{"id":4609,"date":"2017-02-08T13:21:46","date_gmt":"2017-02-08T12:21:46","guid":{"rendered":"http:\/\/kukuk.com\/?post_type=project&#038;p=4609"},"modified":"2018-10-15T19:29:55","modified_gmt":"2018-10-15T17:29:55","slug":"verweisung-zu-partnerwerkstaetten","status":"publish","type":"project","link":"https:\/\/kukuk.com\/es\/project\/verweisung-zu-partnerwerkstaetten\/","title":{"rendered":"No es obligatoria la derivaci\u00f3n a talleres asociados de las compa\u00f1\u00edas de seguros"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section admin_label=&#8220;section&#8220;][et_pb_row admin_label=&#8220;row&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;center&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220; text_font_size=&#8220;28&#8243; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220;]<\/p>\n<h1><em><strong>Landgericht Bonn, 5 S 96\/08<\/strong><\/em><\/h1>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;left&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220; text_font_size=&#8220;24&#8243; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220;]<\/p>\n<blockquote>\n<h1><\/h1>\n<h3>Datum: 20.08.2008<br \/>\nGericht: Landgericht Bonn<br \/>\nSpruchk\u00f6rper: 5. Zivilkammer<br \/>\nEntscheidungsart: Urteil<br \/>\nAktenzeichen: 5 S 96\/08<\/h3>\n<h3>Vorinstanz: Amtsgericht Euskirchen, 13 C 189\/07<br \/>\nSachgebiet: Recht (allgemein &#8211; und (Rechts-) Wissenschaften<\/h3>\n<h3>Leits\u00e4tze: Der Gesch\u00e4digte muss sich nicht auf die g\u00fcnstigere Reparaturm\u00f6glichkeit in einer mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Sch\u00e4digers durch einen Partnervertrag verbundene &#8211; auch markengebundene &#8211; Fachwerkstatt verweisen lassen.<\/h3>\n<\/blockquote>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;justified&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220; text_font_size=&#8220;24&#8243; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220;]<\/p>\n<blockquote>\n<h1>Tenor:<\/h1>\n<p>Auf die Berufung des Kl\u00e4gers wird das am 27.02.2008 verk\u00fcndete Urteil des Amtsgerichts Euskirchen &#8211; 13 C 189\/07 &#8211; abge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl\u00e4ger &#8211; \u00fcber die im Zwischenvergleich vom 02.07.2008 titulierte Zahlungsverpflichtung hinaus &#8211; weitere 387,58 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2006 aus 338,85 \u20ac seit dem 22.12.2006 sowie aus 48,73 \u20ac seit dem 12.04.2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl\u00e4ger 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 % mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Beide Parteien d\u00fcrfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gl\u00e4ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>G r \u00fc n d e I.<\/h3>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagten auf Ersatz des restlichen Sachschadens sowie Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom ##.##.####, f\u00fcr dessen Folgen die Beklagten unstreitig allein einzustehen haben, in Anspruch.<br \/>\nWegen des Sachverhalts wird gem. \u00a7 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Zur Begr\u00fcndung der Klageabweisung hat es ausgef\u00fchrt, dass der Kl\u00e4ger sich bei seiner fiktiven Abrechnung auf die Stundenverrechnungss\u00e4tze der Firma T &amp; X verweisen lassen m\u00fcsse. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte ohne nennenswerte Nachteile sein Fahrzeug zu den von der Beklagten zu 2) genannten g\u00fcnstigeren Stundenverrechnungss\u00e4tzen reparieren lassen k\u00f6nnen. Insbesondere entstehe dem Kl\u00e4ger kein Nachteil dadurch, dass die Werkstatt der Firma T &amp; X weiter entfernt von seinem Wohnsitz sei als die &#8222;um die Ecke liegende&#8220; Werkstatt der Firma H, deren Stundenverrechnungss\u00e4tze der Kl\u00e4ger seiner Abrechnung zugrunde lege. Insbesondere gebiete die dem Kl\u00e4ger obliegende Schadensminderungspflicht, die g\u00fcnstigeren Stundenverrechnungss\u00e4tze seiner Abrechnung zugrunde zu legen. Es bestehe auch kein Anspruch des Kl\u00e4gers auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes. Die aus den vorgelegten \u00e4rztlichen Attesten ersichtlichen unfallbedingten Verletzungen seien mit der Zahlung der von der Beklagten zu 2) bereits geleisteten \u20ac 300,00 angemessen ausgeglichen.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begr\u00fcndete Berufung des Kl\u00e4gers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageantr\u00e4ge vollumf\u00e4nglich weiter verfolgt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt er aus, dass er sich nicht auf eine Reparatur bei der Firma T &amp; X verweisen lassen m\u00fcsse. Der BGH habe in seinem Urteil vom 29.04.2003 \u2013 VI ZR 38\/02 \u2013 (sog. &#8222;Porsche-Urteil&#8220;) zwar entschieden, dass der Gesch\u00e4digte, der m\u00fchelos eine ohne weiteres zug\u00e4ngliche, g\u00fcnstigere und gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit habe, sich auf diese verweisen lassen m\u00fcsse. Vorliegend sei aber nicht von der Ortsn\u00e4he der Firma T &amp; X auszugehen. Diese liege 23 km von seinem Wohnhaus entfernt, die Firma H jedoch nur ca. 500 Meter. Es spiele auch keine Rolle, dass die Firma T &amp; X \u00fcber einen kostenlosen Hol- und Bringservice verf\u00fcge, was im \u00dcbrigen erst im Laufe des Verfahrens erster Instanz von den Beklagten behauptet und von ihm bestritten worden sei. Zudem sei entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ein Schmerzensgeld in H\u00f6he von mindestens \u20ac 650,00 angemessen.<\/p>\n<p>Die Beklagten verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil und beantragen die Zur\u00fcckweisung der Berufung.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.07.2008 haben die Parteien einen Zwischenvergleich geschlossen, in dem die Beklagten sich verpflichtet haben, zum Ausgleich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs an den Kl\u00e4ger weitere 200,00 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist im noch zur Entscheidung stehenden Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom ##.##.#### \u00fcber den von den Beklagten bereits regulierten Betrag hinaus ein weiterer Anspruch auf Ersatz des Sachschadens in H\u00f6he von 338,85 \u20ac aus \u00a7\u00a7 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG zu.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Dass die Beklagten dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber f\u00fcr die Folgen des Unfallereignisses in vollem Umfang einzustehen haben, ist unstreitig. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien nur dar\u00fcber, ob die Beklagten bei der von dem Kl\u00e4ger vorgenommenen Abrechnung auf Gutachtenbasis auch zum Ersatz der in dem Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. U ausgewiesenen Arbeitskosten f\u00fcr Karosserie- und Lackierarbeiten, denen ein Stundenverrechnungssatz von 89,50 \u20ac sowie ein Lackmaterialaufschlag von 40 % zugrunde liegt, verpflichtet sind oder ob deren Ersatzpflicht sich der H\u00f6he nach auf die Stundenverrechnungss\u00e4tze der T &amp; X GmbH (Arbeitslohn Karosserie: 73,00 \u20ac\/ Arbeitslohn Lackierung incl. Lackmaterialaufschlag: 98,00 \u20ac) beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Art und Umfang des zu leistenden Ersatzes bestimmen sich nach den Vorschriften der \u00a7\u00a7 249 ff. BGB i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 (BGBl. I, S. 2674), der nach Art. 229 \u00a7 8 Abs. 1 EGBGB auf alle sch\u00e4digenden Ereignisse nach dem 31.07.2002 Anwendung findet. Das schadensersatzrechtliche Ziel der Restitution beschr\u00e4nkt sich nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung nicht auf eine Wiederherstellung der besch\u00e4digten Sache; es besteht vielmehr in umfassender Weise darin, einen Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der ohne das Schadensereignis bestehenden hypothetischen Lage entspricht (vgl. BGH, NJW 2007, 67, 68). Dabei stehen dem Gesch\u00e4digten bei der Besch\u00e4digung eines Kraftfahrzeugs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution offen, n\u00e4mlich einerseits die Reparatur des Unfallfahrzeugs, andererseits die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs (vgl. BGH, NJW 2005, 2541). Sieht der Gesch\u00e4digte \u2013 wie vorliegend \u2013 davon ab, eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen, so kann er gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten einer fiktiven Reparatur geltend machen. Dabei hat der Gesch\u00e4digte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grunds\u00e4tzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabh\u00e4ngig davon, ob er den Wagen tats\u00e4chlich voll, minderwertig oder \u00fcberhaupt nicht reparieren l\u00e4sst (vgl. BGH NJW 2003, 2086).<\/p>\n<p>Jedoch ist der Gesch\u00e4digte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w\u00e4hlen, sofern er die H\u00f6he der f\u00fcr die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei gen\u00fcgt aber im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachtens berechnet, sofern dieses Gutachten hinreichend ausf\u00fchrlich ist und das Bem\u00fchen erkennen l\u00e4sst, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Denn bei dem Bem\u00fchen um eine wirtschaftlich vern\u00fcnftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Gesch\u00e4digten bei voller Haftung des Sch\u00e4digers ein m\u00f6glichst vollst\u00e4ndiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGH NJW 2003, 2086, 2087). Vorliegend bestreiten die Beklagten nicht, dass die von Dipl.-Ing. U im Schadensgutachten vom 06.12.2006 zugrunde gelegten Stundenverrechnungss\u00e4tze den bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Lohnkosten entsprechen, sondern berufen sich lediglich darauf, dass die T &amp; X GmbH aufgrund eines mit der Beklagten zu 2) bestehenden Partnervertrages Kunden, f\u00fcr deren Reparaturkosten die Beklagte zu 2) einzutreten hat, g\u00fcnstigere Stundens\u00e4tze berechnet.<\/p>\n<p>Den Beklagten ist dabei im Grundsatz zuzugeben, dass der Gesch\u00e4digte, der m\u00fchelos eine ohne weiteres zug\u00e4ngliche g\u00fcnstigere und gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit hat, sich auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf diese verweisen lassen muss (vgl. BGH, NJW 2003, 2086, 2087). Von einer entsprechenden Konstellation kann indes im Streitfall nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es sich nach dem Sachvortrag der Beklagten bei der T &amp; X GmbH um eine markengebundene Fachwerkstatt handelt, so dass es auch auf die in der landgerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage nicht ankommt, ob in denjenigen F\u00e4llen, in denen der Gesch\u00e4digte auf Gutachtenbasis fiktiv abrechnet und ihm vom Sch\u00e4diger bzw. dessen Versicherer konkret ohne Weiteres zug\u00e4ngliche M\u00f6glichkeiten einer technisch einwandfreien und g\u00fcnstigeren Reparatur in einer nicht markengebundenen \u2013 freien &#8211; Fachwerkstatt aufgezeigt werden, der Gesch\u00e4digte sich auf diese Reparaturm\u00f6glichkeiten verweisen lassen muss (so etwa LG Potsdam, NJW-Spezial 2008, 107; LG Berlin, NJW-RR 2007, 20, 21; LG Heidelberg, Urteil vom 25.04.2006 \u2013 2 S 55\/05, zitiert nach juris; a.A.: LG Bonn, Urteil vom 05.03.2008, 5 S 168\/07; LG Bonn, Urteil vom 15.05.2007, 8 S 8\/07; LG Mainz, Urteil vom 31.05.2006, 3 S 15\/06, zitiert nach juris; LG Trier, Urteil vom 20.09.2005, 1 S 12\/05, BeckRS: 2006 Nr. 02543; AG Aachen, Urteil vom 14.06.2005, 5 C 81\/05, BeckRS: 2005 Nr. 09994), .