i. S. v. Ziffer A.1.1.1 AKB ist eingetreten. Die Kl\u00e4gerin hat durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges eine Leitplanke entlang der Nordschleife auf dem N\u00fcrburgring besch\u00e4digt, weshalb gegen sie Schadensersatzanspr\u00fcche in Form von Reparaturkosten von Seiten der D. GmbH geltend gemacht werden.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>80 (1) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon \u00fcberzeugt, dass es - wie von der Kl\u00e4gerin vorgetragen - am 04.04.2012 auf dem N\u00fcrburgring Nordschleife, Abschnitt \u201eHohe Acht\u201c zu einem Unfall mit dem vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin gelenkten und bei der Beklagten versicherten Pkw Porsche kam, bei welchem das Fahrzeug gegen die Leitplanke prallte und diese hierbei besch\u00e4digte. (\u2026)<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>81 c. Der Leistungspflicht der Beklagten steht nicht die Ausschlussklausel in Ziffer A.1.5.1 AKB entgegen. Tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine vors\u00e4tzliche Schadensherbeif\u00fchrung bestehen nicht. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin selbst, wonach sich der Unfall im Kurvenbereich bei einer Geschwindigkeit von 115 km\/h ereignet habe. Allein das Durchfahren einer Kurve mit hoher Geschwindigkeit - zumal auf einer Motorsport-Rennstrecke - rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, der Fahrer habe die Entstehung eines Fremdschadens zumindest billigend in Kauf genommen. Vielmehr entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass der Fahrer gerade auf das Ausbleiben eines entsprechenden Schadenserfolges vertraut.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>82 d. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Ausschlussklausel in Ziffer A.1.5.2 AKB berufen. Den der Beklagten insoweit obliegenden Beweis f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen der Risikoausschlussklausel (vgl. zur Beweislastverteilung: BGH, Beschl. v. 11.09.2013 - IV ZR 259\/12, juris, Tz. 16; OLG K\u00f6ln, Urteil v. 21.11.2006 - 9 U 76\/06, juris, Tz. 24) hat die Beklagte nicht zur \u00dcberzeugung des Senats (\u00a7 286 ZPO) gef\u00fchrt.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>83 (1) Ziffer A.1.5.2 AKB sieht f\u00fcr die Haftpflichtversicherung einen Risikoausschluss vor f\u00fcr Sch\u00e4den, die bei Beteiligung an beh\u00f6rdlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt, einschlie\u00dflich zugeh\u00f6riger \u00dcbungsfahrten. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>84 (2) Risikoausschlussklauseln sind eng auszulegen. Ihr Anwendungsbereich darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gew\u00e4hlten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er L\u00fccken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (vgl. Senat, Urteil v. 19.04.2007 - 12 U 237\/06, juris, Tz. 18; Senat, Urteil v. 06.09.2007 - 12 U 107\/07, juris, Tz. 16). Mit dem Begriff der Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt, sind \u201eRennen mit Fahrzeugen\u201c i. S. v. \u00a7 29 Abs. 1 StVO gemeint (BGH, NJW 2003, 2018). Nach der Verwaltungsvorschrift zu \u00a7 29 StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs (z.B. Sonderpr\u00fcfungen mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen (z.B. Rekordversuche) zur Erzielung von H\u00f6chstgeschwindigkeiten mit Fahrzeugen. Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ergibt sich nichts anderes. Aus seiner Sicht betrifft der Ausschluss Fahrten im Rahmen einer Veranstaltung, deren Charakter dadurch gepr\u00e4gt wird, dass eine m\u00f6glichst hohe Geschwindigkeit erreicht wird und danach eine Platzierung der Teilnehmer erfolgt. Unter einer \u201edazugeh\u00f6rigen \u00dcbungsfahrt\u201c wird er nur eine Fahrt verstehen, die sich unmittelbar auf eine konkrete Fahrtveranstaltung bezieht, bei der es im oben dargestellten Sinne auf H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt (vgl. Senat, Urteil v. 06.09.2007 - 12 U 107\/07, juris, Tz. 17, 19; OLG K\u00f6ln, VersR 2007, 683 m.w.N.; Stiefel\/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. 2010, AKB A, Rn. 17).<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>85 (3) Den der Beklagten obliegenden Nachweis, dass es bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltung des Deutschen Sportfahrerkreises auf die Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankam, hat die Beklagte nicht zur \u00dcberzeugung des Senats (\u00a7 286 ZPO) gef\u00fchrt. Erforderlich ist insoweit nicht eine \u00fcber jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit. Vielmehr gen\u00fcgt eine \u201epers\u00f6nliche Gewissheit\u201c, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie v\u00f6llig auszuschlie\u00dfen (vgl. Z\u00f6ller - Greger, 30. Aufl. 2014, \u00a7 286 ZPO, Rn. 19 m.w.N.).