{"id":4530,"date":"2017-02-08T12:44:26","date_gmt":"2017-02-08T11:44:26","guid":{"rendered":"http:\/\/kukuk.com\/?post_type=project&#038;p=4530"},"modified":"2018-10-15T19:11:34","modified_gmt":"2018-10-15T17:11:34","slug":"achat-dune-voiture-ancienne","status":"publish","type":"project","link":"https:\/\/kukuk.com\/fr\/project\/oldtimerkauf\/","title":{"rendered":"Achat d'une voiture ancienne - Expertise de valeur"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section admin_label=&#8220;section&#8220;][et_pb_row admin_label=&#8220;row&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;center&#8220; text_font_size=&#8220;30&#8243; text_text_color=&#8220;#5b5b5b&#8220; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman|on|on||&#8220;]<\/p>\n<h2><em><strong>OLDTIMERKAUF<\/strong><\/em><\/h2>\n<div class=\"paragraph\">\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;justified&#8220; text_font_size=&#8220;24&#8243; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220;]<\/p>\n<h2><\/h2>\n<div class=\"paragraph\">\n<p><b>Brandenburgisches Oberlandesgericht<\/b><\/p>\n<p>6 U 120\/07<\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das am 9. August 2007 verk\u00fcndete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (Az. 11 O 54\/07) wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>Gr\u00fcnde<\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht Schadensersatzanspr\u00fcche im Zusammenhang mit einem Oldtimerkauf geltend.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beabsichtigte, vom Beklagten zu 1) einen Oldtimer der Marke BMW 502 zu kaufen. Diesen hatte der Beklagte zu 1) im Internet unter \u201emobile.de\u201c f\u00fcr 15.900.- \u20ac zum Verkauf angeboten. In der Beschreibung hei\u00dft es u.a.:<\/p>\n<p>\u201eEiner der wenigen guten Super V8. Zustand 3, Polster neu, neue Bremse Atege, verzinkte Schwellerleisten m\u00fcssen neu verchromt werden.\u201c<\/p>\n<p>Im Vorfeld wollte der Kl\u00e4ger sichergehen, dass der vom Beklagten zu 1) begehrte Kaufpreis wertm\u00e4\u00dfig dem Oldtimer-Fahrzeug entsprach und verlangte deshalb die Erstellung eines Fachgutachtens. Der Beklagte zu 1) war hiermit einverstanden und beauftragte die D. GmbH, Niederlassung B., mit der Erstellung eines Wertgutachtens. Das Gutachten wurde vom Beklagten zu 2) am 19.12.2003 erstellt. Es weist einen Wiederbeschaffungswert von 14.500 Euro netto aus und enth\u00e4lt eine Zustandsbewertung einzelner Fahrzeugteile. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Gutachtens Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und der Beklagte zu 1) schlossen daraufhin am 21.12.2003 einen handschriftlichen Kaufvertrag \u00fcber den BMW zum Preis von 15.950 Euro. Weitere Angaben enth\u00e4lt dieser Vertrag nicht. Das Fahrzeug wurde dem Kl\u00e4ger am gleichen Tag \u00fcbergeben.<\/p>\n<p>Mit Telefax vom 29.12.2003 \u00fcbersandte der Beklagte zu 1) dann einen maschinengeschriebenen Kaufvertrag, der auf den 21.12.2003 datiert war und am Ende den Satz enthielt: \u201eDer Verk\u00e4ufer verkauft das Fahrzeug ohne jegliche Gew\u00e4hrleistung wie gesehen u. Probe gefahren.\u201c Der Kl\u00e4ger unterschrieb auch diesen Vertrag.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 wandte der Kl\u00e4ger sich an die D. GmbH in B.. Darin hei\u00dft es u.a.:<\/p>\n<p>\u201eWegen der \u00e4u\u00dferst positiven Bewertung durch Ihr Unternehmen habe ich den Wagen dann im guten Glauben an Ihre Sachkompetenz am 21.12.03, unter dem \u00fcblichen Ausschluss jeglicher Gew\u00e4hrleistung des Vorbesitzers, erworben. W\u00e4hrend eines Inspektionstermins in einer Kfz-Meisterwerkstatt hat sich ein v\u00f6llig anderer Fahrzeugzustand dargestellt. Allein den Rahmen in einen T\u00dcV f\u00e4higen Zustand zu versetzen, wird voraussichtlich 5.500 Euro kosten&#8230;\u201c Er bat darin um Stellungnahme und eventuelle Kosten\u00fcbernahme.<\/p>\n<p>Dieses Ansinnen hat der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 27. Mai 2005 bekr\u00e4ftigt. Darin hei\u00dft es u.a.: \u201eIm Falle eines positiven Ergebnisses habe ich Herrn S. sowohl den Kauf des Fahrzeugs wie auch die Bezahlung der Gutachterrechnung zugesagt, weil auch ich f\u00fcr sp\u00e4ter ein Interesse an einem aktuellen Gutachten hatte.