{"id":4626,"date":"2017-02-08T13:34:31","date_gmt":"2017-02-08T12:34:31","guid":{"rendered":"http:\/\/kukuk.com\/?post_type=project&#038;p=4626"},"modified":"2018-10-15T19:28:51","modified_gmt":"2018-10-15T17:28:51","slug":"bgh-porsche-urteil","status":"publish","type":"project","link":"https:\/\/kukuk.com\/es\/project\/bgh-porsche-urteil\/","title":{"rendered":"Sentencia BGH Porsche"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section admin_label=&#8220;section&#8220;][et_pb_row admin_label=&#8220;row&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;center&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220; text_font_size=&#8220;30&#8243; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220;]<\/p>\n<h2 align=\"center\">\u00a0BUNDESGERICHTSHOF<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL VI ZR 398\/02<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;left&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220; text_font_size=&#8220;28&#8243; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220;]<\/p>\n<h2 align=\"center\"><\/h2>\n<p>Verk\u00fcndet am:<br \/>\n29. April 2003<br \/>\nB\u00f6hringer-Mangold,<br \/>\nJustizhauptsekret\u00e4rin<br \/>\nals Urkundsbeamtin<br \/>\nder Gesch\u00e4ftsstelle<\/p>\n<h3 align=\"center\">in dem Rechtsstreit<\/h3>\n<p>Nachschlagewerk: ja<br \/>\nBGHZ: ja<br \/>\nBGHR: ja<\/p>\n<p>BGB \u00a7 249 Hb<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;justified&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220; text_font_size=&#8220;22&#8243; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220;]<\/p>\n<h2 align=\"center\"><\/h2>\n<p>Der Gesch\u00e4digte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt<br \/>\nzugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungss\u00e4tze aller repr\u00e4sentativen Marken- und freien Fachwerkst\u00e4tten einer Region repr\u00e4sentiert als statistisch ermittelte Rechengr\u00f6\u00dfe nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.<\/p>\n<p>BGH, Urteil vom 29. April 2003 &#8211; VI ZR 398\/02 &#8211; AG Hagen<br \/>\nLG Hagen<\/p>\n<p>Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 29. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. M\u00fcller, die Richterin<br \/>\nDiederichsen und die Richter Pauge, St\u00f6hr und Zoll<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 11. Oktober 2002 aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 7. Juni 2002 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten der Rechtsmittel haben die Beklagten zu tragen.<\/p>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, f\u00fcr dessen Folgen die Beklagte zu 1 als Unfallgegnerin und die Beklagte<br \/>\nzu 2 als Haftpflichtversicherer in vollem Umfang einzustehen haben. Die Kl\u00e4gerin hat das von ihr bei dem Unfall am 18. Mai 2000 gef\u00fchrte Fahrzeug, einen Porsche 968 Cabrio &#8211; Erstzulassung 30. Juli 1993 -, erstmals am 6. April 2000 auf sich zugelassen. Nach dem Unfall lie\u00df sie den Pkw in die Fachwerkstatt &#8222;Porsche-Zentrum&#8220; W. verbringen. Der Sachverst\u00e4ndige B. besichtigte dort das Fahrzeug und sch\u00e4tzte die Reparaturkosten auf 30.683,30 DM brutto. Dabei legte er einen Lohnfaktor entsprechend den Stundenverrechnungss\u00e4tzen des \u201ePorsche-Zentrums\u201c W. zugrunde. Die Kl\u00e4gerin lie\u00df das Fahrzeug nicht reparieren. Sie ver\u00e4u\u00dferte es am 29. Mai 2000 zum Preis von 10.200 DM. Ihren Schaden rechnet sie auf der Grundlage des Sachverst\u00e4ndigengutachtens mit 30.683,30 DM ab. Die Beklagte zahlte darauf lediglich 25.425,60 DM. Sie legt ihrer Schadensberechnung einen niedrigeren Lohnfaktor als der Sachverst\u00e4ndige auf der Basis mittlerer orts\u00fcblicher Stundenverrechnungss\u00e4tze zugrunde, die von der DEKRA unter Einbeziehung aller repr\u00e4sentativen Marken- und freien Fachwerkst\u00e4tten in der Region ermittelt<br \/>\nwerden. