Haftungsausschluss für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen
Gemeinsames Merkmal der genannten Bestimmungen ist die Erzielung einer „Höchstgeschwindigkeit. Insoweit wird es etwa wohl bei der Vorschrift des §29 StVo als ausreichend erachtet, dass die Höchstgeschwindigkeit zumindest mitbestimmend ist. Um ein Rennen handelt es danach auch bei einem Wettbewerb, bei dem die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit bei Zurücklegung der Strecke zwischen Start und Ziel ermittelt wird….
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 321/02
Verkündet am:
1. April 2003
H o l m e s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 823 Abs. 1 Ha; StVG § 7 Abs. 1; AKB § 2 b Abs. 3 b; PflVG § 3 Nr. 1; KfzPflVV § 4 Nr. 4
Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (hier: Autorennen), ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche – nicht versicherten – Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht (Fortführung von BGHZ 63, 140).
BGH, Urteil vom 1. April 2003 – VI ZR 321/02 – OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2002 wird zurückgewiesen
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger und der Beklagte zu 1) nahmen am 6. August 2000 mit ihren Porsche-Kraftfahrzeugen an einer vom Porsche Club Schwaben e.V. veranstalteten„ Gleichmäßigkeitsprüfung“ auf dem Hockenheimring teil. Nach dem Reglement der Veranstaltung bestand der Wettbewerb darin, innerhalb von 20 Minuten zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren. Bei der Wertung wurde pro 1/100 Sekunde Abweichung ein Punkt abgezogen; bei Punktgleichheit entschied die höhere Anzahl der Runden und dann die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit.
Während des Wettbewerbs versuchte der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug beim Durchfahren einer Rechts/Links/Rechtsschikane das Fahrzeug des Klägers links zu überholen. Dabei kam er von der Fahrbahn ab und drehte sich dann auf diese zurück. Bei der anschließenden Kollision der Fahrzeuge wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt.
Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten zu 1) als Fahrer und Halter und den Beklagten zu 2) als dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf Ersatz des entstandenen Sachschadens in Anspruch. Mit seiner Widerklage verlangt der Beklagte zu 2) die Rückzahlung bereits erstatteter Mietwagenkosten
Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, der Kläger habe keinen Ersatzanspruch, weil das von ihm unterzeichnete Nennungsformular einen Haftungsausschluß enthalte. Dort heißt es u.a., Bewerber und Fahrer erklärten mit Abgabe der Nennung den Verzicht auf Ansprüche jeglicher Art gegen die anderen Teilnehmer, deren Helfer sowie die Eigentümer und Halter der anderen Fahrzeuge, die im Zusammenhang mit dem „Rennwettbewerb“ entstehen, außer bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Schadensverursachung. Der Beklagte zu 2) hat darüber hinaus geltend gemacht, seine Haftung sei auch nach§ 2 b Abs. 3 b AKB ausgeschlossen, weil es sich bei dem Wettbewerb um eine vom Haftpflichtversicherungsschutz ausgenommene Rennveranstaltung gehandelt habe
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter
Entscheidungsgründe:
I
Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil aus:
Auf die Frage, ob die vom Kläger unterzeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Ausschluß der Haftung für die dort aufgeführten Fallkonstellationen einer Überprüfung nach dem AGBG standhielten, komme es nicht an. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1), weil sich der Unfall während einer Rennveranstaltung ereignet habe, für die zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) ein – stillschweigend – vereinbarter Haftungsausschluß bestanden habe, der nur für Fälle eines gewichtigen Regelverstoßes – der dem Beklagten zu 1) nicht zur Last gelegt werden könne – keine Geltung hätte haben sollen. Damit entfalle auch eine Haftung des Beklagten zu 2), der unabhängig davon bereits gemäߧ 4 Nr. 4 KfzPfIVV, § 2 b Abs. 3 b AKB leistungsfrei sei; daraus folge zugleich, daß der Kläger die ihm bereits erstatteten Mietwagenkosten zurückzuzahlen habe.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand
1. Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die in dem Nennungsformular abgedruckten Erklärungen einer Überprüfung nach dem AGB-Gesetz standhalten. Auch die Parteien tragen zu diesem Punkt im Revisionsverfahren nichts vor. Die für die Anwendung des AGBG und die Auslegung der Vertragserklärungen erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß die Haftung der Beklagten noch nicht ohne weiteres auf Grund der Allgemeinen Vertragserklärungen ausgeschlossen ist
2. Unter den Umständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht einen Haftungsausschluß mit Recht bejaht
a) Dabei ist von der Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen, daß es sich bei der Veranstaltung vom 6. August 2000 auf dem Hockenheimring um ein Rennen im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO, § 2 b Abs. 3 b AKB und § 4 Nr. 4KfzPfIVV gehandelt hat.
