{"id":4647,"date":"2017-02-08T15:25:44","date_gmt":"2017-02-08T14:25:44","guid":{"rendered":"http:\/\/kukuk.com\/?post_type=project&#038;p=4647"},"modified":"2018-10-15T19:27:32","modified_gmt":"2018-10-15T17:27:32","slug":"gewaehrleistung-bei-motorschaden","status":"publish","type":"project","link":"https:\/\/kukuk.com\/it\/project\/gewaehrleistung-bei-motorschaden\/","title":{"rendered":"Garanzia per danni al motore"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section admin_label=&#8220;section&#8220;][et_pb_row admin_label=&#8220;row&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;center&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220; text_font_size=&#8220;28&#8243; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220;]<\/p>\n<h2>OLG Saarbr\u00fccken Urteil vom 17.2.2004,4 U 163\/00-46<\/h2>\n<h2 align=\"center\"><strong>Tenor<\/strong><\/h2>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; background_layout=&#8220;light&#8220; text_orientation=&#8220;justified&#8220; text_font=&#8220;Times New Roman||on||&#8220; text_font_size=&#8220;22&#8243; use_border_color=&#8220;off&#8220; border_color=&#8220;#ffffff&#8220; border_style=&#8220;solid&#8220;]<\/p>\n<h2><\/h2>\n<p>I. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 17.01.2000 verk\u00fcndete Urteil des Landgerichts Saarbr\u00fccken \u2013 Az. 12 O 63\/98 \u2013 teilweise abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 15.904,63 EUR nebst jeweils 9 % Zinsen aus 14.603,36 EUR vom 14.03.1998 bis zum 09.06.2001 und aus 15.904,63 EUR seit dem 10.06.2001 zu zahlen.<\/p>\n<p>2. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>3. Die Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die weitergehende Berufung der Kl\u00e4gerin wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Beklagten zu 63 % und der Kl\u00e4gerin zu 37 % auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 44 % und die Kl\u00e4gerin 56 %.<\/p>\n<p>IV. Dieses Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 115 % des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kaufte von dem Beklagten im April 1997 einen gebrauchten Pkw Porsche zu einem Preis von 63.500,- DM. Die Parteien trafen u.a. folgende Sondervereinbarung: \u201e6 Monate uneingeschr\u00e4nkte Garantie auf das gesamte Fahrzeug. Reparatur nur in unserer Werkstatt im Garantiefall\u201e. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kaufvertragsurkunde vom April 1997 Bezug genommen\u201e (Bl. 8 d.A.).<br \/>\nAnfang September 1997 kam es w\u00e4hrend einer Fahrt auf der Autobahn M.-S. in der N\u00e4he von K. innerhalb einer Baustelle zu einem schweren Motorschaden. Der Zeuge K., der das Fahrzeug steuerte, nahm pl\u00f6tzlich ein rasselndes Ger\u00e4usch wahr, wollte jedoch, da eine Standspur nicht vorhanden war, nicht innerhalb der Baustelle anhalten, weswegen er etwa 1 km bis zum Ende der Baustelle weiterfuhr. Von dort wurde das Fahrzeug zur Werkstatt des Beklagten abgeschleppt. Dieser verweigerte nach Ausbau und Zerlegung des Motors eine Reparatur auf Garantiebasis mit der Begr\u00fcndung, dass der Schaden auf eine unsachgem\u00e4\u00dfe Behandlung des Fahrzeugs durch die Kl\u00e4gerin bzw. den Fahrer ihres Fahrzeugs zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Die Kl\u00e4gerin gab daraufhin ein technisches Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen H. in Auftrag, der zu dem Ergebnis gelangte, dass Ursache des Motorschadens eine thermische \u00dcberhitzung gewesen sei, dass der Thermostat, der den gro\u00dfen \u00d6lkreislauf von dem kleinen trennt, defekt gewesen sei, dass jedoch die \u00d6ltemperaturanzeige einwandfrei gearbeitet habe, so dass die \u00fcberh\u00f6hte Temperatur ersichtlich gewesen sei. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, in welchem Zeitraum die Temperatur vom Normalwert bis in den kritischen Bereich angestiegen sei (vgl. das Gutachten vom 17.10.1997, Bl. 14 ff, 22 d.A.).<br \/>\nDa die Parteien eine Einigung nicht erzielen konnten, stellte der Beklagte der Kl\u00e4gerin die Kosten f\u00fcr den Ausbau des Motors mit 1.311,- DM in Rechnung (vgl. die Rechnung vom 10.12.1997, Bl. 93 d.A.). Wegen dieser Forderung verweigerte er unter Berufung auf sein Werkunternehmerpfandrecht die Herausgabe des Fahrzeugs an die Kl\u00e4gerin (Bl. 25 d.A.). Erst im Juli 1998 gab er das Fahrzeug in unrepariertem Zustand heraus.