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AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars

 

Geklagt hat der Geschädigte gegen die HUK-Coburg. Die HUK-Coburg hatte über die Fa. Controlexpert die Stundenverrechnungssätze, die Fahrzeug-Wäsche und die Endreinigung, die Beilackierungen zur Vermeidung einer Farbdifferenz und die Arbeitstage kürzen lassen. Hierüber erstellte der SV C. eine 8-seitige Stellungnahme. Die HUK-Coburg wurde verurteilt, sowohl das gekürzte Honorar aus dem Schadensgutachten, als auch das Honorar aus dem Ergänzungsgutachten zu erstatten. Das Ergänzungsgutachten war zur Rechtsverfolgung angemessen und notwendig.
Das AG Nürnberg hat mit Urteil vom 02.05.2008 – 34 C 1589/08 – die HUK-Coburg verurteilt, an den Kläger 623, 63 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz. Die Kosten für die Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros C. gem. Rechnungen vom 22.10. und 20.12.2007 sind von der Beklagten vollumfänglich zu ersetzen, da diese Kosten unter den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB fallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Klägers erforderlich waren. Die Unfallfahrzeugbegutachtung dient der Wiederherstellung des Fahrzeugs, welche der Geschädigte verlangen kann (vgl. BGH in NJW-RR 1989, 956). Sachverständigenkosten sind nur ausnahmsweise dann nicht erstattungspflichtig, wenn ein sog. Bagatelle-Schadensfall vorliegt oder wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden bezüglich des Kfz-Sachverständigen trifft oder wenn der Geschädigte die Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens selbst herbeigeführt hat. Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich vorliegend jedoch nicht.
Die Höhe der vom SV für sein Gutachten in Rechnung gestellte Vergütung allein kann grundsätzlich kein Auswahlverschulden des Klägers begründen, weil die Höhe der Sachverständigenvergütung der Sache nach ungeeignet ist, als Qualitätsmaßstab für das Gutachten und damit für den Gutachter zu dienen, zumal der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, den Gutachter seines Vertrauens hinzuzuziehen. Im Einklang mit dem schadensrechtlichen Grundsatz, wonach die Art und Weise der Schadensbeseitigung grundsätzlich in der Dispositionshoheit des Geschädigten liegt, ist es allgemeine Meinung in der Rechtssprechung, dass der Schädiger dem Geschädigten die Kosten des Kfz-Sachverständigengutachtens selbst dann in voller Hohe erstatten muss, wenn sie überhöht sind. Der nach einem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (vgl. OLG Hamm in DAR 1997, 275). Im Verhältnis zum Schädiger ist es auch nicht Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen und den billigsten Sachverständigen zu ermitteln (vgl. LG Hagen in NZV 2003, 337). Das Risiko eines überteuerten Gutachtens tragen allein der Schädiger und dessen Versicherung, nicht jedoch der Geschädigte (AG Berlin-Mitte in DAR 2002, 459).
Die vorliegend streitgegenständliche erste Honorarrechnung entspricht gem. § 315 BGB auch dem billigem Ermessen Das Gericht sieht die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage an, aufgrund derer die Sachverständigenkosten berechnet werden können. Insbesondere durfte der Sachverständige auch Fotokopien anfertigen. Auch durfte der Geschädigte es als erforderlich ansehen, aufgrund der Einwendungen der Beklagten ein Ergänzungsgutachten einzuholen.
Nach alledem sind dem Geschädigten die geltend gemachten Sachverständigenkosten insgesamt zu ersetzen.

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