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagten haben im Prozess die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat erstinstanzlich vorgetragen:<\/p>\n<p>Im November 2004, nachdem er nur 2.000 km gefahren sei, habe er bei einem Werkstattbesuch festgestellt, dass der Zustand des Wagens schlechter sei als im Gutachten beschrieben. Zwischen Kauf und Werkstattbesuch habe der Wagen immer in einer gut bel\u00fcfteten und trockenen Garage gestanden. Anfang 2005 habe eine Fachwerkstatt insgesamt erhebliche Abweichungen zum Gutachten in 13 Punkten festgestellt. So sei insbesondere der Rahmen des Fahrzeugs v\u00f6llig marode gewesen und h\u00e4tte bei einer Hauptuntersuchung nicht abgenommen werden k\u00f6nnen. An der Bodengruppe h\u00e4tten massive Rostprobleme bestanden, die man durch etwas kratzen h\u00e4tte feststellen k\u00f6nnen. Es sei ausgeschlossen, dass dieser Zustand der Bodengruppe bei der Begutachtung h\u00e4tte \u00fcbersehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe dann das Fahrzeug zu einem Preis von 15.155,40 Euro in den vom Beklagten zu 1) geschuldeten Zustand verbracht.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1) hafte aus Gew\u00e4hrleistung. Der Oldtimer habe die vereinbarte Beschaffenheit, n\u00e4mlich Gesamtzustand \u201egute 3\u201c nicht inne gehabt. Durch Vorlage des Gutachtens habe der Beklagte zu 1) eine Garantie f\u00fcr die Beschaffenheit \u00fcbernommen, so dass der Gew\u00e4hrleistungsausschluss nicht greife. Zudem habe der Beklagte zu 1) die M\u00e4ngel arglistig verschwiegen und mit dem Beklagten zu 2) kollusiv zusammengewirkt. Aus diesem Grund sei auch eine Nachfristsetzung entbehrlich gewesen. Zudem hafte der Beklagte zu 1) auch aus Delikt.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) hafte im Wege der Expertenhaftung nach \u00a7 311 Abs. 3 BGB. Er habe bereits aufgrund seiner Stellung als Sachverst\u00e4ndiger besonderes pers\u00f6nliches Vertrauen in Anspruch genommen. Zudem hafte auch der Beklagte zu 2) aus Delikt.<\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrung beginne erst ab Kenntnis vom Schaden und Sch\u00e4diger zu laufen. Dies sei hier fr\u00fchestens im November 2004 der Fall gewesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kl\u00e4ger 15.155,40 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 17. M\u00e4rz 2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen:<\/p>\n<p>Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche seien mit Ablauf des 21.12.2005 verj\u00e4hrt und zudem wirksam vertraglich ausgeschlossen. Eine Garantie sei nicht abgegeben worden.<\/p>\n<p>Die Behauptung der Arglist sei eine Angabe ins Blaue hinein. Der Beklagte zu 1) habe keine Kenntnisse von den behaupteten und bestrittenen M\u00e4ngeln gehabt.<\/p>\n<p>Das Fahrzeug habe den Zustand aufgewiesen, wie er im Gutachten beschrieben worden sei.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei der kl\u00e4gerische Anspruch auch ausgeschlossen, da dem Beklagten zu 1) &#8211; insoweit unstreitig &#8211; keine Frist zur Nacherf\u00fcllung gesetzt worden sei.<\/p>\n<p>Eine deliktische Haftung sei nicht gegeben. F\u00fcr eine T\u00e4uschungshandlung bestehe nicht der geringste Anhaltspunkt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen deute die vorgelegte Rechnung darauf hin, dass weit mehr repariert worden sei, als f\u00fcr die Erreichung der vereinbarten Beschaffenheit erforderlich.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) hat vorgetragen:<\/p>\n<p>Die Klage sei unzul\u00e4ssig, soweit sie nicht auf Anspr\u00fcche aus unerlaubter Handlung gest\u00fctzt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Feststellungen im Gutachten zum Zustand und Wert des Fahrzeugs seien zutreffend.<\/p>\n<p>Sollte nach dem Kauf ein schlechterer Zustand festgestellt worden sein, beruhe dies auf der nat\u00fcrlichen Alterung des Fahrzeugs. F\u00fcr den Erhalt eines Oldtimers wie dem vorliegenden seien j\u00e4hrlich 5.000 Euro aufzuwenden.<\/p>\n<p>H\u00e4tte sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Begutachtung in dem Zustand befunden, wie es sich nunmehr durch die Reparatur befindet, w\u00e4re der Wiederbeschaffungswert weit h\u00f6her gewesen.<\/p>\n<p>Der deliktische Anspruch sei mit Ablauf des 31.12.2006 verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Vertragliche Anspr\u00fcche gegen den Beklagten zu 1) best\u00fcnden nicht, da die Gew\u00e4hrleistung wirksam ausgeschlossen worden sei. Arglist oder ein kollusives Zusammenwirken sei nicht ersichtlich. Auch eine Garantieerkl\u00e4rung sei nicht gegeben. Anhaltspunkte f\u00fcr eine deliktische Haftung des Beklagten zu 1) l\u00e4gen gleichfalls nicht vor. Auch sei nicht dargelegt, dass der Fahrzeugwert nicht dem vereinbarten Kaufpreis entsprochen habe und der Kl\u00e4ger deshalb einen Schaden erlitten habe.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Beklagten zu 2) seien wegen \u00a7 32 ZPO nur deliktische Anspr\u00fcche zu pr\u00fcfen. Diese l\u00e4gen nicht vor. Aus dem behaupteten Mangel des Gutachtens ergebe sich noch keine T\u00e4uschungshandlung. Auch fehle auch hier die Darlegung der Schadensh\u00f6he.