<br \/>\nMit der vorliegenden Klage hat die Kl\u00e4gerin zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 70.441,25 DM verlangt (= 27.000,- DM voraussichtliche Reparaturkosten, zuz\u00fcglich 22.650,- DM Nutzungsausfall f\u00fcr die Zeit vom 01.10.1997 bis zum 28.2.1998 [= kalendert\u00e4glich 150,- DM], zuz\u00fcglich Nutzungsausfall von 19.200,- DM f\u00fcr die Zeit vom 01.03.1998 bis zum 06.07.1998 sowie zuz\u00fcglich 1.045,- DM und 546,25 DM Sachverst\u00e4ndigenkosten, vgl. hierzu Bl. 6 f, 31, 32, 80 d.A.). Hinsichtlich des zun\u00e4chst angek\u00fcndigten weiteren Klageantrags auf Herausgabe des Fahrzeugs (Bl. 2 d.A.) haben die Parteien die Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt (Bl. 94 d.A.). Die Kl\u00e4gerin hat die Auffassung vertreten, dass der Garantiefall eingetreten sei und dass der Beklagte zum Ersatz der Reparaturkosten verpflichtet sei, weil er die Reparatur endg\u00fcltig verweigert habe. Da er das Fahrzeug erst im Juli 1998 an die Kl\u00e4gerin herausgegeben habe, sei er ferner zum Ersatz des geltend gemachten Nutzungsausfalls verpflichtet. Schlie\u00dflich habe er auch die Kosten f\u00fcr die beiden Gutachten des Sachverst\u00e4ndigenkosten H. vom 17.10.1997 (Bl. 14 ff d.A.) und vom 26.01.1998 (Bl. 27 ff d.A.) zu ersetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat (zuletzt) beantragt (Bl. 81, 94, 159 d.A.) den Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 70.441,25 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 15.09.1997 aus 27.000,- DM und aus den restlichen Betr\u00e4gen ab Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<br \/>\nDer Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er hat die Auffassung vertreten, dass ein Garantiefall nicht gegeben sei. Der Motorschaden sei allein darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass das Fahrzeug trotz Anzeige der \u00fcberh\u00f6hten \u00d6ltemperatur \u00fcber mindestens 1 Stunde, wahrscheinlich sogar l\u00e4nger, weitergefahren worden sei. Da der Motorschaden somit die Folge einer unsachgem\u00e4\u00dfen Benutzung des Fahrzeugs gewesen sei, habe die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf kostenlose Reparatur. Vielmehr sei sie zum Ersatz der Kosten f\u00fcr die vom Beklagten veranlasste Zerlegung des Motors in H\u00f6he von 1.311,- DM gem\u00e4\u00df der Rechnung vom 10.12.1997 (Bl. 93 d.A.) verpflichtet.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt (Bl. 151, 159 d.A.), die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an den Beklagten 1.311,- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt (Bl. 159 d.A.), die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen H. S. vom 23.08.1999 (Bl. 113 ff d.A.) sowie m\u00fcndlicher Erl\u00e4uterung dieses Gutachtens (Bl. 156 ff d.A.) durch das am 17.01.2000 verk\u00fcndete Urteil &#8211; Az. 12 O 63\/98 &#8211; die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Es hat einen Garantiefall mit der Begr\u00fcndung verneint, dass der Motorschaden vom Fahrer des Fahrzeugs der Kl\u00e4gerin schuldhaft herbeigef\u00fchrt worden sei. Nach dem Ergebnis der eingeholten Gutachten sei die \u00d6ltemperaturanzeige in Ordnung gewesen. Folglich sei dem Fahrer des Fahrzeugs bei Beobachtung des betreffenden Anzeigefeldes die \u00dcberhitzung erkennbar gewesen sei. Er h\u00e4tte deshalb nicht weiterfahren d\u00fcrfen, sondern anhalten m\u00fcssen und dadurch den Motorschaden verhindern k\u00f6nnen. Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls stehe der Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht zu. Zwischen den Parteien sei n\u00e4mlich ein zu verg\u00fctender Werkvertrag zur Untersuchung der Ursache des Schadens zu Stande gekommen. Wegen der Werklohnforderung von 1.311,- DM habe dem Beklagten ein Werkunternehmerpfandrecht zugestanden. Der Beklagte sei auch nicht zum Ersatz der Gutachterkosten verpflichtet. Dagegen sei die Widerklage auf Zahlung der \u00fcblichen Verg\u00fctung f\u00fcr den Ausbau und die Zerlegung des Motors begr\u00fcndet.<br \/>\nGegen dieses ihr am 24.01.2000 (Bl. 196 d.A.) zugestellte Urteil hat die Kl\u00e4gerin am 24.02.2000 (Bl. 197 d.A.) Berufung eingelegt und diese nach Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist bis zum 28.04.2000 (Bl. 206 d.A.) am 18.04.2000 (Bl. 208 d.A.) begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin ist unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf den Vortrag und die Beweisantritte erster Instanz (Bl. 217 d.A.) der Ansicht, dass der insoweit beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen habe, dass der Fahrer ihres Fahrzeugs das Ansteigen der \u00d6ltemperatur bemerkt habe bzw. h\u00e4tte bemerken k\u00f6nnen und dennoch vorwerfbar weitergefahren sei. Insbesondere sei v\u00f6llig offen, wie lange sich der \u00d6ltemperaturanzeiger im roten Bereich des Anzeigefeldes befunden habe. Der Sachverst\u00e4ndige S., dem im \u00dcbrigen die erforderliche Erfahrung gefehlt habe (Bl. 213 d.A.), habe diesen Zeitraum nicht konkret und nicht nachvollziehbar feststellen k\u00f6nnen (Bl. 209 ff d.A.).