<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>86 (a) Ein solcher Nachweis ergibt sich zun\u00e4chst nicht aufgrund der in Youtube eingestellten Videos von Fahrten auf dem N\u00fcrburgring Nordschleife im Rahmen der streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltung am 04.04.2012. Der Senat tritt insoweit den zutreffenden und ausf\u00fchrlich begr\u00fcndeten Erw\u00e4gungen in der angefochtenen Entscheidung bei. Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus der Inaugenscheinnahme dieser Videos nicht der Nachweis ergibt, dass es bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltung auf die Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit i. S. v. Ziffer A.1.5.2 AKB ankam. Eine erneute Inaugenscheinnahme dieser Videos im Berufungsverfahren war nicht veranlasst. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen aufgrund deren Inaugenscheinnahme begr\u00fcnden w\u00fcrden (\u00a7 529 Abs. 1 S. 1 ZPO), hat die Beklagte nicht dargelegt. Das Landgericht hat die Wahrnehmungen und Feststellungen bei der Durchf\u00fchrung des Augenscheins in der Sitzungsniederschrift vom 02.07.2013 detailliert und nachvollziehbar festgehalten. Soweit die Beklagte zu der Einsch\u00e4tzung gelangt, die Videos belegten den Renncharakter der streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltung, setzt sie letztlich ihre eigene Beweisw\u00fcrdigung an die Stelle der landgerichtlichen W\u00fcrdigung der erhobenen Beweise. Dies verhilft der Anschlussberufung jedoch nicht zum Erfolg.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>87 (b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich eine rechtliche Einordnung der Veranstaltung als eine solche, bei der es auf die Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt, auch nicht aufgrund wertender Betrachtung der Veranstaltung unter Ber\u00fccksichtigung der Mitgliedschaft des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin im Deutschen Sportfahrerkreis. Zwar bestehen f\u00fcr den Senat keine Zweifel daran, dass bei einer Veranstaltung der vorliegenden Art die eingesetzten Kraftfahrzeuge einem gesteigerten Risiko unterliegen und das Fahrverhalten der Teilnehmer - etwa durch Ausbremsen anderer Teilnehmer, Rechts\u00fcberholen, Windschattenfahren - vielfach den Anforderungen der StVO nicht gerecht w\u00fcrde. Jedoch erfolgt unstreitig keine Wertung, Platzierung und Zeitmessung. Ob die einzelnen Fahrer - was die Beklagte geltend macht - die M\u00f6glichkeit haben, f\u00fcr sich selbst die einzelnen Rundenzeiten zu messen, ist insoweit unerheblich. Dass es den Teilnehmern zweifelsohne auch um die Erzielung m\u00f6glichst hoher Geschwindigkeiten gehen kann, ist bei der gebotenen engen Auslegung nicht ausreichend (vgl. Senat, Urteil v. 06.09.2007 - 12 U 107\/07, juris, Tz. 20).<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>88 (4) Die streitgegenst\u00e4ndliche Veranstaltung stellt auch keine \u201ezugeh\u00f6rige \u00dcbungsfahrt\u201c i. S. v. Ziffer A.1.5.2 AKB dar. Insoweit m\u00fcsste eine vom Veranstalter organisierte \u00dcbungsfahrt zu einem bestimmten Rennen vorliegen. Dies ist vorliegend mangels Verbundenheit mit einem konkreten Rennen erkennbar nicht der Fall.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>89 e. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist sie auch nicht aufgrund Obliegenheitsverletzung der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 2, Abs. 4 VVG, Ziffern E.1.3, E.6.1, E.6.2 AKB von ihrer Leistungspflicht frei geworden.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>90 (1) Soweit die Beklagte eine Obliegenheitsverletzung durch die Angabe des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin, der Unfall habe sich \u201einnerhalb geschlossener Ortschaft\u201c ereignet, geltend macht, ist nicht von vors\u00e4tzlich falschen Angaben auszugehen. Die Kl\u00e4gerin hat nachvollziehbar dargelegt, ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer habe auf dem Schadensanzeigeformular insoweit versehentlich \u201einnerhalb\u201c anstatt \u201eau\u00dferhalb geschlossener Ortschaft\u201c angekreuzt. Dass es sich insoweit schlicht um ein Versehen handelte, ergibt sich zur \u00dcberzeugung des Senats schon