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, ihr stehe Ersatz der im \u201ePorsche-Zentrum\u201c W. anfallenden Lohnkosten zu. Sie verlangt Zahlung des Differenzbetrages von<br \/>\n5.257,70 DM (2.688,22 \u20ac)<\/p>\n<p>Das Amtsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens zur H\u00f6he des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges die Klage in vollem Umfang zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abge\u00e4ndert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision im Hinblick auf die unterschiedliche Beurteilung der Erstattungsf\u00e4higkeit der Reparaturkosten im Falle einer fiktiven Abrechnung in Rechtsprechung und Literatur zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Kl\u00e4gerin verfolgt weiterhin mit der Revision ihren Klageanspruch.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Berufungsgericht meint, Voraussetzung f\u00fcr die Zubilligung fiktiver Reparaturkosten sei, da\u00df sie &#8222;in strengem Sinne wirtschaftlich erscheinen&#8220;. Die Kl\u00e4gerin habe weder bestritten, da\u00df mit dem von der Beklagten zu 2 regulierten Betrag eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Reparatur des Fahrzeuges au\u00dferhalb einer Porsche Vertragswerkstatt m\u00f6glich gewesen sei noch habe sie dargelegt, da\u00df bei einer anderweitigen Reparatur des Wagens ein h\u00f6herer Minderwert verbleibe als bei einer Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt. Sie habe zum &#8222;Vorleben&#8220; des Wagens in wartungstechnischer Hinsicht nicht n\u00e4her vorgetragen, obwohl dieser zum Unfallzeitpunkt bereits ann\u00e4hernd 7 Jahre alt gewesen sei. Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse sich deshalb auf den wirtschaftlich g\u00fcnstigeren Weg einer Reparatur in einer anderen Fachwerkstatt &#8211; die keinesfalls unbedingt eine sogenannte freie Werkstatt sein m\u00fcsse &#8211; verweisen lassen. Dies gelte umso mehr, als der Gesch\u00e4digte, der sein Fahrzeug unrepariert unter Verzicht auf eine Wiederherstellung in einer gebundenen Markenwerkstatt ver\u00e4u\u00dfere, mit diesem Verhalten im Regelfall seine Erwartung zum Ausdruck bringe, da\u00df sich die Reparatur in einer Vertragswerkstatt eben per Saldo doch nicht lohne, weil der Markt letztlich eine so teure Instandsetzung nicht entsprechend honoriere. Dabei sei nicht zu verkennen, da\u00df eine Ver\u00e4u\u00dferung ohne Reparatur auch andere Gr\u00fcnde, namentlich fehlende finanzielle Mittel, haben k\u00f6nne. Solche seien im Streitfall jedoch nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Berufungsurteil h\u00e4lt revisionsrechtlicher Pr\u00fcfung nicht stand.<\/p>\n<p>1. Zwar h\u00e4lt das Berufungsgericht in \u00dcbereinstimmung mit der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung und der \u00fcberwiegenden Rechtsmeinung grunds\u00e4tzlich einen Anspruch des Gesch\u00e4digten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabh\u00e4ngig davon f\u00fcr gegeben, ob der Gesch\u00e4digte den Wagen tats\u00e4chlich voll, minderwertig oder \u00fcberhaupt nicht reparieren l\u00e4\u00dft (st\u00e4ndige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Senatsurteile, BGHZ 66, 239, 241; vom 6. November 1973 &#8211; VI ZR 163\/72 &#8211; VersR 1974, 331; vom 22. November 1977 &#8211; VI ZR 119\/76 &#8211; VersR 1978, 235; vom 5. M\u00e4rz 1985 &#8211; VI ZR 204\/83 &#8211; VersR 1985, 593; vom 20. Juni 1989 &#8211; VI ZR 334\/88 &#8211; VersR 1989, 1056; vom 17. M\u00e4rz 1992 &#8211; VI ZR 226\/91 &#8211; VersR 1992, 710 und vom heutigen Tag, dem 29. April 2003 &#8211; VI ZR 393\/02 -; vgl. hierzu auch Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062; ders. DAR 1997, 297). Deshalb bejaht es zutreffend dem Grunde nach einen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (\u00a7 249 Satz 2 BGB a.F.), obwohl das Fahrzeug nicht repariert worden ist. Denn nach dem aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes in \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten durchzuf\u00fchrenden Kostenvergleich zwischen Reparaturaufwand und dem Aufwand f\u00fcr die Ersatzbeschaffung (vgl. Senatsurteile vom 5. M\u00e4rz 1985 &#8211; VI ZR 204\/83 &#8211; aaO und BGHZ 115, 364, 373) sind die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Reparaturkosten noch