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat den Motor zwischenzeitlich reparieren lassen und die \u2013 der H\u00f6he nach nicht bestrittene und nach ihrem Vortrag bezahlte &#8211; Reparaturrechnung vom 29.01.1999 \u00fcber 29.545,06 DM vorgelegt (Bl. 248 ff d.A.). Da sie mit der vorliegenden Klage nur 27.000,- DM geltend gemacht hat, hat sie den Nutzungsausfallschaden hilfsweise mit dem Differenzbetrag von 2.545,06 DM begr\u00fcndet (Bl. 247 d.A.).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt (Bl. 208, 255, 526 d.A.),<br \/>\nunter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils<br \/>\n1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 70.441,25 DM nebst 9 % Zinsen aus 27.000,- DM seit dem 15.09.1997, aus weiteren 26.611,95 DM seit dem 13.02.1998 sowie aus dem Restbetrag seit dem 02.07.1998 zu zahlen,<br \/>\n2. die Widerklage abzuweisen.<br \/>\nDer Beklagte beantragt (Bl. 227, 255, 526 d.A.),<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nEr verteidigt das angefochtene Urteil, nimmt ebenfalls auf den Sachvortrag und die Beweisantritte erster Instanz Bezug (Bl. 227 ff d.A.) und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor, dass sich die H\u00f6he des Nutzungsausfalls allenfalls auf 6.632,35 DM belaufe (Bl. 237 f d.A.).<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das angefochtene Urteil Bezug genommen.<br \/>\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung der Stellungnahmen der Firma Porsche vom 03.08.2001 (Bl. 311 d.A.), vom 14.09.2001 (Bl. 318 d.A.) und vom 30.11.2001 (Bl. 333 d.A.), durch Einholung des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen M. vom 25.03.2003 (Bl. 411 ff d.A.) sowie durch die erg\u00e4nzende Stellungnahme dieses Sachverst\u00e4ndigen vom 22.09.2003 (Bl. 492 ff d.A.). Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Akten Bezug genommen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie Berufung, auf die die Vorschriften der ZPO alter Fassung anzuwenden waren, ist gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO zul\u00e4ssig.<br \/>\nSie ist jedoch nur hinsichtlich der Reparatur- und Sachverst\u00e4ndigenkosten (unter I) und der Widerklage (unter III) begr\u00fcndet. Hinsichtlich des Nutzungsausfalls ist sie nur insoweit begr\u00fcndet, als dieser hilfsweise auf den Restbetrag aus der Reparaturkostenrechnung best\u00fctzt wird (unter II).<br \/>\nI. Gegenstand der Berufung ist entsprechend der \u00fcberschl\u00e4gigen Sch\u00e4tzung des Privatsachverst\u00e4ndigen H. ein Betrag von 27.000,- DM an zu erwartenden Kosten im Falle der Reparatur des besch\u00e4digten Motors (Erg\u00e4nzungsgutachten vom 26.01.1998, Bl. 29 d.A.). Die Kl\u00e4gerin hat das Fahrzeug zwischenzeitlich mit einem Aufwand von 29.545,06 DM reparieren lassen (vgl. die Reparaturrechnung Bl. 248 ff d.A.). Mit dem \u00fcberschie\u00dfenden Betrag von 2.545,06 DM hat sie die Klage hilfsweise begr\u00fcndet (Bl. 247 d.A.). Damit ist davon auszugehen, dass sie nunmehr entgegen ihrem urspr\u00fcnglichen Vortrag in der Klageschrift (Bl. 7 d.A.) keinen Vorschuss, sondern Schadenersatz verlangt.<br \/>\nAls Anspruchsgrundlage f\u00fcr diesen Schadenersatzanspruch kommt allein \u00a7 635 BGB in Betracht. Unstreitig hat der Beklagte f\u00fcr 6 Monate die uneingeschr\u00e4nkte Garantie auf das gesamte Fahrzeug \u00fcbernommen (Bl. 8 d.A.). Diese Garantiezusage hat das Landgericht zutreffend dahin ausgelegt, dass sich der Beklagte w\u00e4hrend der Garantiezeit zur kostenlosen Beseitigung aller M\u00e4ngel verpflichtet hat, die trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs auftreten (sog. Haltbarkeitsgarantie, vgl. hierzu BGH NJW 1995, 516, 517 li. Sp.). Auf einen sich aus der Garantiezusage ergebenden Nachbesserungsanspruch des K\u00e4ufers sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die werkvertraglichen Gew\u00e4hrleistungsregeln, insbesondere \u00a7 634 Abs. 1 Satz 3 BGB und \u00a7 635 BGB, entsprechend anzuwenden (BGH a.a.O., Seite 518). Da der Schadensfall unstreitig innerhalb der Garantiezeit auftrat und die Garantiezeit zus\u00e4tzlich innerhalb der gesetzlichen Gew\u00e4hrleistungsfrist lag (\u00a7 477 BGB), hat der Beklagte als Garantiegeber im Streitfalle darzulegen und zu beweisen, dass der Motorschaden vom K\u00e4ufer durch einen unsachgem\u00e4\u00dfen Gebrauch des Wagens verursacht worden ist (BGH a.a.O., Seite 517 li. Sp.; Reinking\/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rdnrn. 1692 &#8211; 1694).