daraus, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei der Schilderung des Unfallhergangs in derselben Schadensanzeige angegeben hat, der Unfall habe sich bei einer Geschwindigkeit von etwa 115 km\/h im Kurvenbereich ereignet. Dass bei einer solchen Schilderung die Angabe, es sei \u201einnerhalb geschlossener Ortschaft\u201c zum Unfall gekommen, Nachfragen des Versicherers erwarten lie\u00df, bedarf keiner Er\u00f6rterung. War eine solche R\u00fcckfrage des Versicherers aber mit Sicherheit zu erwarten, erschlie\u00dft sich nicht, aus welchen Gr\u00fcnden der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin das Kreuz zur Unfall\u00f6rtlichkeit vors\u00e4tzlich an der falschen Stelle gesetzt haben sollte, zumal auch ein Vorteil in der Abwicklung des Versicherungsfalles durch eine \u201eVerlegung\u201c des Unfallortes in den Bereich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht ersichtlich ist.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>91 (2) Aber auch soweit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin in Formularfeld zum Schadensort lediglich \u201eStra\u00dfe\u201c eingetragen hat, ohne den Unfallort - vorliegend den N\u00fcrburgring Nordschleife - konkret zu bezeichnen, ergibt sich hieraus keine Leistungsfreiheit der Beklagten aufgrund vors\u00e4tzlicher Obliegenheitsverletzung der Kl\u00e4gerin bzw. ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers (\u00a7 166 Abs. 1 BGB).<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>92 Insoweit kann dahinstehen, ob - wovon das Landgericht ausgeht - das Schadensanzeigeformular der Beklagten tats\u00e4chlich als nicht eindeutig zu beurteilen ist oder ob nicht vielmehr - unter Ber\u00fccksichtigung der Zeilen\u00fcberschrift \u201eSchadentag und -ort\u201c und der Angabe \u201eSchadenort\u201c unmittelbar bei dem vom Versicherungsnehmer auszuf\u00fcllenden Formularfeld - f\u00fcr den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Frage auf die genaue Angabe des konkreten Unfallortes abzielt und sich die Angabe \u201eOrtschaft, Stra\u00dfe, BAB, Landstra\u00dfe etc.\u201c im Feld \u201eSchadensort\u201c nur als beispielhafte Aufz\u00e4hlung zur genauen Konkretisierung heranzuziehender \u00d6rtlichkeiten darstellt. Es kann \u00fcberdies dahinstehen, ob der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin bei dieser Sachlage durch seine Angaben bei seiner pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung den Formulareintrag \u201eStra\u00dfe\u201c tats\u00e4chlich - wie vom Landgericht angenommen - nachvollziehbar erkl\u00e4rt hat.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>93 Ergeben sich aus einer formularm\u00e4\u00dfig gestalteten Schadensanzeige Widerspr\u00fcche oder offenkundige Unrichtigkeiten in den Angaben des Versicherungsnehmers, so obliegt es dem Versicherer, dieser unklaren Mitteilung durch Nachfragen nachzugehen (vgl. Stiefel\/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. 2010, AKB E, Rn. 75; BGH, VersR 1997, 442 f\u00fcr die Unfallversicherung). Das pflichtwidrige Unterlassen vollst\u00e4ndiger Angaben steht in einer solchen Situation falschen Angaben erst dann gleich, wenn die gebotene Nachfrage des Versicherers unbeantwortet bleibt oder aber der Versicherungsnehmer etwa mit sofortiger Klage reagiert (vgl. Stiefel\/Maier, a.a.O., AKB E, Rn. 75 m.w.N.). Vervollst\u00e4ndigt der Versicherungsnehmer hingegen seine zun\u00e4chst unvollst\u00e4ndigen Angaben auf die - gebotene - Nachfrage des Versicherers hin, ist von - bewusst falschen Angaben gleichstehenden - vors\u00e4tzlich unvollst\u00e4ndigen Angaben des Versicherungsnehmers nicht auszugehen. So liegt der Fall hier.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>94 Dass die Angaben der Kl\u00e4gerin zum Schadensort, die sich in dem Eintrag \u201eStra\u00dfe\u201c ersch\u00f6pften, nicht den Erfordernissen entsprachen, war f\u00fcr die Beklagte ohne weiteres ersichtlich, so dass sie sich zu einer \u2013 tats\u00e4chlich auch mit Schreiben vom 15.05.2012 erfolgten \u2013 Nachfrage bei der Kl\u00e4gerin als Versicherungsnehmerin veranlasst sehen musste. Auf diese R\u00fcckfrage hin hat der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin allerdings mit Antwortschreiben vom 21.05.2012 den Schadensort mit seiner Angabe \u201eN\u00fcrburgring Nordschleife, Abschnitt 'Hohe Acht' \u201c hinreichend genau bezeichnet und damit seiner Auskunftsobliegenheit in einer Weise entsprochen, wie dies bereits beim Ausf\u00fcllen der Schadensanzeige geboten gewesen w\u00e4re.