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil, das dem Kl\u00e4ger am 14. August 2007 zugestellt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz vom 5. September 2007 (bei Gericht am 6. September 2007 eingegangen) Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus:<\/p>\n<p>Wenn schon eine Werbung eine Garantieerkl\u00e4rung darstelle, m\u00fcsse die Vorlage eines Gutachtens erst recht eine solche verk\u00f6rpern. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass ein Gutachten nur zu Informationszwecken eingeholt werde. Vielmehr werde ein solches regelm\u00e4\u00dfig eingeholt, um den Verk\u00e4ufer an den darin enthaltenen Angaben festhalten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei der Gew\u00e4hrleistungsausschluss eindeutig nachgeschoben worden, um sich einseitig Rechtsvorteile zu verschaffen.<\/p>\n<p>Eine Kollusion liege angesichts der dramatischen Abweichungen zwischen dem tats\u00e4chlichen Zustand und dem Gutachten auf der Hand. Daf\u00fcr spreche auch die \u00f6rtliche N\u00e4he der Beklagten zueinander, da beide aus dem Raum B.\/Br. k\u00e4men. Auch sei es der Beklagte zu 1) gewesen, der den Beklagten zu 2) als Gutachter ins Spiel gebracht habe.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1) sei &#8211; wie jeder Verk\u00e4ufer &#8211; bei positiver Kenntnis vom Mangel gehalten gewesen, vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df aufzukl\u00e4ren. An einer Darlegung der vollst\u00e4ndigen Aufkl\u00e4rung durch den Beklagten zu 1) mangele es bis heute. Die Aufkl\u00e4rungspflicht ergebe sich auch aus der Internetanzeige.<\/p>\n<p>Bei dem Beklagten zu 1) handele es sich um einen Fan dieser BMW-Fahrzeuge, einen ausgewiesenen Fuchs und Fachmann, der das Fahrzeug jahrelang in Obhut gehabt habe. Dass das Fahrzeug im maroden Zustand gewesen sei, m\u00fcsse er deshalb gewusst haben; dies zeige auch die Internetanzeige. Das Nachschieben des Gew\u00e4hrleistungsausschlusses sei gleichfalls ein Indiz f\u00fcr die Kenntnis.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger sich als dreist betrogen angesehen habe, sei f\u00fcr ihn eine Fristsetzung gegen\u00fcber dem Beklagten zu 1) unzumutbar gewesen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Beklagten zu 2) fehle die Auseinandersetzung mit der Expertenhaftung.<\/p>\n<p>Soweit das Landgericht eine fehlende Darlegung des Schadens r\u00fcge, sei hier die Hinweispflicht nach \u00a7 139 ZPO verletzt worden. Dar\u00fcber hinaus habe der erstinstanzliche Vortrag aber auch alles enthalten, was notwendig war, um festzustellen, dass der Fahrzeugwert nicht dem Gutachtenwert entspreche.<\/p>\n<p>Unverst\u00e4ndlicherweise sei der Zeuge W. nicht vernommen worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kl\u00e4ger 15.155,40 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 17. M\u00e4rz 2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1) erg\u00e4nzt sein Vorbringen wie folgt:<\/p>\n<p>Eine Beschaffenheitsgarantie sei nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung nicht gegeben. Anhaltspunkte f\u00fcr ein arglistiges Verschweigen seien nicht gegeben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe es vers\u00e4umt, in der Berufungsbegr\u00fcndung zur Schadensh\u00f6he n\u00e4her vorzutragen.<\/p>\n<p>Anlass f\u00fcr die Gutachtenerstellung sei sein Hinweis gewesen, dass der Kl\u00e4ger ein Gutachten brauche, wenn er das Fahrzeug anschlie\u00dfend versichern wolle.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor:<\/p>\n<p>Die Klage sei, sofern sie auf Vertrag gest\u00fctzt werde, unzul\u00e4ssig, aber auch unschl\u00fcssig, da ein Vertrag mit dem Beklagten zu 2) nicht bestanden habe.<\/p>\n<p>Das Gericht hat mit Verf\u00fcgung vom 4. Juni 2008 umfangreiche Hinweise erteilt. Auf diese wird erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 517, 520 ZPO zul\u00e4ssige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begr\u00fcndete Berufung des Kl\u00e4gers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen den Beklagten zu 1) keinen vertraglichen Gew\u00e4hrleistungsanspruch. Ein Anspruch aus einem Garantieversprechen ist mangels Vorliegens eines solchen nicht gegeben (dazu 1.). Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit scheitert jedenfalls an der erforderlichen Nachfristsetzung (dazu 2.). Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re ein solcher Anspruch auch mangels Vorliegens von Arglist verj\u00e4hrt (dazu 3.).