<br \/>\nDiesen Beweis hat der Beklagte nach dem Ergebnis der in beiden Instanzen durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme nach der \u00dcberzeugung des Senates nicht gef\u00fchrt:<br \/>\n1. Nach den \u00fcbereinstimmenden Gutachten der Sachverst\u00e4ndigen H. und S. ist der Motorschaden durch \u00dcberhitzung eingetreten. Ursache dieser \u00dcberhitzung war ein Defekt des \u00d6lthermostates, der zur Folge hatte, dass der gro\u00dfe \u00d6lkreislauf, der vom kleinen \u00d6lkreislauf getrennt ist, nicht ge\u00f6ffnet bzw. zugeschaltet wurde, so dass die zus\u00e4tzliche K\u00fchlung \u00fcber den gro\u00dfen \u00d6lkreislauf nicht erfolgen konnte (Bl. 22, 120 f, 124 d.A.). Dies wird von den Parteien nicht angegriffen. Damit steht fest, dass von einem Garantiefall auszugehen ist, sofern nicht der Fahrer des Fahrzeugs der Kl\u00e4gerin die \u00dcberhitzung des Motors h\u00e4tte erkennen und den Eintritt des Motorschadens durch geeignete Ma\u00dfnahmen h\u00e4tte verhindern k\u00f6nnen (\u00a7 254 BGB).<br \/>\n2. Die \u00dcberhitzung konnte der Fahrer des Fahrzeugs allein an der Skala der Motor\u00f6ltemperaturanzeige in einem runden Feld am Armaturenbrett ablesen bzw. erkennen. An der linken Seite dieses Feldes befinden sich ein Zeiger und eine Skala, die in einem roten Bereich endet (vgl. hierzu Bl. 137, 147, 397 d.A.). Laut Betriebsanleitung sollte, falls der Zeiger in den roten Bereich steigt, die Geschwindigkeit reduziert und, wenn die Temperatur dabei nicht zur\u00fcckgeht, unverz\u00fcglich ein Porsche-Vertragsh\u00e4ndler aufgesucht werden (Bl. 147 d.A.). Auf eine andere als die dargelegte Art wurde die \u00dcberhitzung des Motors nicht angezeigt. Insbesondere wurde der Fahrer weder durch ein optisches noch durch ein akustisches Signal auf das Ansteigen der Temperatur des Motor\u00f6ls aufmerksam gemacht.<br \/>\n3. Der Sachverst\u00e4ndige H. ist in dem von ihm erstatteten Privatgutachten vom 17.10.1997 zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht festgestellt werden k\u00f6nne, in welchem Zeitraum die \u00d6ltemperatur von der normalen Temperatur bis hin zum kritischen Bereich ansteigen konnte (Bl. 22 d.A.). Auch der vom Landgericht beauftragte Sachverst\u00e4ndige S. hat in dem Beweissicherungsgutachten vom 23.08.1999 wiederholt darauf hingewiesen, dass ihm Angaben zur L\u00e4nge dieser Zeitspanne nicht m\u00f6glich seien (Bl. 125, 128 d.A.). Allerdings hat er anl\u00e4sslich der m\u00fcndlichen Er\u00f6rterung die Auffassung vertreten, dass die \u00d6ltemperaturanzeige jedenfalls so lange im roten Bereich gewesen sein m\u00fcsse, dass der Fahrer dies normalerweise h\u00e4tte bemerken m\u00fcssen (Bl. 158 d.A.). Dem ist das Landgericht &#8211; mit l\u00e4ngerer Begr\u00fcndung \u2013 gefolgt (Bl. 188 &#8211; 190 d.A.).<br \/>\n4. Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen. Wenn ein Sachverst\u00e4ndiger einerseits keinerlei Angaben zu dem Zeitraum machen kann, der als Minimum zwischen dem Eintreten des Motor\u00f6lanzeigers in das rote Feld und dem Entstehen des \u00dcberhitzungsschadens liegt, ist die Schlussfolgerung nicht plausibel, dass dieser Zeitraum jedenfalls ausreichend gewesen sei, um die \u00dcberhitzung erkennen zu k\u00f6nnen. Es bedarf vielmehr der Feststellung, ob dieser Zeitraum so lange war, dass der Fahrer den Eintritt des Zeigers in das rote Feld h\u00e4tte bemerken k\u00f6nnen, wenn er in gewissen Abst\u00e4nden auf die Motor\u00f6ltemperatur geachtet h\u00e4tte. Nach dem nicht widerlegten Vortrag der Kl\u00e4gerin ist das Fahrzeug vor dem Schadenseintritt mit einer Geschwindigkeit bis zu etwa 220 km\/h gefahren worden (Bl. 2 d.A.). F\u00fcr einen derartigen Geschwindigkeitsbereich ist das streitgegenst\u00e4ndliche Fahrzeug, in dem sich ein 6-Zylinder-Boxer-Motor befand und das 184 KW bzw. 250 PS hatte (Bl.120 d.A.), zugelassen. Bei derart hohen Geschwindigkeiten hat der Fahrer in erster Linie auf den Stra\u00dfenverkehr zu achten. Ihm ist die Beobachtung der verschiedenen Anzeigenfelder im Armaturenbrett allenfalls in gewissen Zeitabst\u00e4nden zuzumuten, die nach der Auffassung des Senates keinesfalls geringer als etwa 5 Minuten zu bemessen sind. Eine noch h\u00e4ufigere Beobachtung der Anzeigenfelder ist schon aus Sicherheitsgr\u00fcnden nicht zu vertreten. Geht man beispielsweise von einer vierst\u00fcndigen Fahrt aus, m\u00fcsste der Fahrer rund 50 mal allein die Temperaturanzeige beobachten. Eine noch h\u00e4ufigere Beobachtung der Anzeigenfelder w\u00fcrde &#8211; jedenfalls in einem hohen Geschwindigkeitsbereich, der h\u00f6chste Aufmerksamkeit und R\u00fccksichtnahme auf den \u00fcbrigen Verkehr erfordert \u2013 zu einer Gef\u00e4hrdung der Sicherheit f\u00fchren.