{"id":4659,"date":"2017-02-08T15:38:18","date_gmt":"2017-02-08T14:38:18","guid":{"rendered":"http:\/\/kukuk.com\/?post_type=project&#038;p=4659"},"modified":"2018-10-15T19:26:34","modified_gmt":"2018-10-15T17:26:34","slug":"privatverkaufs-durch-autohaendler","status":"publish","type":"project","link":"https:\/\/kukuk.com\/fr\/project\/privatverkaufs-durch-autohaendler\/","title":{"rendered":"Simulation d'une vente priv\u00e9e par un concessionnaire automobile"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section admin_label=&#8220;section&#8220;][et_pb_row admin_label=&#8220;row&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;center&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman|on|on||&#8220; text_font_size=&#8220;28&#8243; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220;]<\/p>\n<h1 align=\"center\"><strong>Amtsgericht Bonn, Urteil vom 07.05.2003<\/strong><\/h1>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;justified&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220; text_font_size=&#8220;22&#8243; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220;]<\/p>\n<h1 align=\"center\"><\/h1>\n<p>In dem Rechtsstreit des Kl\u00e4gers, gegen den Beklagten hat das Amtsgericht Bonn auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 07.05.2003 durch die Richterin am Amtsgericht f\u00fcr<br \/>\nR e c h t erkannt:<\/p>\n<p>1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 2638,50 Euro zuz\u00fcglich 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2002 Zug um Zug gegen R\u00fcck\u00fcbereignung und R\u00fcckgabe des Pkw\u2019s Peugeot 405 Kombi Diesel, Fahrgestellnummer VF34EDJY271332838 zu zahlen.<\/p>\n<p>2. Es wird festgestellt, da\u00df der Beklagte sich mit der R\u00fccknahme des Pkw\u2019s in Annahmeverzug befindet.<\/p>\n<p>3. Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten zur Last.<\/p>\n<p>4. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig in H\u00f6he einer Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrag vollstreckbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2 align=\"center\">Tatbestand:<\/h2>\n<p align=\"left\">Der Kl\u00e4ger kaufte bei der Beklagten das im Urteilstenor bezeichnete Fahrzeug, welches die Beklagte mit einer Kilometerleistung von 150 490 \u00fcber Internet anbot zu einem Kaufpreis von 2400,00 DM.<br \/>\nAm 06.04.2002 fand die \u00dcbergabe des Pkw statt<br \/>\nDer Kl\u00e4ger behauptet, der Wagen habe tats\u00e4chlich ca. 320 000 Kilometer gelaufen und sei als Totalschadenfahrzeug zum Preis von 250,00 Euro von der Beklagten bei dem Zeugen gekauft worden.<br \/>\nWegen arglistiger T\u00e4uschung verlangt er die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Kaufvertrages und begehrt den gezahlten Kaufpreis sowie Schadenersatz f\u00fcr die Zugfahrt nach Bonn, Tankf\u00fcllung und Taxikosten in H\u00f6he von 248,50 Euro.<\/p>\n<p align=\"left\">Nachdem der Kl\u00e4ger die Klage um 10,00 Euro (Gebrauchsvorteile) zur\u00fccknahm, beantragt er unter Abzug der Gebrauchsvorteile in H\u00f6he von 10,00 Euro gefahrene 605 Km.<\/p>\n<p align=\"left\">wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt Klageabweisung.<br \/>\nSie behauptet, nicht sie sondern ein Herr habe das Fahrzeug verkauft.<br \/>\nMit Nichtwissen bestreitet sie den Umstand, dass der Voreigent\u00fcmer das Fahrzeug als Totalschaden gekauft haben soll und das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt einen Kilometerstand von 320 000 km aufgewiesen habe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Details wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze verwiesen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen. Auf das entsprechende Protokoll wird Bezug genommen.