wirtschaftlich. Zwar liegt der Wiederbeschaffungsaufwand von 30.600 DM bei Abzug des von den Beklagten behaupteten Restwertes von 14.400 DM von dem auf der Grundlage des Gutachtens des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen L. angenommenen Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges von 45.000 DM um 83,30 DM unter dem Reparaturaufwand. Unter Ber\u00fccksichtigung dessen, da\u00df die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Fahrzeug aber tats\u00e4chlich nur 10.200 DM als Kaufpreis erhalten hat und deshalb ein wesentlich niedrigerer Restwert als der von den Beklagten behauptete im Raume steht, ist jedoch das Berufungsgericht in \u00dcbereinstimmung mit dem Erstrichter auf Grund des bei der Bestimmung der Schadensh\u00f6he dem Tatrichter nach\u00a7 287 ZPO einger\u00e4umten Ermessens zu Recht davon ausgegangen, da\u00df die<br \/>\nAbrechnung der Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht.<\/p>\n<p>2. Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. Im Hinblick auf eine Begrenzung der Schadensh\u00f6he l\u00e4\u00dft es aber au\u00dfer Betracht, da\u00df Ziel des Schadensersatzes die Totalreparation ist und der Gesch\u00e4digte nach schadensrechtlichen Grunds\u00e4tzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Sch\u00e4diger zu leistenden Schadensersatzes frei ist (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1989 &#8211; VI ZR 334\/88 &#8211; VersR 1989, 1056 f. sowie vom heutigen Tag &#8211; VI ZR 393\/02 &#8211; m.w.N.). Das gilt im Grundsatz auch f\u00fcr fiktive Reparaturkosten.<\/p>\n<p>a) Zwar ist der Gesch\u00e4digte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w\u00e4hlen, sofern er die H\u00f6he der f\u00fcr die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376). Doch gen\u00fcgt im allgemeinen, da\u00df er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausf\u00fchrlich ist und das Bem\u00fchen erkennen l\u00e4\u00dft, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1972 &#8211; VI ZR 61\/71 &#8211; VersR 1972, 1024, 1025; vom 20. Juni 1989 &#8211; VI ZR 334\/88 &#8211; VersR 1989, 1056; vom 21. Januar 1992 &#8211; VI ZR 142\/91 &#8211; VersR 1992, 457, 458; zum Prognoserisiko allgemein s. Senatsurteile BGHZ 63, 182, 185 f; 115, 364, 370). Bei dem Bem\u00fchen um eine wirtschaftlich vern\u00fcnftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, da\u00df dem Gesch\u00e4digten bei voller Haftung des Sch\u00e4digers ein m\u00f6glichst vollst\u00e4ndiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376; Steffen, NZV 1991, 1, 3; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Pr\u00fcfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vern\u00fcnftigen Grenzen h\u00e4lt, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. R\u00fccksicht auf die spezielle Situation des Gesch\u00e4digten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflu\u00dfm\u00f6glichkeiten sowie auf die m\u00f6glicherweise gerade f\u00fcr ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile, BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378; 132, 373, 376 f.).<\/p>\n<p>b) Mit diesen Grunds\u00e4tzen sind die Erw\u00e4gungen des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren.<\/p>\n<p>aa) Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, da\u00df der Gesch\u00e4digte, der m\u00fchelos eine ohne weiteres zug\u00e4ngliche<br \/>\ng\u00fcnstigere und gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen mu\u00df. Doch hat das Berufungsgericht die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen<br \/>\nhierf\u00fcr nicht festgestellt. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen im Berufungsurteil haben die Beklagten weder bestritten, da\u00df die vom Sachverst\u00e4ndigen angesetzten Stundenverrechnungss\u00e4tze bei einer Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt tats\u00e4chlich anfielen noch haben sie gravierende M\u00e4ngel des Sachverst\u00e4ndigengutachtens ger\u00fcgt. Unter diesen Umst\u00e4nden mu\u00df sich die Kl\u00e4gerin auf die abstrakte M\u00f6glichkeit der technisch ordnungsgem\u00e4\u00dfen Reparatur in irgendeiner kosteng\u00fcnstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen. Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten kann nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungss\u00e4tze aller repr\u00e4sentativen Marken- und freien Fachwerkst\u00e4tten einer Region sein, wenn der Gesch\u00e4digte fiktive Reparaturkosten abrechnet. Dieser vom Berufungsgericht in \u00dcbereinstimmung mit einigen Instanzgerichten vertretenen Auffassung (OLG Hamm, DAR 1996, 400; LG Berlin, Schaden-Praxis 2002, 390; AG Gie\u00dfen, ZfSch 1998, 51; AG Wetzlar, Schaden-Praxis 2002, 391) kann nicht gefolgt werden. Gegen sie spricht zum einen, da\u00df der Sch\u00e4diger zur vollst\u00e4ndigen Behebung des Schadens unabh\u00e4ngig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Gesch\u00e4digten verpflichtet ist, zum anderen w\u00fcrde bei anderer Sicht die dem Gesch\u00e4digten in \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschr\u00e4nkt werden. Zudem w\u00fcrde die Realisierung einer Reparatur zu den von den Beklagten vorgetragenen Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Gesch\u00e4digten erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist (vergleichbar insoweit zur Abrechnung von Mietwagenkosten die Senatsurteile BGHZ 132, 373, 378 und zur Bestimmung des Restwertes bei Inzahlunggabe des Fahrzeugs BGHZ 143, 189,<br \/>\n194). In der Regel w\u00e4re erforderlich, Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung f\u00fcr die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuziehen und entsprechende Preisangebote einzuholen. Im Streitfall darf deshalb die Kl\u00e4gerin der Schadensberechnung die Stundenverrechnungss\u00e4tze des \u201ePorsche-Zentrums\u201c W. als der markengebundenen Fachwerkstatt in ihrer Umgebung zugrundelegen, auch wenn deren Stundenverrechnungss\u00e4tze \u00fcber den von der DEKRA ermittelten Lohns\u00e4tzen der Region liegen. Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df der von der DEKRA errechnete Mittelwert als statistisch ermittelte Rechengr\u00f6\u00dfe den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag erkennbar nicht repr\u00e4sentiert.<\/p>\n<p>bb) Die K\u00fcrzung der Stundenverrechnungss\u00e4tze l\u00e4\u00dft sich auch nicht mit der weiteren Begr\u00fcndung des Berufungsgerichts rechtfertigen, die Kl\u00e4gerin habe<br \/>\nnicht dargelegt, da\u00df ihr bei einer Reparatur au\u00dferhalb einer Porsche- Vertragswerkstatt ein (h\u00f6herer) Minderwert verbleibe als bei einer Reparatur in einer solchen Werkstatt. Die Kl\u00e4gerin ist weder aufgrund der Tatsache, da\u00df das Fahrzeug bereits sieben Jahre alt war, zu besonderen Darlegungen in dieser Hinsicht verpflichtet, noch ist sie gehalten, zum \u201eVorleben\u201c des PKW in wartungstechnischer Hinsicht vorzutragen. Entspricht der vom Gesch\u00e4digten gew\u00e4hlte Weg zur Schadensbehebung dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begr\u00fcndet allein das Alter des Fahrzeugs keine weitere Darlegungslast des Gesch\u00e4digten, wenn der erforderliche Reparaturaufwand durch ein Sachverst\u00e4ndigengutachten nachgewiesen ist. F\u00fcr die vergleichbare Problematik bei der Bewertung des Restwertes eines Fahrzeuges in der Schadensabrechnung hat der erkennende Senat im Urteil vom 30. November 1999 (BGHZ 143, 189, 194 m.w.N.) darauf hingewiesen, da\u00df der Sch\u00e4diger f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen einer Ausnahme, die es rechtfertigt, die erforderlichen Kosten zur Schadensbehebung abweichend vom Sachverst\u00e4ndigengutachten festzusetzen, beweispflichtig ist. Rechnet dementsprechend der Gesch\u00e4digte die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch die Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen nach, hat der Sch\u00e4diger die konkreten Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Abrechnung und damit ein Versto\u00df gegen die Schadensminderungspflicht ergibt.