<br \/>\nAuf den Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Kl\u00e4rung des (Mindest-)Zeitraums, in dem sich der Zeiger im roten Bereich befunden hat, bevor der \u00dcberhitzungsschaden eingetreten ist, hat der Senat die Parteien hingewiesen (vgl. III des Beweisbeschlusses vom 08.01.2002 = Bl. 346 d.A.). Hier\u00fcber hat der Senat sodann Beweis erhoben (vgl. die Beweisbeschl\u00fcsse vom 12.06.2001 [Bl. 263 d.A.], vom 08.01.2001 [Bl. 344 d.A.] und vom 27.06.2003 [Bl. 486 d.A.]). Es konnte jedoch mit der erforderlichen Gewissheit nicht festgestellt werden, dass der Zeitraum so gro\u00df war, das der Fahrer des Fahrzeugs der Kl\u00e4gerin die \u00dcberhitzung rechtzeitig h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen. Dies geht zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten:<br \/>\na. Bereits die Firma Porsche hat in ihrer Stellungnahme vom 03.08.2001 ausgef\u00fchrt, dass eine sinnvolle Antwort auf die Frage des Zeitraums der Erkennbarkeit der \u00dcberhitzung des Motors allenfalls bei Ber\u00fccksichtigung aller Randbedingungen wie beispielsweise Fahrprofil, \u00d6lstand, Viskosit\u00e4t des \u00d6ls, Art des aufgetretenen Systemfehlers (Defekt des \u00d6lthermostats\/Motor-K\u00fchlgebl\u00e4se-Funktion, Zustand der Kettengleitschienen etc) sowie unter der Voraussetzung, dass alle anderen Motorzustandsdaten bekannt sind, gegeben werden k\u00f6nne (Bl. 312 d.A.).<br \/>\nIn ihren weiteren Stellungnahmen vom 14.09.2001 und vom 30.11.2001 hat sie selbst nach R\u00fccksprache und intensiver Er\u00f6rterung mit ihren Fachabteilungen (Bl. 318 d.A.) keine n\u00e4heren Angaben zum (Mindest-)Zeitraum der Erkennbarkeit der \u00dcberhitzung des Motors bzw. des Motor\u00f6ls machen k\u00f6nnen. Sie hat sich auf die dritte Anfrage des Senats zwar dahingehend ge\u00e4u\u00dfert, dass der Schluss gerechtfertigt sei, dass der Pkw \u201eanhaltend\u201e im roten Bereich gefahren worden sei (Bl. 333 d.A.). Welcher Zeitraum unter \u201eanhaltend\u201e zu verstehen ist, hat sie jedoch nicht erl\u00e4utert. Mangels Angabe eines Mindestzeitraums aber ist es dem Senat nicht m\u00f6glich festzustellen, ob die Zeitspanne so lang war, dass der Fahrer die zu hohe Temperatur des Motor\u00f6ls h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, wenn er in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden auf die \u00d6lanzeige geschaut h\u00e4tte.<br \/>\nb. Da die Firma Porsche in ihren Stellungnahmen wiederholt eine Ann\u00e4herung an die Beweisfrage durch einen Fahrversuch angesprochen hat, hat der Senat die Einholung eines entsprechenden Gutachtens angeordnet (Beweisbeschluss vom 08.01.2002, Bl. 344 d.A.). Der Sachverst\u00e4ndige M. hat einen Fahrversuch mit einem vergleichbaren Porsche durchgef\u00fchrt, wobei er zuvor den Defekt des Thermostatventils absichtlich herbeigef\u00fchrt hat (Bl. 424 d.A.). Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich ein gesicherter Zeitraum zwischen dem Erreichen des Anzeigers im roten Feld und dem Schadenseintritt nicht angeben lasse (Bl. 432 d.A.). Bei einer konstanten Geschwindigkeit von 200 km\/h betrage der Zeitraum etwa 28 Minuten, bei konstant 210 km\/h 7 bis 10 Minuten und bei konstant 230 km\/h 4 \u2013 7 Minuten (Bl. 436 d.A.).<br \/>\nc. Der vom Sachverst\u00e4ndigen ermittelte Mindestzeitraum von 4 Minuten kann im Streitfalle sogar noch geringer gewesen sein. Der Sachverst\u00e4ndige hat darauf hingewiesen, dass das Versuchsfahrzeug mit einer neuen \u00d6lf\u00fcllung und einem neuen \u00d6lfilter versehen war und dass die \u00d6lf\u00fcllung ordnungsgem\u00e4\u00df war (Bl. 436 d.A.). Ob diese Idealbedingungen im streitgegenst\u00e4ndlichen Schadensfall vorlagen, ist offen. Zwar hat die Kl\u00e4gerin (unwiderlegt) behauptet, einige Tage vor dem Schadensfall \u00d6l bis zum Gesamtvolumen von 11 Liter nachgef\u00fcllt zu haben (Bl. 70, 72 d.A.). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die \u00d6lmenge am Schadentag, ohne dass das Minimum unterschritten war und der Kl\u00e4gerin ein Vorwurf gemacht werden kann, nicht mehr optimal war. Dies ist angesichts des Defekts des Thermostats, der selbst in einem niedrigeren Geschwindigkeitsbereich zu einer erh\u00f6hten Motor\u00f6ltemperatur und einem dadurch bedingt erh\u00f6hten \u00d6lverbrauch gef\u00fchrt haben kann, nicht blo\u00df theoretischer Natur. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der Feststellung des Mindestzeitraums sowohl nach den Schreiben der Firma Porsche als auch den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen M. das tats\u00e4chliche Fahrprofil von besonderer Bedeutung ist. Dieses Fahrprofil kann heute nicht mehr zuverl\u00e4ssig gekl\u00e4rt bzw. nachvollzogen werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht folglich eine Unsicherheit in der Feststellung des Mindestzeitraums. Zu ber\u00fccksichtigen ist ferner, dass eine l\u00e4ngere Bergauffahrt zu einer schnelleren \u00dcberhitzung mit der Folge einer Verringerung des vom Sachverst\u00e4ndigen M. ermittelten Mindestzeitraums gef\u00fchrt haben kann (Bl. 494 f d.A.). Schlie\u00dflich hat der Sachverst\u00e4ndige die Vergleichsfahrt bei einer Au\u00dfentemperatur von 3 \u00b0 Celsius durchgef\u00fchrt (Bl. 426 d.A.), w\u00e4hrend die Temperatur im Schadenszeitpunkt nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin bei 25 \u00b0 Celsius gelegen hat (Bl. 471 d.A.). Wenn auch nach dem Ergebnis der erg\u00e4nzenden Stellungnahme des Sachverst\u00e4ndigen M. eine erh\u00f6hte Au\u00dfentemperatur nur zu einer geringen \u00c4nderung des Anstiegsverhaltes der Motor\u00f6ltemperatur f\u00fchrt (Bl. 493 d.A.), ist es jedoch dennoch in Zusammenschau mit allen weiteren Unsicherheitsfaktoren, die ebenfalls zu einer Verringerung des Mindestzeitraums gef\u00fchrt haben k\u00f6nnen, nicht ausgeschlossen und auch nicht unwahrscheinlich, dass der Mindestzeitraum sogar unter vier Minuten gelegen hat. Der Senat ist deshalb auf Grund der dargelegten Gesamtumst\u00e4nde nicht davon \u00fcberzeugt, dass die Zeitspanne, in der sich der Anzeiger der Motor\u00f6ltemperatur im roten Feld befunden hat, so lange war, dass der Fahrer des Fahrzeugs dies h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, wenn er in gewissen Abst\u00e4nden (von beispielsweise etwa f\u00fcnf Minuten) auf das Anzeigenfeld geachtet h\u00e4tte, \u00a7 286 Abs. 1 ZPO.<br \/>\n5. Von einem Verschulden der Kl\u00e4gerin bzw. des Fahrers ihres Fahrzeugs unter dem Gesichtspunkt, dass das Fahrzeug mit zu wenig Motor\u00f6l gefahren worden sei, kann nicht ausgegangen werden. Zwar hat der Beklagte behauptet, beim Ausbau des Motors festgestellt zu haben, dass 5 Liter \u00d6l gefehlt h\u00e4tten (Bl. 40 d.A.), was die Kl\u00e4gerin allerdings bestritten hat (Bl. 72 d.A.). Die Kl\u00e4gerin hat jedoch unwidersprochen behauptet, wenige Tage vor dem Schadensfall \u00d6l (bis zum Gesamtvolumen von 11 Litern) nachgef\u00fcllt zu haben (Bl. 69 f, 72 d.A.). Dass ihr Fahrzeug vor dem Schadensfall mit zu wenig Motor\u00f6l gefahren worden ist, l\u00e4sst sich auf Grund der \u00dcberhitzung des Motors, des eingetretenen Motorschadens und dem dadurch m\u00f6glicherweise bedingten \u00d6lmehrverbrauch bzw. \u00d6lverlust nachtr\u00e4glich nicht mehr beweisw\u00fcrdig feststellen. Einen entsprechenden Beweis hat der Beklagte auch nicht angetreten.<br \/>\nDem Antrag des Beklagten im Schriftsatz vom 07.10.2003 auf Einholung eines weiteren Sachverst\u00e4ndigengutachtens (zur Behauptung eines etwa h\u00e4lftiger Anteils der berauf- und bergabf\u00fchrenden Fahrstrecke sowie zur Unm\u00f6glichkeit, st\u00e4ndig \u00fcber 200 km\/h zu fahren, vgl. Bl. 499 f d.A.) war nicht stattzugeben, da sich die Gesamtumst\u00e4nde, wie sie zum Schadenszeitpunkt geherrscht haben, nicht mehr beweisw\u00fcrdig nachvollziehen bzw. nachstellen lassen.<br \/>\n6. Der Kl\u00e4gerin kann nicht angelastet werden, dass der Fahrer ihres Fahrzeugs bei dem ersten Auftreten des rasselnden Ger\u00e4uschs nicht sofort angehalten hat, sondern bis zum Ende der Baustelle weitergefahren ist. Denn nach den insoweit nicht beanstandeten Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen S. war das Weiterfahren nicht schadensurs\u00e4chlich, weil der Schaden im Zeitpunkt des Auftretens der Ger\u00e4usche bereits eingetreten war (Bl. 158 d.A.).<br \/>\n7. Aus den dargelegten Gr\u00fcnden hat der Beklagte nicht nachgewiesen, dass der Motorschaden von der Kl\u00e4gerin bzw. dem Fahrer ihres Fahrzeug durch einen unsachgem\u00e4\u00dfen Gebrauch des Wagens verursacht worden ist. Folglich liegt ein von dem Beklagten zu behebender Garantieschaden vor. Da der Schaden auf einem Umstand beruht, den der Beklagte auf Grund der \u00fcbernommenen Garantie zu vertreten hat, ist der Beklagte zum Schadenersatz verpflichtet. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach \u00a7 634 Abs. 1 BGB (a.F.) bedurfte es nicht, weil der Beklagte eine f\u00fcr die Kl\u00e4gerin kostenlose Reparatur des Schadens ernsthaft und endg\u00fcltig abgelehnt hat (Schreiben vom 07.11.1997 [= Bl. 53 f = Bl. 301 = Bl. 305 d.A.]).<br \/>\n8. Zur Schadensh\u00f6he:<br \/>\na. Zu ersetzen sind die Kosten der Reparatur des Fahrzeugs, die der H\u00f6he nach nicht bestritten sind und die sich gem\u00e4\u00df der Rechnung vom 29.01.1999 auf 29.545,06 belaufen. Hiervon hat die Kl\u00e4gerin 27.000,- DM mit der Klage geltend gemacht. Mit dem Restbetrag von 2.545,06 DM hat sie hilfsweise den verlangten Nutzungsausfall begr\u00fcndet (Bl. 247 d.A.).<br \/>\nDass die Reparatur des Fahrzeugs zu einem Vorteil gef\u00fchrt hat, den sich die Kl\u00e4gerin anrechnen lassen m\u00fcsste (Palandt\/Sprau, Kommentar zum BGB, 60. Aufl., \u00a7 635 Rdnr. 6 a), kann nicht festgestellt werden. Dies hat der Beklagte weder dem Grunde noch der H\u00f6he nach schl\u00fcssig vorgetragen.