<\/p>\n<h2 align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/h2>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist passiv legitimiert. In dem Internetausdruck ist sie als Kontaktadresse angegeben, damit wird auch suggeriert, dass es sich hier um eine GmbH handelt, und somit eine professionelle Autovertriebsfirma den Gebrauchtwagenverkauf vornimmt. Aus der von dem Beklagten vorgelegten Ankaufsquittung, wird ebenso deutlich, dass die Beklagte das Fahrzeug angekauft hat. (Anlage K6 zum Schriftsatz v. 19.03.2003, Bl. 24 d.A.).<br \/>\nAuch weist die Pr\u00fcfbescheinigung der Abgasuntersuchung die Beklagte als Firma aus. Sollte tats\u00e4chlich die Beklagte f\u00fcr einen Herrn das Fahrzeug verkauft haben, so ist dies irrelevant, denn schon durch die Internetanzeige hat sie einen Rechtsschein dergestalt gesetzt, dass sie als Verk\u00e4uferin auftritt.<br \/>\nDer Umstand, dass in dem Kaufvertrag Herr als Verk\u00e4ufer aufgef\u00fchrt ist, \u00e4ndert nichts an der Passivlegitimation der Beklagten, denn aus der Ankaufsquittung und auch aus der T\u00dcV-Bescheinigung ist sie als Ank\u00e4uferin zu identifizieren.<\/p>\n<p>Das Gericht ist auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer T\u00e4uschung der Beklagten \u00fcberzeugt.<\/p>\n<p>Der Vorbesitzer des Fahrzeugs hat anschaulich die Umst\u00e4nde des Verkaufs an die Beklagte geschildert. Zweifelsfrei hat der Zeuge ausgesagt, das Fahrzeug habe eine Fahrleistung von 320 000 km aufgewiesen.<br \/>\nDer Zeuge bekundete weiter, er habe keinesfalls eine Verkaufsabsicht gehabt, als er das Fahrzeug zur Reparatur bei der Beklagten brachte, diese habe ihn aber mit dem<br \/>\nHinweis, der Wagen sei nichts mehr wert und die Dieselpumpe k\u00f6nne nicht repariert werden, zum Verkauf bewogen.<\/p>\n<p>Seine Hoffnung, wenigstens 500,00 Euro f\u00fcr das Fahrzeug zu bekommen, habe getrogen, sodass man sich auf 250,00 Euro geeinigt habe.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob das Begehren des Kl\u00e4gers als Anfechtung wegen arglistiger T\u00e4uschung gewertet wird, oder als R\u00fccktritt. Die Rechtsfolgen sind jedenfalls identisch.<\/p>\n<p>Auf den vorliegenden Vertrag ist das jetzt geltende Schuldrecht anzuwenden, da der Vertragsschluss nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes erfolgte. Wertet man das Begehren des Kl\u00e4gers als Anfechtung, so w\u00e4re der Vertrag von Anfang an nichtig und die erhaltenen Leistungen w\u00e4ren zur\u00fcckzugew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Unter Abzug der Gebrauchsvorteile, die der Kl\u00e4ger zutreffend errechnet hat, w\u00fcrde hier das Klagebegehren zu 1) durchdringen.<br \/>\nDies umfasst auch die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Reisekosten von Wien nach Bonn.<br \/>\nW\u00e4re der Vertrag n\u00e4mlich nicht geschlossen worden, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger diese nicht aufwenden m\u00fcssen (negatives Interesse).<\/p>\n<p>Bewertet man das Begehren des Kl\u00e4gers als R\u00fccktritt, sind die empfangenen Leistungen zur\u00fcckzugew\u00e4hren. Gem\u00e4\u00df \u00a7 325 BGB ist der Kl\u00e4ger weiter berechtigt Schadensersatz zu verlangen.<br \/>\nAuf Grund dieser Rechtsgrundlage ist auch die Ersatzforderung im Hinblick auf die Reisekosten von Wien nach Bonn und zur\u00fcck berechtigt.<\/p>\n<p>Der Feststellungsantrag ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet, denn die Beklagte ist am 29.05.2002 (Schreiben des \u00d6sterreichigen Automobilclubs) zur R\u00fccknahme des Fahrzeuges aufgefordert worden.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO; diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert f\u00fcr den Antrag zu 2): 600,00 Euro.<\/p>\n<p>Richterin am Amtsgericht<\/p>\n<p>Ausgefertigt<\/p>\n<p>Justizangestellter<br \/>\nals Urkundsbeamter<br \/>\nder Gesch\u00e4ftsstelle<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Amtsgericht Bonn, Urteil vom 07.05.2003 In dem Rechtsstreit des Kl\u00e4gers, gegen den Beklagten hat das Amtsgericht Bonn auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 07.05.2003 durch die Richterin am Amtsgericht f\u00fcr R e c h t erkannt: 1. 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