<\/p>\n<p>Bei der dem Kl\u00e4ger seitens der Beklagten zu 2. aufgezeigten Reparaturm\u00f6glichkeit bei der T &amp; X GmbH handelt es sich aber bereits deshalb nicht um eine gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit, auf die der Kl\u00e4ger sich auch bei tats\u00e4chlicher Durchf\u00fchrung der Reparatur verweisen lassen m\u00fcsste, weil die T &amp; X GmbH mit der Beklagten zu 2. durch einen Partnervertrag verbunden ist, aufgrund dessen denjenigen Kunden, f\u00fcr deren Reparaturkosten die Beklagte zu 2. einzustehen hat, &#8211; nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten wegen der Vielzahl der vermittelten Instandsetzungen &#8211; Sonderkonditionen angeboten werden, die gegen\u00fcber den regul\u00e4ren Stundens\u00e4tzen markengebundener Fachwerkst\u00e4tten g\u00fcnstiger sind. Dies widerspr\u00e4che nach Auffassung der Kammer der Intention des \u00a7 249 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift erm\u00f6glicht dem Gesch\u00e4digten n\u00e4mlich durch die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten einen Schadensausgleich, ohne dass dieser gehalten ist, dem Sch\u00e4diger das verletzte Rechtsgut zur Naturalrestitution anzuvertrauen (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 67. Aufl., \u00a7 249 Rn. 5; Schiemann in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2005, \u00a7 249 Rn. 210). Das Grundanliegen dieser Vorschrift, dem Gesch\u00e4digten die M\u00f6glichkeit zu er\u00f6ffnen, die Schadensbehebung in eigener Regie durchzuf\u00fchren, darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei dem Bem\u00fchen um eine wirtschaftlich vern\u00fcnftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht aus den Augen verloren werden (vgl. BGH, NJW 2003, 2086). Der Verweis des Gesch\u00e4digten auf eine wirtschaftlich mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Sch\u00e4digers verbundene Fachwerkstatt entwertet aber das Recht des Gesch\u00e4digten, die Reparatur zu \u00fcblichen Konditionen in Eigenregie vornehmen zu k\u00f6nnen. Zudem muss er aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit dem beklagten Versicherer bef\u00fcrchten \u2013 mag sich die Bef\u00fcrchtung in concreto auch nicht realisieren -, dass dieser bei der Reparatur auch (nachvollziehbare) Interessen des Sch\u00e4digers wahrnimmt, den Schaden m\u00f6glichst gering zu halten (i.E. ebenso: AG N\u00fcrtingen, NJW 2007, 1143 f.; a.A. LG K\u00f6ln, Urteil vom 29.01.2008, 11 S 1\/07).<\/p>\n<p>Zu erstatten sind danach die von dem Gutachten Dip.-Ing. U ermittelten Netto-Reparaturkosten in H\u00f6he von 2.462,85 \u20ac abz\u00fcglich einer Wertverbesserung in H\u00f6he von 120,65 \u20ac. Unter Ber\u00fccksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlung der Beklagten auf die Reparaturkosten von 2.003,35 \u20ac verbleibt ein Betrag von 338,85 \u20ac.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Ersatz nicht anrechenbarer, vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 48,73 \u20ac sowie der Zinsanspruch folgen aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 S. 2, 286, 288 BGB. Die Verzinsungspflicht beginnt analog \u00a7 187 Abs. 1 BGB bei Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen mit dem Tag nach der Zustellung<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 98 S. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Die Kammer l\u00e4sst die Revision zu, weil angesichts divergierender Entscheidungen der Instanzgerichte die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).<\/p><\/blockquote>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Landgericht Bonn, 5 S 96\/08 Datum: 20.08.2008 Gericht: Landgericht Bonn Spruchk\u00f6rper: 5. 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