<\/p>\n<p>Ob die Gew\u00e4hrleistungsrechte wirksam ausgeschlossen wurden oder ob sie wegen des Vorliegens einer Beschaffenheitsvereinbarung insoweit bestehen geblieben sind (vgl. zum Nebeneinander von Beschaffenheitsvereinbarung und Gew\u00e4hrleistungsausschluss BGH v. 29.11.2006, NJW 2007, 1346) und ob der behauptete Mangel \u00fcberhaupt gegeben war, kann deshalb dahingestellt bleiben.<\/p>\n<p>1. Anspr\u00fcche aus einem Garantieversprechen gem\u00e4\u00df \u00a7 443 BGB stehen dem Kl\u00e4ger gegen den Beklagten zu 1) nicht zu, da der Kl\u00e4ger hinsichtlich des Rahmenzustandes oder des Gesamtzustandes des Fahrzeugs keine Garantie abgegeben hat. Eine solche hat auch das Landgericht zutreffend verneint. Die \u00dcbernahme einer Garantie setzt &#8211; wie fr\u00fcher die Zusicherung &#8211; voraus, dass der Verk\u00e4ufer in vertragsm\u00e4\u00dfig bindender Weise die Gew\u00e4hr f\u00fcr das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache \u00fcbernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, f\u00fcr alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGH v. 29.11.06, NJW 2007, 1346). Die Einstandspflicht erstreckt sich dann auch auf Fehler, f\u00fcr die den Verk\u00e4ufer kein Verschulden trifft. Mit R\u00fccksicht auf diese weitreichenden Folgen ist insbesondere bei der Annahme einer stillschweigenden \u00dcbernahme einer solchen Einstandspflicht Zur\u00fcckhaltung geboten (BGH aaO). Ob sie vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei die typischerweise gegebenen Interessenlagen zu ber\u00fccksichtigen sind. Bei einem Verkauf unter Privatleuten, wie er auch hier vorliegt, steht dem Interesse des K\u00e4ufers an verbindlichen Erkl\u00e4rungen gleichgewichtig das Interesse des Verk\u00e4ufers gegen\u00fcber, f\u00fcr nicht mehr als dasjenige einstehen zu m\u00fcssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag (BGH aaO). So kann der K\u00e4ufer beispielsweise bei der Angabe der Laufleistung nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verk\u00e4ufer als Laie f\u00fcr die Richtigkeit dieser Angabe unbedingt einstehen wolle, selbst wenn der Verk\u00e4ufer dies nicht zum Ausdruck gebracht haben sollte. Hierf\u00fcr bed\u00fcrfte es besonderer Umst\u00e4nde. Diese sind auch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein besonderer Umstand k\u00f6nnte alleine in der Einholung und \u00dcbergabe des Wertgutachtens liegen. Dass hierin aber der Wille des Verk\u00e4ufers zu einer unbedingten Einstandspflicht liegen solle, kann aus drei Gr\u00fcnden nicht angenommen werden:<\/p>\n<p>a) Wenn ein Verk\u00e4ufer ein Fahrzeug mit einem Bewertungsgutachten bewirbt, d\u00fcrfte darin zum Ausdruck kommen, dass er sich das Gutachten zu eigen macht und auch f\u00fcr die Richtigkeit einstehen will. Hier aber wurde das Gutachten auf Wunsch des K\u00e4ufers eingeholt, also mit einer anderen Zielrichtung: der K\u00e4ufer wollte sich absichern, das Gutachten lag vor allem in seinem Interesse; der Kl\u00e4ger hat es sogar, wie er in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt hat, schlussendlich auch selbst bezahlt. Wenn aber ein Gutachten auf Wunsch des K\u00e4ufers eingeholt wird, kann daraus nicht der Schluss auf einen Garantiewillen des Verk\u00e4ufers gezogen werden.<\/p>\n<p>b) Dar\u00fcber hinaus war Zweck des Gutachtens die Wertbestimmung und nicht eine verbindliche Zustandsbeschreibung. In die \u00dcbergabe eines solchen Gutachtens eine Garantie hinsichtlich eines bestimmten Zustandes hineinzulesen, ginge zu weit.<\/p>\n<p>c) Schlie\u00dflich kann auch der Privatverk\u00e4ufer die Richtigkeit des Gutachtens nicht \u00fcberpr\u00fcfen. Dann aber kann der K\u00e4ufer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verk\u00e4ufer f\u00fcr die Richtigkeit eines Gutachtens ohne jegliches eigenes Verschulden einstehen wolle. Hierf\u00fcr bed\u00fcrfte es zus\u00e4tzlicher Erkl\u00e4rungen oder zumindest einer entsprechend deutlichen Bezugnahme in der Vertragsurkunde. Hieran fehlt es.<\/p>\n<p>Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche auf Schadensersatz aus den \u00a7\u00a7 433, 434, 437, 440, 280, 281 BGB scheitern bereits daran, dass die gem\u00e4\u00df \u00a7 281 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Fristsetzung zur Nacherf\u00fcllung unstreitig nicht erfolgt ist. Diese Fristsetzung war entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers nicht entbehrlich. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, inwiefern \u00fcberhaupt hinsichtlich der Gesamtzustandsbewertung oder jedenfalls hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeugrahmens eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von \u00a7 434 Abs. 1 S. 1 BGB getroffen wurde (vgl. dazu insbesondere OLG K\u00f6ln v. 18.12.1996, NZV 1998, 73) und ob dieser Mangel tats\u00e4chlich vorlag. Eine Beweisaufnahme hierzu war deshalb entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers nicht veranlasst, da der Anspruch schon aus Rechtsgr\u00fcnden scheitert. Der Vollst\u00e4ndigkeit halber ist hierzu anzumerken, dass es auf die Bewertung des Gesamtzustandes mit der Note 3 bzw. \u201e gute 3\u201c nicht ankommt, da der Kl\u00e4ger hierzu einen Mangel nicht substantiiert vorgetragen hat: Weder ergibt sich aus dem vorgelegten Gutachten eine solche Gesamtnote, noch hat der Kl\u00e4ger vorgetragen, welche Note der Gesamtzustand denn nach seiner Meinung (bzw. nach Meinung der von ihm konsultierten Fachwerkstatt) verdient h\u00e4tte, inwiefern also eine mangelbegr\u00fcndende Abweichung in diesem Punkt gegeben ist. Dass das Gutachten in 18 Punkten fehlerhaft sei, reicht nicht aus, um den Schluss auf eine bestimmte abweichende Gesamtnote ziehen zu k\u00f6nnen. Demnach ist &#8211; wie auch das Landgericht meint &#8211; allenfalls hinsichtlich der Bewertung des Fahrzeugrahmens ein ausreichender Vortrag zur Beschaffenheit, zur Zustandsbewertung und damit zum behaupteten Mangel gegeben. Hierzu hat der Kl\u00e4ger insbesondere durch Vorlage des handschriftlich bewerteten Gutachtens vorgetragen, dass der Rahmen nur die Note 5 (und nicht &#8211; wie vom Beklagten zu 2) bewertet &#8211; die Note 4) verdient habe. Ob in diesem Punkt eine Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen w\u00e4re, kann &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; dahingestellt bleiben.<\/p>\n<p>a) Zwar kann eine vorangegangene T\u00e4uschung die Fristsetzung entbehrlich machen (BGH v. 8.12.2006, NJW 2007, 835). Hierf\u00fcr w\u00e4re jedoch erforderlich, dass die arglistige T\u00e4uschung festst\u00fcnde. Dies ist hier nicht der Fall.<\/p>\n<p>Arglist setzt dabei grunds\u00e4tzlich voraus, dass der Verk\u00e4ufer den Fehler kennt oder ihn zumindest f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt und zugleich wei\u00df oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der K\u00e4ufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen h\u00e4tte (Wissenselement, BGH v. 7.3.2003; NJW-RR 2003, 989). Erforderlich ist also bedingter Vorsatz; grobe Fahrl\u00e4ssigkeit reicht nicht. Eine Floskel dahingehend, der Verk\u00e4ufer habe sich der Kenntnis bewusst verschlossen, reicht ebenso wenig (BGH aaO). Die die Arglist begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde muss dabei der K\u00e4ufer beweisen.<\/p>\n<p>aa) Zwar ist es ausreichend, wenn der K\u00e4ufer die Kenntnis des Verk\u00e4ufers von dem Mangel behauptet und darauf seine Arglist st\u00fctzt, sofern es sich bei dieser Behauptung nicht um eine rechtsmissbr\u00e4uchliche Angabe ins Blaue hinein handelt (vgl. zum Substantiierungsumfang BGH NJW 1996, 1826). Vorliegend ist jedoch die vom Kl\u00e4ger in erster Instanz inzident behauptete Kenntnis hinreichend vom Beklagten zu 1) bestritten worden. Einen zul\u00e4ssigen Beweis zur Kenntnis hat der hierf\u00fcr beweisbelastete Kl\u00e4ger nicht angetreten. Dass der Kl\u00e4ger sich als \u201edreist betrogen\u201c gef\u00fchlt hat, ist f\u00fcr die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nicht ausreichend. Insoweit kommt es nicht auf die rein subjektive Sicht des K\u00e4ufers an, sondern tr\u00e4gt dieser &#8211; wenn er Arglist annimmt und deshalb von einer Fristsetzung absieht &#8211; das Risiko f\u00fcr die Richtigkeit seiner Annahme. Dar\u00fcber hinaus behauptet der Kl\u00e4ger eine arglistige T\u00e4uschung durch kollusives Zusammenwirken zwischen Verk\u00e4ufer und Gutachter (\u201eGef\u00e4lligkeitsgutachten\u201c). Dass die Beklagten beide aus dem Raum B.\/Br. kommen, kommt als ernsthaftes Argument f\u00fcr eine Arglist nicht in Betracht. Eine Zurechnung der behaupteten Kenntnis des Sachverst\u00e4ndigen scheidet aus, da dieser nicht als Vertreter des Verk\u00e4ufers aufgetreten (\u00a7 166 BGB) und auch nicht als Wissensvertreter anzusehen ist (vgl. BGH v. 7.3.2003 aaO). Auch wenn man unterstellen w\u00fcrde, dass das Gutachten des Beklagten zu 2) falsch war, kann daraus nicht auf ein kollusives Zusammenwirken in Form eines Gef\u00e4lligkeitsgutachtens geschlossen werden. Ein falsches Gutachten kann auch auf reiner Sorgfaltswidrigkeit beruhen. Andere Indizien, die zwingend auf die Kenntnis des Beklagten zu 1) von dem behaupteten tats\u00e4chlichen Zustand des Fahrzeugrahmens schlie\u00dfen lie\u00dfen und beim Gericht eine entsprechende \u00dcberzeugung zu begr\u00fcnden vermochten, sind nicht gegeben. Weder der Umstand, dass der Gew\u00e4hrleistungsausschluss zeitlich nach Vertragsabschluss dokumentiert wurde, noch die Angaben in der Internetanzeige lassen diesen Schluss einzeln oder in der Gesamtschau zwingend zu.