<\/p>\n<p>cc) Mit Recht r\u00fcgt die Revision, da\u00df das Berufungsgericht die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Kosten zur Schadensbehebung f\u00fcr nicht erforderlich erachtet, weil die Kl\u00e4gerin das Fahrzeug unrepariert weiterver\u00e4u\u00dfert hat. Auch damit greift das Berufungsgericht in die nach schadensrechtlichen Grunds\u00e4tzen bestehende Dispositionsfreiheit der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Verwendung des Schadensersatzes ein. Das konkrete Verhalten des Gesch\u00e4digten beeinflu\u00dft die Schadensh\u00f6he nicht, solange die Schadensberechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. In diesem Rahmen ist der Gesch\u00e4digte grunds\u00e4tzlich hinsichtlich der Verwendung des zum Schadensausgleich erhaltenen Geldbetrages frei (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1989 &#8211; VI ZR 334\/88 &#8211; VersR 1989, 1056 f. m.w.N. und vom heutigen Tag &#8211; VI ZR 393\/02 -; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.).<\/p>\n<p>dd) Deshalb r\u00fcgt die Revision auch mit Recht, da\u00df das Berufungsgericht dem Sachvortrag der Kl\u00e4gerin, es w\u00e4re im Hinblick auf den Umfang der Sch\u00e4den und die M\u00f6glichkeit einer Schadensausweitung unvern\u00fcnftig gewesen, den Wagen in einer anderen Werkstatt instandsetzen zu lassen, keine Bedeutung beigemessen hat.<br \/>\nNicht tragf\u00e4hig ist auch die weitere \u00dcberlegung des Berufungsgerichts, da\u00df ein Gesch\u00e4digter mit der Weiterver\u00e4u\u00dferung des unreparierten Fahrzeugs zum Ausdruck bringe, da\u00df die Reparatur in einer Vertragswerkstatt nicht mehr lohne bzw. vom Markt nicht honoriert werde. Das steht bereits mit den aufgezeigten schadensrechtlichen Grunds\u00e4tzen nicht in Einklang und ist \u00fcberdies im Streitfall nicht durch tats\u00e4chliche Feststellungen gedeckt.<\/p>\n<p>3. Das Berufungsurteil beruht auf der Verkennung der genannten schadensrechtlichen Grunds\u00e4tze. Es war daher aufzuheben. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da alle notwendigen tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen sind (\u00a7 563 Abs. 3 ZPO).<br \/>\nM\u00fcller<br \/>\nDiederichsen<br \/>\nPauge<br \/>\nSt\u00f6hr<br \/>\nZoll<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0TRIBUNAL FEDERAL DE JUSTICIA EN NOMBRE DEL PUEBLO SENTENCIA VI ZR 398\/02 Pronunciada el: 29 de abril de 2003 B\u00f6hringer-Mangold, Secretario judicial principal en calidad de secretario judicial en el litigio Referencia: s\u00ed BGHZ: s\u00ed BGHR: s\u00ed BGB \u00a7 249 Hb El perjudicado que imputa gastos de reparaci\u00f3n ficticios puede basar el c\u00e1lculo de los da\u00f1os y perjuicios en las tarifas horarias de un taller especializado en marcas....<\/p>","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_et_pb_use_builder":"on","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","_monsterinsights_skip_tracking":false,"_monsterinsights_sitenote_active":false,"_monsterinsights_sitenote_note":"","_monsterinsights_sitenote_category":0,"_joinchat":[],"footnotes":""},"project_category":[218],"project_tag":[],"class_list":["post-4626","project","type-project","status-publish","hentry","project_category-recht-urteile","latest_post"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/kukuk.com\/es\/wp-json\/wp\/v2\/project\/4626","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/kukuk.com\/es\/wp-json\/wp\/v2\/project"}],"about":[{"href":"https:\/\/kukuk.com\/es\/wp-json\/wp\/v2\/types\/project"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kukuk.com\/es\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kukuk.com\/es\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4626"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/kukuk.com\/es\/wp-json\/wp\/v2\/project\/4626\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/kukuk.com\/es\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4626"}],"wp:term":[{"taxonomy":"project_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/kukuk.com\/es\/wp-json\/wp\/v2\/project_category?post=4626"},{"taxonomy":"project_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/kukuk.com\/es\/wp-json\/wp\/v2\/project_tag?post=4626"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}