aa) Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 29 Abs. 1 StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen (ebenso BVerwGE 104, 154, 156 = NZV 1997, 372; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 29 StVO Rdn. 2 mwN). Ein zeitlicher Abstand zwischen dem Start der einzelnen Teilnehmer ändert an dem Renncharakter nichts (BVerwG, aaO).
Nach § 4 Nr. 4 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) kann die Haftung von der Versicherung unter anderem ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeugs bei behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder den dazugehörigenÜ bungsfahrten. Nach § 2 b Abs. 3 b AKB wird Versicherungsschutz unter anderem nicht gewährt für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen, wobei dies in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nur gilt bei der Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten.
Gemeinsames Merkmal der genannten Bestimmungen ist die Erzielung einer „Höchstgeschwindigkeit“. Insoweit wird es etwa bei der Vorschrift des § 29 StVO als ausreichend erachtet, daß die Höchstgeschwindigkeit zumindest mitbestimmend ist. Um ein Rennen handelt es sich danach auch bei einem Wettbewerb, bei dem die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit bei Zurücklegung der Strecke zwischen Start und Ziel ermittelt wird (Hentschel, aaO, mwN).
Der Risikoausschluß des § 2 b Abs. 3 b AKB gilt nicht nur für Rennen im sportlichen Sinne, sondern für Rennen jeder Art (Senatsurteil vom 4. Dezember 1990 – VI ZR 300/89 – VersR 1991, 1033 f. – Autobergrennen -), insbesondere Geschwindigkeits-, Touren-, Sternfahrten u.ä., solange es um die Erzielung der höchsten Geschwindigkeit geht, mag diese auch nach den gegebenen Voraussetzungen in der absoluten Ziffer niedriger liegen können als bei Rennveranstaltungen im engeren Sinn (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl.,§ 2 AKB Rdn. 283). Für § 2 Nr. 3 b AKB a.F. hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß Fahrveranstaltungen, die auf besonders gesicherten oder abgesperrten Straßen stattfinden, ohne weiteres vom Anwendungsbereich der Ausschlußklausel erfaßt werden, wenn für den Sieg im Wettbewerb die höchste Geschwindigkeit entscheidend ist (Urteil vom 26. November 1975 – IV ZR 122/74 – VersR 1976, 381, 382 – Rallye Monte Carlo -; dazu Bentlage, VersR 1976, 1118). Allerdings ist dieses Merkmal nicht als erfüllt angesehen worden, wenn die Fahrveranstaltung auf einer öffentlichen Straße ausgetragen wurde, die Teilnehmer die Verkehrsvorschriften zu beachten hatten und die Veranstaltung lediglich auf die Erzielung einer hohen Durchschnittsgeschwindigkeit ausgerichtet war (BGH, aaO, S. 383). Das Vorliegen eines Rennens ist auch für den Fall verneint worden, daß bei dem Lehrgang der Sportfahrschule eines Autoherstellers auf einer Rundstrecke die Verbesserung des Fahrkönnens und der Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr, insbesondere in extremen Gefahrensituationen, im Vordergrund stehen, wenn die Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit nicht Haupt- und Endziel ist, weil sich die Plazierung der Teilnehmer nicht danach richtet (OLG Hamm, RuS 1990, 43 – Rundstrecke in Zandvoort -).
bb) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Rennens im Streitfall ohne Rechtsfehler bejaht.