<\/p>\n<p>bb) Ausreichend w\u00e4re es ferner, wenn der K\u00e4ufer Umst\u00e4nde vortr\u00e4gt, aus denen sich die Verletzung einer Untersuchungspflicht auf Verk\u00e4uferseite und daraus abgeleitet eine \u201eAngabe ins Blaue hinein\u201c ergibt (vgl. Reinking\/Eggert, Der Autokauf, 9.A., Rn. 1623). Eine solche Untersuchungspflicht bestand hier jedoch nicht.<\/p>\n<p>Selbst den gewerblichen Gebrauchtwagenh\u00e4ndler trifft grunds\u00e4tzlich keine generelle Untersuchungspflicht. Vielmehr muss eine solche Pflicht aus konkreten (BGH NJW 1983, 217) bzw. handgreiflichen (BGH NJW 1981, 928) oder besonderen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 8. Dezember 2006, Az. 7 U 74\/06, ver\u00f6ffentlicht in juris) Umst\u00e4nden abgeleitet werden. Denn die Untersuchungspflicht findet ihre Rechtfertigung in der Erw\u00e4gung, dass dem fachlich geschulten Verk\u00e4ufer konkrete Anzeichen f\u00fcr M\u00e4ngel eher auffallen als dem K\u00e4ufer und dass er die Erwerbsrisiken damit ungleich besser \u00fcberblickt (BGH NJW 1981, 928). In bestimmten F\u00e4llen ist es dem Verk\u00e4ufer jedenfalls zumutbar, das Fahrzeug insoweit auf M\u00e4ngel oder Ver\u00e4nderungen in Augenschein zu nehmen, als sie ihm als Fachmann ohne weiteres, d.h. ohne besonderen technischen Aufwand, erkennbar sind (BGH NJW 1983,217). Die erforderlichen greifbaren Anhaltspunkte zur Begr\u00fcndung einer Untersuchungspflicht sind vom K\u00e4ufer vorzutragen (BGH NJW 1981,928; Reinking\/Eggert, Der Autokauf, 9. A., Rn. 1657). Diese Grunds\u00e4tze sind auf den Privatmann nicht zu \u00fcbertragen. Den Privatverk\u00e4ufer trifft eine solche Untersuchungspflicht grunds\u00e4tzlich nicht (vgl. Reinking\/Eggert Rn. 1543). Soweit der Kl\u00e4ger nunmehr vorgetragen hat, dass der Beklagte zu 1) ein \u201eFan, ausgewiesener Fuchs und Fachmann\u201c sei, hilft dies nicht weiter, da ihn dies nicht zu einem gewerblichen H\u00e4ndler mit dessen \u00fcberlegenem Wissen macht und er auch als \u201eFan\u201c nicht ohne weiteres die M\u00f6glichkeiten und Kenntnisse eines gewerblichen H\u00e4ndlers hat. Das Betreiben eines Hobbys reicht grunds\u00e4tzlich nicht aus, um besondere Untersuchungspflichten zugunsten des K\u00e4ufers zu begr\u00fcnden. Zudem ist hier auch zu ber\u00fccksichtigen, dass es um die (behauptete) Kenntnis vom Unterschied zwischen einem Rahmen mit leichten bis mittleren An- und Durchrostungen (\u201eakzeptabler Zustand\u201c, Note 4) und einem solchen mit starken An- und Durchrostungen (\u201emangelhaft\u201c, Note 5) geht, also ein gradueller Unterschied, der zudem in eine fachliche Bewertung flie\u00dft. Selbst wenn also der Beklagte zu 1) von Durchrostungen wusste, hie\u00dfe dies nicht, dass er von einem angeblich mangelhaften Zustand des Rahmens im Sinne dieses Bewertungsschemas wusste.<\/p>\n<p>cc) Soweit der Kl\u00e4ger im Schriftsatz vom 6.6.08 Ausf\u00fchrungen zur Aufkl\u00e4rungspflicht und dem Verschweigen t\u00e4tigt, kommt es darauf gar nicht an, denn die Aufkl\u00e4rungspflicht und das Verschweigen greifen erst dann, wenn der Verk\u00e4ufer positive Kenntnis von dem aufkl\u00e4rungspflichtigen Umstand hatte. Daran fehlt es, wie dargelegt. Dass der Beklagte zu 1) nicht auf den (behaupteten) Mangel hingewiesen hat, ist im \u00dcbrigen v\u00f6llig unstreitig, allerdings auch unerheblich.<\/p>\n<p>b) Andere Gr\u00fcnde f\u00fcr die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt eine ernsthafte und endg\u00fcltige Erf\u00fcllungsverweigerung nicht vor . An das Vorliegen dieser Voraussetzung sind strenge Anforderungen zu stellen; sie ist nur zu bejahen, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen, so dass eine Fristsetzung reine F\u00f6rmelei w\u00e4re (BGH 21.12.05 aaO). Eine solche Erf\u00fcllungsverweigerung war bislang nicht vorgetragen, vielmehr hatte der Kl\u00e4ger die Entbehrlichkeit der Fristsetzung vor allem auf das arglistige Verhalten gest\u00fctzt. Die Erf\u00fcllungsverweigerung k\u00f6nnte sich allenfalls aus dem Bestreiten im Prozess ergeben. Das aber ist nicht anzunehmen, wenn dieses Bestreiten nach Mangelbeseitigung erfolgt, da insoweit keine hinreichenden R\u00fcckschl\u00fcsse m\u00f6glich sind auf das Verhalten vor Mangelbeseitigung. Im Prozess jedenfalls war der Beklagte zu 1) nicht mehr zur Nacherf\u00fcllung verpflichtet, da diese durch die Selbstvornahme auf Kl\u00e4gerseite unm\u00f6glich geworden war, und konnte er deshalb die Erf\u00fcllung zeitlich gar nicht mehr verweigern (vgl. BGH 21.12.2005, MDR 2006, 677; BGH NJW 2005, 1348). Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers geht es nicht darum, ob eine Fristsetzung noch im Prozess Sinn macht, da die Fristsetzung im vorliegenden Fall &#8211; wenn also bereits vom K\u00e4ufer selbst repariert wurde &#8211; nicht mehr nachgeholt werden kann. Es geht vielmehr um die Frage eines sicheren R\u00fcckschlusses darauf, ob eine Fristsetzung vor der Reparatur und damit vorprozessual &#8211; die unstreitig nicht erfolgt ist &#8211; ausnahmsweise entbehrlich gewesen w\u00e4re. Die Nacherf\u00fcllung war auch nicht wegen anf\u00e4nglicher Unm\u00f6glichkeit entbehrlich. Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs liegt als St\u00fcckkauf zwar h\u00e4ufig Unm\u00f6glichkeit bzgl. der Nacherf\u00fcllung vor, weil dem K\u00e4ufer beispielsweise der verkaufte Wagen als \u201eunfallfrei\u201c schlichtweg nicht verschafft werden kann (vgl. BGH v. 7.6.2006; ZIP 2006, 1586). Hier aber geht es nicht um eine Ersatzlieferung, sondern kann der geschuldete Zustand (\u201eakzeptabel\u201c bzgl. des Rahmens) durch Auf- oder Nacharbeitung des Oldtimers hergestellt werden, wie ja auch die durchgef\u00fchrte Reparatur und der geltend gemachte Anspruch des Kl\u00e4gers zeigen.<\/p>\n<p>3. Selbst wenn der Schadensersatzanspruch des Kl\u00e4gers wegen eines von ihm behaupteten Nichtvorliegens einer vereinbarten Beschaffenheit dem Grunde und der H\u00f6he nach zu bejahen w\u00e4re (was ohne Beweisaufnahme \u00fcber die Frage des mangelhaften Fahrzeugrahmens nicht m\u00f6glich w\u00e4re), h\u00e4tte die Klage keinen Erfolg, da der Beklagte zu 1) zu Recht die Verj\u00e4hrungseinrede erhoben hat. Die Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt gem\u00e4\u00df \u00a7 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre und beginnt mit Ablieferung. Der Ausnahmefall der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrung wegen Arglist gem\u00e4\u00df \u00a7 438 Abs. 3 S. 1 BGB liegt nicht vor, da der Kl\u00e4ger f\u00fcr die behauptete Arglist beweisf\u00e4llig geblieben ist. Insoweit kann auf obige Ausf\u00fchrungen zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung verwiesen werden. Die Verj\u00e4hrungsfrist lief damit Ende des Jahres 2005 ab. Die Klage ist erst 2007 erhoben worden. Die Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche sind damit verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat auch keine deliktischen Anspr\u00fcche gegen den Beklagten zu 1) aus den \u00a7\u00a7 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB. Insoweit hat das Landgericht Anspr\u00fcche zutreffend mit der Begr\u00fcndung verneint, dass Anhaltspunkte f\u00fcr eine T\u00e4uschung bzw. eine Betrugshandlung des Beklagten zu 1) nicht gegeben sind. Allein die behauptete \u201edramatische Abweichung\u201c zwischen Gutachten und Ist-Zustand reicht daf\u00fcr nicht aus. Hier gilt gleiches wie oben zur Arglist ausgef\u00fchrt. Im \u00dcbrigen reichen f\u00fcr eine Verurteilung nicht blo\u00dfe vom Kl\u00e4ger ge\u00e4u\u00dferte Verdachtsmomente aus, sondern m\u00fcsste eine Betrugshandlung des Beklagten zu 1) zur \u00dcberzeugung des Gerichts feststehen. Dies ist nicht der Fall.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2) zu.<\/p>\n<p>a) Grunds\u00e4tzlich sind allerdings entgegen der Ansicht des Landgerichts und des Beklagten zu 2) auch vertragliche Anspr\u00fcche im hiesigen Gerichtsstand zu pr\u00fcfen. \u00a7 32 ZPO hindert eine solche Entscheidung nicht, denn das Gericht, das nach \u00a7 32 ZPO zust\u00e4ndig ist, hat dar\u00fcber hinaus alle weiteren Anspruchsgrundlagen zu pr\u00fcfen, die auf der Grundlage des Lebenssachverhalts den geltend gemachten Zahlungsanspruch rechtfertigen k\u00f6nnten (BGH v. 10.12.2002, NJW 2003, 828; Z\u00f6ller-Vollkommer, 26. A., \u00a7 32 ZPO Rn. 20 m.w.N. und \u00a7 12 Rn. 20).<\/p>\n<p>Vertragliche Anspr\u00fcche gegen den Beklagten zu 2) scheiden jedoch bereits deshalb aus, weil zum Beklagten zu 2) keinerlei Vertragsverh\u00e4ltnisse bestehen.<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger das Gutachten nicht selbst in Auftrag gegeben hat, w\u00e4re allerdings unsch\u00e4dlich, da in Betracht kommt, dass er in den Schutzbereich des Gutachterauftrags einbezogen wurde und insoweit daraus unmittelbar Rechte wegen mangelhafter Gutachtenerstellung gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 633, 634, 280, 281 BGB ableiten k\u00f6nnte (vgl. nur BGH v. 20.04.2004, IBR 2004,633, zitiert nach juris).