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>95 Der Senat verkennt nicht, dass eine sp\u00e4tere Berichtigung unwahrer Angaben eine bereits verwirklichte Obliegenheitsverletzung grunds\u00e4tzlich nicht wieder beseitigen kann. Liegt eine vors\u00e4tzliche Obliegenheitsverletzung vor, kann der Versicherungsnehmer dem Anspruchsverlust nur dann entgehen, wenn er dem Versicherer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollst\u00e4ndig und unmissverst\u00e4ndlich offenbart und nichts verschleiert oder zur\u00fcckh\u00e4lt (vgl. Stiefel\/Maier, a.a.O., AKB E, Rn. 80 m.w.N.) oder aber \u2013 soweit nicht ein arglistiges Verhalten vorliegt (\u00a7 28 Abs. 3 S. 2 VVG) \u2013 darlegt und gegebenenfalls beweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder f\u00fcr den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch f\u00fcr die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers urs\u00e4chlich ist (vgl. \u00a7 28 Abs. 3 S. 1 VVG).<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>96 Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall aber dadurch, dass allein aufgrund der f\u00fcr den Versicherer offenkundig unzureichenden Angaben zum Schadensort in der Schadensanzeige von einer vors\u00e4tzlichen Obliegenheitsverletzung \u2013 wie dargelegt - gerade noch nicht auszugehen ist. Dem Vorwurf, eine solche begangen zu haben, ist die Kl\u00e4gerin vielmehr durch die vollst\u00e4ndigen Angaben zum Unfallort im Antwortschreiben vom 21.05.2012 auf die zu erwartende Nachfrage der Beklagten entgangen.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>97 (3) Schlie\u00dflich kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin habe durch das Antwortschreiben vom 21.05.2012 insoweit bewusst falsche Angaben gemacht, als er wahrheitswidrig angegeben habe, zum Unfallzeitpunkt an einer \u201eTouristenfahrt\u201c teilgenommen zu haben. Dabei kann dahinstehen, ob es sich \u2013 was zwischen den Parteien streitig ist \u2013 bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrt des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin auf dem N\u00fcrburgring um eine solche Touristenfahrt handelte oder ob eine solche nicht vielmehr nur dann vorliegt, wenn die Teilnahme durch eine Privatperson au\u00dferhalb einer durch eine Organisation wie vorliegend den Deutschen Sportfahrerkreis durchgef\u00fchrten Veranstaltung erfolgt. Dem Sachvortrag im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits ist zu entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin den Begriff der Touristenfahrt in Abgrenzung zum dem des Rennens, n\u00e4mlich als nicht auf die Erzielung von H\u00f6chstgeschwindigkeiten ausgerichtete Veranstaltung verstanden wissen m\u00f6chte. Unter Zugrundelegung eines solchen \u2013 zumindest nachvollziehbaren - Wortverst\u00e4ndnisses ist aber von vors\u00e4tzlich falschen Angaben im Antwortschreiben vom 21.05.2012 nicht auszugehen.<\/i><\/span><\/p><p class=\"p4\"><span class=\"s1\"><i>98 3. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten unter Zugrundelegung der zuerkannten Hauptforderung als Gegenstandswert nicht zu. (\u2026)<\/i><\/span><\/p>","_et_gb_content_width":"","_monsterinsights_skip_tracking":false,"_monsterinsights_sitenote_active":false,"_monsterinsights_sitenote_note":"","_monsterinsights_sitenote_category":0,"_joinchat":[],"footnotes":""},"project_category":[218],"project_tag":[184,45,44],"class_list":["post-4522","project","type-project","status-publish","hentry","project_category-recht-urteile","project_tag-184","project_tag-olg","project_tag-urteil","latest_post"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/kukuk.com\/es\/wp-json\/wp\/v2\/project\/4522","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/kukuk.com\/es\/wp-json\/wp\/v2\/project"}],"about":[{"href":"https:\/\/kukuk.com\/es\/wp-json\/wp\/v2\/types\/project"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kukuk.com\/es\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kukuk.com\/es\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4522"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/kukuk.com\/es\/wp-json\/wp\/v2\/project\/4522\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/kukuk.com\/es\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4522"}],"wp:term":[{"taxonomy":"project_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/kukuk.com\/es\/wp-json\/wp\/v2\/project_category?post=4522"},{"taxonomy":"project_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/kukuk.com\/es\/wp-json\/wp\/v2\/project_tag?post=4522"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}