(1) Es verkennt dabei nicht, daß nach dem Eingangswortlaut des „Reglement Porsche Club Serie“ der Wettbewerb darin bestand, zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren. Es nimmt aber an, daß dieser einleitende Satz des Reglements nicht für sich allein betrachtet und der rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt werden könne. Aus den Kriterien für die Wertung bzw. die Siegerermittlung gehe eindeutig hervor, daß es nicht nur darum gehe, zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren, sondern es bei der Wertung auch auf die Höchstgeschwindigkeit ankomme, weil der Teilnehmer pro 1/100 Sekunde Abweichung (zur Vergleichsrunde) einen Punkt Abzug bekomme und sodann bei Punktgleichheit die höhere Anzahl der Runden und bei gleicher Anzahl der Runden die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit entscheide. Gewinner habe zwar zunächst derjenige sein sollen, der die geringste Zeitabweichung in zwei gefahrenen Runden aufzuweisen habe. Bei Punktgleichheit – wovon bei der großen Teilnehmerzahl ausgegangen werden könne – habe als nächstes die höhere Anzahl der gefahrenen Runden über den Sieg entscheiden sollen. Dies impliziere aber bereits, daß die Teilnehmer, die in der vorgegebenen Zeit (20 Minuten) eine beliebige Anzahl von Runden fahren durften, es darauf anlegen würden, möglichst viele Runden zu fahren, um das zweite Wertungskriterium zu erreichen, was aber gleichzeitig heiße, daß möglichst schnell gefahren werden müsse, da die Zeit limitiert sei. Erst recht aber weise das dritte Wertungskriterium (Sieger ist derjenige, der die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit erzielt hat) auf das Vorliegen eines Rennens hin. Wer an einer derartigen Veranstaltung auf einer Rennstrecke teilnehme, werde in der Regel auch eine optimale Wertung erzielen wollen. Diese könne aber mit höherer Wahrscheinlichkeit nur dann erreicht werden, wenn möglichst viele Runden und diese möglichst schnell gefahren würden.
(2) Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht weist auch mit Recht darauf hin, daß bei der Bewertung der Veranstaltung die zu Tage getretenen Vorstellungen des Veranstalters zur Art der Veranstaltung zu berücksichtigen sind. So versichert der Teilnehmer auf der Rückseite des Nennungsformulars gleich im ersten Satz, daß er den „Anforderungen der Rennwettbewerbe“ gewachsen sei. Dies läßt sich noch dahin ergänzen, daß die Veranstaltung nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern auf der geschlossenen Rennstrecke des Hockenheimrings stattfand, Fahrern vorbehalten war, die sich „mit dem Alltagsfahrzeug erstmals auf eine Rennstrecke begeben“ und für ein geringes Nenngeld „die europäischen Grand-Prix- Strecken“ kennenlernen wollten (Einleitung zum Reglement Porsche Club Serie), und daß die Veranstaltung in ihrem Ablauf ersichtlich an Rennveranstaltungen angelehnt war („Freies Fahren“, Benutzung der Boxengasse, die Teilnehmer wurden im Einzelstart auf „die Strecke geschickt“, Erstellung von Tages- und Jahreswertung).