<\/p>\n<p>Diese Haftung reicht jedoch nicht weiter als das eigentliche Vertragsverh\u00e4ltnis, insbesondere richtet sich die Haftung nur gegen den Vertragspartner. Vertragspartner des Gutachtenauftrags war jedoch unstreitig nicht der Beklagte zu 2), sondern die D. GmbH. Vertragliche Anspr\u00fcche wegen mangelhafter Gutachtenerstellung m\u00fcsste der Kl\u00e4ger mithin gegen die D. richten und nicht gegen den dort angestellten Beklagten zu 2). Vorprozessual hat der Kl\u00e4ger sich auch entsprechend (richtig) verhalten und seine Schreiben an die D. GmbH und nicht an den Beklagten zu 2) gerichtet. Dann aber hat er die Klage gegen den Beklagten zu 2) erhoben. Der im Prozess vertretenen Ansicht des Kl\u00e4gers, der Beklagte zu 2) hafte aufgrund der Inanspruchnahme von besonderem pers\u00f6nlichen Vertrauen pers\u00f6nlich (\u00a7\u00a7 311 Abs. 3, 280 BGB), kann nicht gefolgt werden. Der Angestellte eines Handelsgesch\u00e4fts kann wegen der Verletzung von Vertragspflichten in aller Regel nicht pers\u00f6nlich in Anspruch genommen werden. Nur dann, wenn er eine zus\u00e4tzliche, von ihm pers\u00f6nlich ausgehende Gew\u00e4hr bietet, die f\u00fcr den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam ist, k\u00e4me eine solche Haftung in Betracht. Daf\u00fcr gen\u00fcgt es jedoch nicht, dass ein Angestellter \u00fcber die f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit erforderliche und zu erwartende Sachkunde verf\u00fcgt und eventuell sogar darauf hinweist. Denn hiermit erweckt der Angestellte kein weiteres Vertrauen, als dass sein Gesch\u00e4ftsherr &#8211; was der Gesch\u00e4ftspartner ohnedies erwarten kann &#8211; einen sachkundigen Vertreter einsetzt (BGH v. 4.7.1983, NJW 1983, 2696). W\u00fcrde man dies anders beurteilen, w\u00fcrde dies zu einer Erweiterung der Eigenhaftung der Vertreter im gesamten kaufm\u00e4nnischen Bereich f\u00fchren, die wegen des damit verbundenen finanziellen Risikos nicht mehr vertretbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>So liegt es hier: die Sachkunde des bei der D. angestellten Beklagten zu 2) war selbstverst\u00e4ndlich und seiner T\u00e4tigkeit immanent und begr\u00fcndet kein seine Eigenhaftung ausl\u00f6sendes besonderes Vertrauen (vgl. Palandt-Gr\u00fcneberg, 67.A., \u00a7 311 BGB Rn. 62 m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Auch deliktische Anspr\u00fcche bestehen gegen den Beklagten zu 2) nicht. Das Landgericht Potsdam hat diese mit zutreffenden Erw\u00e4gungen, auf die erg\u00e4nzend Bezug genommen wird, sowohl dem Grunde als auch der H\u00f6he nach verneint. Allein aus der Erstellung eines mangelhaften Gutachtens kann nicht auf ein vors\u00e4tzliches deliktisches Handeln im Sinne eines Betruges (\u00a7 263 StGB, \u00a7 823 II BGB) geschlossen werden, ebenso wenig auf leichtfertiges, bedingt vors\u00e4tzliches und gewissenloses Handeln (\u00a7 826 BGB, vgl. BGH v. 20.4.2004 aaO). Insbesondere fehlt auf Kl\u00e4gerseite zudem jegliche Darlegung zur Schadensh\u00f6he. Denn im Falle eines mangelhaften bzw. sittenwidrig (\u00a7 826 BGB) falschen Wertgutachtens hat der Gutachter nur daf\u00fcr einzustehen, dass das Begutachtungsobjekt tats\u00e4chlich den von ihm angegebenen Wert hat (BGH v. 20.4.2004 aaO). Damit aber k\u00f6nnte der Schaden des Kl\u00e4gers allenfalls in der Wertdifferenz zwischen tats\u00e4chlichem und gutachterlich behaupteten Wert liegen. Angaben zum tats\u00e4chlichen Wert hat der Kl\u00e4ger weder in erster noch &#8211; trotz der landgerichtlichen Ausf\u00fchrungen im Urteil und trotz Hinweises durch den Senat &#8211; in zweiter Instanz get\u00e4tigt. In der Klageschrift hat der Kl\u00e4ger lediglich ausgef\u00fchrt, dass ihm das Erf\u00fcllungsinteresse insofern zu ersetzen sei, \u201eals der Vertrag mit dem Beklagten zu 1. ohne die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. zu g\u00fcnstigeren Bedingungen, n\u00e4mlich dem Wert entsprechenden Bedingungen, zustande gekommen w\u00e4re\u201c. Eine Wertangabe und damit eine schl\u00fcssige Darlegung des (Differenz-) Schadens findet sich nicht.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit auf den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierf\u00fcr erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, \u00a7 543 ZPO. Weder hat die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>Der Streitwert ist auf 15.155,40 \u20ac festzusetzen.<\/p>\n<\/div>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLDTIMERKAUF &nbsp; Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 120\/07 Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das am 9. August 2007 verk\u00fcndete Urteil der 11. 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