<br \/>\nb. Au\u00dferdem hat der Beklagte der Kl\u00e4gerin die Kosten f\u00fcr die beiden vorprozessual eingeholten Gutachten des Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcros H. in H\u00f6he von 1.015,45 DM (Liquidation vom 17.10.1997, Bl. 32 d.A.) und 546,25 DM (Liquidation vom 26.01.1998, Bl. 31 d.A.) zu ersetzen. Die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Parteien vereinbart haben, dass der Beklagte die Gutachtenkosten \u00fcbernimmt, falls ein Fehler der Kl\u00e4gerin nicht nachgewiesen werden sollte (Bl. 4, 258 d.A.). Dies ist, wie ausgef\u00fchrt, der Fall. Ob die Einholung der Gutachten der unmittelbaren Beseitigung der Schadensursache bzw. Schadensfolgen diente und deshalb in engem und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mangel mit der Folge einer Schadenersatzpflicht aus \u00a7 635 BGB stand (BGHZ 54, 352 [358]; BGHZ 92, 308 [310]), kann dahinstehen.<br \/>\nII. Die Klage auf Ersatz des Nutzungsausfalls f\u00fcr die Zeit vom 01.10.1997 bis zum 28.02.1998 in H\u00f6he von 22.650,- DM (= 151 Tage zu je 150,- DM, Bl. 6 f d.A.) sowie f\u00fcr die Zeit vom 01.03.1998 bis zum 06.07.1998 in H\u00f6he von 19.200,- DM (= 128 Tage zu je 150,- DM, Bl. 80 d.A.) ist nur insoweit begr\u00fcndet, als die Kl\u00e4gerin diesen Anspruch hilfsweise mit dem Restbetrag von 2.545,06 DM aus der Reparaturkostenrechnung vom 29.01.1999 begr\u00fcndet. Hinsichtlich des weitergehenden Nutzungsausfallschadens ist sie dagegen nicht begr\u00fcndet, weil die Kl\u00e4gerin diesen Schaden selbst verschuldet hat, \u00a7 254 Abs. 2 BGB. Die \u00fcbrigen Streitpunkte hinsichtlich der Begr\u00fcndetheit des Anspruchs k\u00f6nnen dahinstehen.<br \/>\n1. Der Beklagte hat die Herausgabe des Fahrzeugs an die Kl\u00e4gerin unstreitig allein davon abh\u00e4ngig gemacht, dass die Kl\u00e4gerin die Kosten f\u00fcr den Ausbau und die Zerlegung des Motors zur \u00dcberpr\u00fcfung der Schadensursache in H\u00f6he von 1.311,- DM zahlt (vgl. die Rechnung vom 10.12.1997 [= Bl. 52 d.A. = Bl. 261 d.A.]). Der Beklagte, der bereits mit Schreiben vom 07.11.1997 einen unter die Garantie fallenden Schaden verneint und eine \u2013 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin kostenlose &#8211; Reparatur des Fahrzeugs endg\u00fcltig abgelehnt hat (Bl. 53 d.A.), hat mit Schreiben seines Bevollm\u00e4chtigten vom 08.12.1997 erkl\u00e4ren lassen, bis zur Bezahlung der Rechnung von seinem Unternehmerpfandrecht Gebrauch zu machen (Bl. 25 d.A.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin durch die Zahlung des Rechnungsbetrages von 1.311,- DM die Herausgabe des Fahrzeugs jederzeit h\u00e4tte erreichen und damit die Entstehung des Nutzungsausfallschadens, der sich f\u00fcr den geltend gemachten Zeitraum vom 01.10.1997 bis zum 06.07.1998 auf insgesamt 41.850,- DM bel\u00e4uft (= 279 Tage zu je 150,- DM pro Tag), durch den Einsatz geringer finanzieller Mittel h\u00e4tte verhindern k\u00f6nnen. Angesichts des hohen Entsch\u00e4digungsbetrages von t\u00e4glich 150,- DM war ersichtlich, dass der Nutzungsausfallschaden bereits nach etwas mehr als einer Woche den vom Beklagten verlangten Rechnungsbetrag \u00fcbersteigen wird. Da der Rechnungsbetrag mit 1.311,- DM relativ niedrig war, w\u00e4re der Kl\u00e4gerin die Bezahlung m\u00f6glich und zumutbar gewesen. Gegenteiliges hat sie jedenfalls nicht behauptet. Au\u00dferdem h\u00e4tte sie unter dem Vorbehalt der R\u00fcckforderung zahlen k\u00f6nnen. Eine solche Leistung h\u00e4tte der Beklagte nicht zur\u00fcckweisen d\u00fcrfen (BGH, NJW 1982, 2301 [2302 re. Sp.]; BGH, NJW 1984, 2826 [re. Sp.]; BGHZ 139, 357 [367 f]; Senatsurteil vom 19.08.2003, Az. 3 U 109\/03 &#8211; 10 -; Palandt\/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 60. Aufl., \u00a7 362 Rdnr. 11). Er h\u00e4tte sie auch nicht zur\u00fcckgewiesen, weil er die Herausgabe des Fahrzeugs gerade von der Zahlung des Rechnungsbetrages abh\u00e4ngig gemacht hat.<br \/>\n2. Wegen der geringen H\u00f6he des Betrages von 1.311,- DM sowie der M\u00f6glichkeit der Leistung unter dem Vorbehalt der R\u00fcckforderung war der Kl\u00e4gerin die Zahlung auch angesichts des Umstandes zumutbar, dass nach dem Ergebnis der vorliegenden Entscheidung ein unter die Garantie fallender Schaden vorgelegen und der Beklagte sich somit zu Unrecht auf ein Unternehmerpfandrecht berufen hat. Zwar h\u00e4tte auch der Beklagte den Schaden durch Verzicht auf sein Zur\u00fcckbehaltungsrecht abwenden k\u00f6nnen. Die Schadensminderungspflicht nach \u00a7 254 BGB obliegt jedoch dem Gesch\u00e4digten, der Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangt. Er ist nach \u00a7 254 BGB in den Grenzen des M\u00f6glichen und Zumutbaren gehalten, den Schaden abzuwenden bzw. gering zu halten.<br \/>\n3. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin (Bl. 257 f d.A.) steht ihr ein Anspruch auf Nutzungsausfall auch nicht zumindest f\u00fcr die Zeit vom 15.11.1997 bis zum 15.12.1997 zu. Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls entstand n\u00e4mlich erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert hat. Ab diesem Zeitpunkt h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin die Herausgabe jederzeit durch Zahlung des Rechnungsbetrages von 1.311,- DM erreichen k\u00f6nnen.<br \/>\n4. Die mit dem Ersatz des Nutzungsausfalls begr\u00fcndete Klage ist deshalb nur insoweit begr\u00fcndet, als sie hilfsweise auf den Restbetrag von 2.545,06 DM aus der Rechnung vom 29.01.1999 gest\u00fctzt worden ist.<br \/>\n5. Die Nebenforderungen sind in der zuerkannten H\u00f6he gerechtfertigt. Verzug des Beklagten vor Rechtsh\u00e4ngigkeit (14.03.1998, Bl. 34 d.A.) hat die Kl\u00e4gerin weder hinsichtlich des Vorschusses bzw. des Schadenersatzes noch hinsichtlich der Sachverst\u00e4ndigenkosten darlegt. Von den Reparaturkosten hat sie in der Klageschrift nur einen Betrag von 27.000,- DM geltend gemacht. Hinsichtlich des Restbetrags von 2.545,06 DM, der erst mit Schriftsatz vom 07.06.2001 verlangt wurde, sind Zinsen erst ab dem Zugang dieses Schriftsatzes bei dem Beklagten, der mit dem 10.06.2001 angenommen werden kann, begr\u00fcndet. Die H\u00f6he des Zinssatzes von 9 % durch Inanspruchnahme von Bankkredit hat der Beklagte nicht bestritten.<br \/>\nIII. Die Widerklage ist nicht begr\u00fcndet. Da ein Garantieschaden vorliegt, hat der Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten f\u00fcr den Ausbau und die Zerlegung des Motors zur Feststellung der Schadensursache. Die erteilte Garantiezusage schlie\u00dft auch diese Kosten ein.<br \/>\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO. \u00a7 713 ZPO war nicht anzuwenden, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, f\u00fcr die Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Zwar war die Revision nicht zuzulassen. Jedoch ist die Nichtzulassungsbeschwerde f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 26 Nr. 8 EGZPO (n.F.) zul\u00e4ssig, da deren Beschwer im Berufungsverfahren mehr als 20.000,- EUR betr\u00e4gt.<br \/>\nDer Berufungsstreitwert wird auf 37.987,61 EUR festgesetzt (= 70.441,25 DM + 2.545,06 DM Restbetrag aus der Rechnung vom 29.01.1999 + 1.311,- DM Widerklage = insgesamt 74.297,31 DM = 37.987,61 EUR). Der Restbetrag von 2.545,06 DM war gem. \u00a7 19 Abs. 1 Satz 2 GKG streitwertm\u00e4\u00dfig zu ber\u00fccksichtigen. Zwar hat die Kl\u00e4gerin die Klageforderung mit diesem Betrag hilfsweise begr\u00fcndet (Bl. 247 d.A.). In der Sache handelt es sich jedoch um einen Hilfsantrag (anstatt Ersatz des Nutzungsausfallschadens hilfsweise 2.545,06 DM Reparaturkostenersatz). Da \u00fcber den Hilfsantrag entschieden worden ist, war er streitwertm\u00e4\u00dfig zu ber\u00fccksichtigen, \u00a7 19 Abs. 1 Satz 2 GKG.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, \u00a7 543 Abs. 2 ZPO (n.F.).<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Saarbr\u00fccken Urteil vom 17.2.2004,4 U 163\/00-46 Tenor I. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 17.01.2000 verk\u00fcndete Urteil des Landgerichts Saarbr\u00fccken \u2013 Az. 12 O 63\/98 \u2013 teilweise abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 15.904,63 EUR nebst jeweils 9&#8230;<\/p>","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_et_pb_use_builder":"on","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","_monsterinsights_skip_tracking":false,"_monsterinsights_sitenote_active":false,"_monsterinsights_sitenote_note":"","_monsterinsights_sitenote_category":0,"_joinchat":[],"footnotes":""},"project_category":[218,219],"project_tag":[],"class_list":["post-4647","project","type-project","status-publish","hentry","project_category-recht-urteile","project_category-schadensgutachten","latest_post"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/kukuk.com\/it\/wp-json\/wp\/v2\/project\/4647","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/kukuk.com\/it\/wp-json\/wp\/v2\/project"}],"about":[{"href":"https:\/\/kukuk.com\/it\/wp-json\/wp\/v2\/types\/project"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kukuk.com\/it\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kukuk.com\/it\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4647"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/kukuk.com\/it\/wp-json\/wp\/v2\/project\/4647\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/kukuk.com\/it\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4647"}],"wp:term":[{"taxonomy":"project_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/kukuk.com\/it\/wp-json\/wp\/v2\/project_category?post=4647"},{"taxonomy":"project_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/kukuk.com\/it\/wp-json\/wp\/v2\/project_tag?post=4647"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}