(3) Hinzu kommt Folgendes: Der Zweck der oben (2 a, aa) erörterten Regelungen von Haftungsbeschränkungen bei Rennen besteht darin, Veranstaltungen, bei denen Kraftfahrzeuge nicht – wie im öffentlichen Straßenverkehr – in einer den Verkehrsregeln angepaßten Weise benutzt werden und dadurch in ungewöhnlichem Maß gesteigerte Risiken eintreten, einer besonderen Behandlung zu unterziehen (vgl. zu § 29 StVO: BVerwGE 104, 154, 159 = NZV 1997, 372, 373; zu § 2 AKB: Stiefel/Hofmann, aaO). Es kann nicht zweifelhaft sein, daß Veranstaltungen wie die im Streitfall solch ungewöhnliche Gefahren heraufbeschwören. Geschlossene Rennstrecken sind schon von der Anlage her mit „normalen“ Straßen schwerlich vergleichbar; sie fordern zudem – insbesondere wenn ein auch von der Geschwindigkeit abhängiger Wertungserfolg in Frage steht – den Benutzer eines hochmotorisierten Fahrzeugs zu rasanter Fahrweise heraus, was mit nicht unerheblichem Risiko verbunden ist. Auch unter diesem Aspekt ist die Bewertung der hier zu beurteilenden Veranstaltung als Rennveranstaltung zumindest im weiteren Sinne zutreffend.
b) Der Ansicht des Berufungsgerichts, für die Teilnehmer einer solchen Rennveranstaltung sei die Haftung in gewissem Umfang ausgeschlossen, ist unter den Umständen des Streitfalls im Ergebnis zu folgen.
aa) Die Frage, ob und in welchem Umfang bei Sportveranstaltungen die Haftung der Teilnehmer untereinander im Hinblick auf die spezifischen von den Teilnehmern hingenommenen Gefahren eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, wird in vielfältiger Weise diskutiert, sei es unter dem Gesichtspunkt einer sportspezifischen Definition der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (eingeschränkter Fahrlässigkeitsmaßstab), einer Einwilligung, eines (stillschweigenden) Haftungsverzichts oder -ausschlusses, eines Handelns auf eigene Gefahr oder einer treuwidrigen Inanspruchnahme des Mitbewerbers (vgl. etwa Münch- Komm-BGB/Oetker, 4. Aufl., § 254 Rdn. 67; Münch-Komm-BGB/Mertens, 3. Aufl., § 823 Rdn. 318 ff.; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 49 ff.; Soergel/Zeuner, aaO, vor § 823 Rn. 75 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearbeitung, § 254 Rdn. 66 f.; Geigel/Hübinger, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kap. 12 Rdn. 6; Geigel/Kunschert, aaO, Kap. 25 Rdn. 237; Lange, Schadensersatz, 2. Aufl., S. 639 f., 643 ff.; Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 17 Rdn. 24; Deutsch, VersR 1974, 1045; Fleischer, VersR 1999, 785; Grunsky, JZ 1975, 109; Looschelders, JR 2000, 265, 267 ff.).
(1) Der erkennende Senat hat entschieden, daß sich aus der gemeinsamen Teilnahme an einer von einem Automobil-Club veranstalteten und überwachten Zuverlässigkeitsfahrt nicht herleiten läßt, daß zwischen zwei sich in der Führung eines Wagens abwechselnden Fahrern die Deliktshaftung für eine fahrlässige Körperverletzung eingeschränkt ist, weil dafür, daß der Mitfahrer einen durch Verschulden des Fahrers verursachten Schaden auf sich nehmen wolle, keine höhere Wahrscheinlichkeit spreche als bei anderen Fahrten, zumal Versicherungsschutz bestehe (Senatsurteil BGHZ 39, 156, 160 f.). In dem Urteil vom 24. September 1985 (BGHZ 96, 18, 27 f.), welches die Freizeichnung des Veranstalters eines Fahrerlehrgangs auf dem Nürburgring betrifft, hat der Senat eine Haftungseinschränkung abgelehnt, weil die Tatsache, daß die Fahrer mit dem Training ein diesem typischerweise innewohnendes erhöhtes Risiko eingegangen waren, es nicht rechtfertige, die Haftung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu beschränken; ein Lehrgang, dessen Ziel es sei, die Fähigkeit der Fahrer zur Beherrschung ihrer Fahrzeuge zu verbessern, sei mit einem Autorennen oder einem Sportwettkampfspiel nicht vergleichbar.
Demgegenüber entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind, und daß daher ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler den Nachweis voraussetzt, daß dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat (BGHZ 63, 140 – Fußballspiel -). Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können, nimmt jeder Spielteilnehmer in Kauf; deshalb verstößt es – ungeachtet der Frage, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist – jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium), wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGHZ 63, 140, 142 ff.; vgl. ferner Senatsurteile vom 5. November 1974 – VI ZR 125/73 – VersR 1975, 155 – Fußballspiel -; vom 10. Februar 1976 – VI ZR 32/74 – VersR 1976, 591 – Fußballspiel -; vom 16. März 1976 – VI ZR 199/74 – VersR 1976, 775 – Basketballspiel -).
Der Senat hat sodann betont, daß es sich bei der Haftungsfreistellung von Kampfspielen um eine eigenständige Fallgruppe handele, die durch das Vorliegen verbindlicher Spielregeln geprägt sei, daß aber die Grundsätze über die Auswirkungen widersprüchlichen Verhaltens über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus reiche (Urteil vom 21. Februar 1995 – VI ZR 19/94 – VersR 1995, 583, 584 – Spiel am Badesee -).
(2) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird ein Haftungsausschluß bei sportlicher Betätigung für den Fall, daß kein oder kein gewichtiger Regelverstoß bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers feststellbar ist, vielfach auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele bejaht (vgl. OLG Celle, VersR 1980, 874 – Motorsport mit Gelände-Motorrädern -; OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 210 – Trabrennen -; VersR 1996, 343 – organisierte Radwanderung -; NJW-RR 1997, 408 – GoKart-Fahrt -; OLG Düsseldorf, DAR 2000, 566 – ADAC-500 km-Rennen auf dem Nürburgring -; OLG Hamm, VersR 1985, 296 – Squash-Trainingsspiel -; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 – Gokart-Rennen -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 16. April 1991 – VI ZR 260/90 – nicht angenommen; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366 – Radtrainingsfahrt -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 14. Juni 1994 – VI ZR 242/93 – nicht angenommen; anders etwa: OLG Hamm, NJW-RR 1990, 925 – Segelwettkampf -; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705 – Hochgebirgstour -; VersR 1990, 1405 – Abschlußtraining bei Fahrerlehrgang eines Motorsportclubs -; OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 1369 – Motorradrallye auf dem Nürburgring -). In der Literatur wird ein konkludenter Haftungsausschluß für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden bei in Wettkampfsituationen parallel ausgeübten Sportarten wie Autorennen sowohl bejaht (vgl. etwa Geigel/Hübinger, aaO; Wussow/Baur, aaO) als auch verneint (vgl. etwa Geigel/Kunschert, aaO).
bb) Die Grundsätze, die der Senat bisher zur Inkaufnahme von Schädigungen bei regelgerechtem Kampfspiel entwickelt hat, sind auf Rennveranstaltungen der vorliegenden Art übertragbar. Sie gelten allgemein für Wettkämpfe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht.
(1) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Beklagten zu 1) schon nach dem Vortrag des Klägers zum Hergang des Unfalls kein Verstoß gegen die Regeln der Fahrveranstaltung, erst recht kein wesentlicher zur Last gelegt werden könne, daß ihm allenfalls vorgeworfen werden könne, bei demÜ berholvorgang die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren zu haben und dadurch in die Fahrbahn des Klägers geraten zu sein, womit sich aber ein typisches Risiko der Fahrveranstaltung verwirklicht habe. Dies wird von der Revision nicht angegriffen.
(2) Ein Autorennen ist – wie sich auch aus der Wertung von § 29 StVO und § 2 b AKB ergibt – eine besonders gefährliche Veranstaltung. Das Bestreben, hohe Geschwindigkeiten zu erzielen, bedeutet erhebliche Risiken zumindest für die eingesetzten Fahrzeuge. Bereits leichteste Fahrfehler eines Mitbewerbers können zu erheblichen Schäden am eigenen Fahrzeug und an fremden Fahrzeugen führen. Jeder Fahrer ist durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen; ob er bei dem Rennen durch das Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden kommt oder anderen selbst einen Schaden zufügt, hängt mehr oder weniger vom Zufall ab. Geschehen Unfälle beim Überholen oder bei der Annäherung der Fahrzeuge, wird sich zudem oft kaum ausreichend klar feststellen lassen, ob einer der Fahrer und gegebenenfalls welcher die Ursache gesetzt hat.
(3) Den Fahrern, die an einem solchen Wettbewerb teilnehmen, sind die damit verbundenen Gefahren im großen und ganzen bekannt. Sie wissen, daß die eingesetzten Fahrzeuge erheblichen Risiken ausgesetzt sind. Sie nehmen diese aber wegen des sportlichen Vergnügens, der Spannung oder auch der Freude an der Gefahr in Kauf. Jeder Teilnehmer des Wettkampfs darf daher darauf vertrauen, nicht wegen solcher einem Mitbewerber zugefügten Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolagen des Wettbewerbs verursacht. Die Geltendmachung solcher Schäden steht damit erkennbar in Widerspruch und muß nach Treu und Glauben nicht hingenommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier, dazu unten c – kein Versicherungsschutz besteht; ob bei bestehendem Versicherungsschutz etwas anderes gilt, muß hier nicht entschieden werden.
(4) Der Einwand der Revision, der Kläger habe billigerweise unter Berücksichtigung von Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, daß etwaige Schäden durch die bestehenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen der beteiligten Fahrzeuge gedeckt seien, überzeugt nicht. Wer an einem Fahrwettbewerb teilnimmt und sein Fahrzeug damit Gefahren aussetzt, die mit dem normalen Straßenverkehr nichts zu tun haben, muß schon ohne fremde HinweiseÜ berlegungen dazu anstellen, ob und inwieweit der bestehende Versicherungsschutz greift. Daß der Kläger in dieser Richtung konkrete Überlegungen angestellt und etwa Erkundigungen eingeholt hat, ist nicht ersichtlich.
Auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen, schon wegen des hohen Wertes der beteiligten Porschefahrzeuge von bis zu 200.000,00 DM hätte er einem Haftungsausschluß nicht zugestimmt, greift nicht durch. Darauf kommt es in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, die für den Haftungsausschluß auf den Selbstwiderspruch im Verhalten des Klägers abheben, nicht an. Auch abgesehen von diesen Erwägungen kann das Argument der Revision nicht überzeugen. Der Kläger hat nach seiner Behauptung an seinem Fahrzeug einen Sachschaden von ca. 25.000,00 DM erlitten, den er selber tragen muß. Träfe der Rechtsstandpunkt der Revision für sämtliche Teilnehmer der Veranstaltung zu, hätte der Kläger einen von ihm ohne Regelverletzung an einem der bis zu 200.000,00 DM teuren Fahrzeuge der Mitbewerber verursachten Totalschaden ohne ausreichenden Versicherungsschutz aus eigenen Mitteln ersetzen müssen. Aus der Sicht des Klägers hätte danach im Gegenteil aller Anlaß bestanden, einem Haftungsausschluß (aller Teilnehmer) zuzustimmen, um eine derartige Folge zu vermeiden.
c) Danach hat das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zutreffend verneint. Versicherungsschutz besteht für die hier in Frage stehende Haftung nicht. Der Beklagte zu 2) beruft sich mit Recht auf den Risikoausschluß des § 2 b Abs. 3 b AKB. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, daß es sich – wie ausgeführt – bei der Veranstaltung vom 6. August 2000 um ein Rennen handelte. Diesen Risikoausschluß kann die Beklagte zu 2) gemäß § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 4 Nr. 4 KfzPfIVV auch dem Kläger entgegenhalten.
4. Das Berufungsgericht hat mithin die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist, mit Recht zurückgewiesen.
III.
Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller, Wellner, Diederichsen, Stöhr, Zoll
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