Die Bemessung des merkantilen Minderwertes
im Licht neuerer Rechtssprechung
Dipl.-Ing. Klaus Kukuk, Overath.
1.1 Enttäuschung wenn es „kracht“
Schon immer war das Kraftfahrzeug nicht nur Transportmittel sondern eher Ausdruck technischer Faszination für den Automobilisten, aber, zumindest seit der Ölkrise 1973, auch notwendiges Übel in Zeiten der individuellen Mobilität und der zusätzlich drohenden Klimakatastrophe.
Die Automobilwirtschaft ist heute in der Lage Fahrzeuge zu fertigen, die an Langlebigkeit und Qualität Standards erreicht haben, die dem allfälligen Umdenken der Gesellschaft in Richtung Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz den Weg bereitet. Waren die Standardfahrzeuge der 60er und 70er Jahre des letzten Jahrhunderts qualitätstechnisch eher ein Spiegelbild der Wegwerfgesellschaft so hat sich der Anspruch an ein Automobil völlig gewandelt und ist heute eher vergleichbar mit einem Anspruch an Qualität und Haltbarkeit, der früher nur Besitzern von Fahrzeugen der Oberklasse wie z. B. von O.W. Bentley, Rolls Royce und Aston Martin gefertigt zu eigen war.
Aber, mit der Faszination einher, geht, eine ungleich große Enttäuschung, wenn es „kracht“.
Es gilt diese, mit den Verkehrsunfallbeschädigungen zusammenhängende Minderung des Verkehrswertes zu betrachten.
1.2 Rechtssprechung zur Wertminderung
In seiner Entscheidung vom 30.05.1961 VersR 61 1043,58,453 (1 zum merkantilen Minderwert hat sich der BGH 1961 unter Aufgabe der bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Rechtssprechung dazu bekannt, dass der bei einem Verkehrsunfall an einem Kraftfahrzeug (Kfz) eingetretene merkantile Minderwert ohne Rücksicht darauf, ob das Fahrzeug verkauft wird oder nicht, durch einen Geldbetrag zu erstatten ist.
Im Urteil vom 03.10.1962 Z 35,396,399 (2 hat der Bundesgerichtshof die Zubelegung eines merkantilen Minderwertes bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100 000 Km nicht beanstandet. In einer späteren Entscheidung vom 18.09.1979 VersR 1980 46,47 (3 hat der Bundesgerichtshof erwogen bei Personenwagen könne im Allgemeinen eine Fahrleistung von 100 000 Km als Obergrenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwertes angesetzt werden.
Die frühen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes der 60iger und 70iger Jahre, die dafür sorgten, dass bis über den Jahrtausendwechsel hinaus einer Wertminderung in der Regel bis 100.000 km zugesprochen wurde, sind heute nicht mehr zeitgemäß.
Das Landgericht Oldenburg hat schon am 11.10.1989 Aktenzeichen 4 S 920/89 (4 erkannt,
das: „auch bei Fahrzeugen mit einem Alter von über 5 Jahren und einer Laufleistung von mehr als 100 000 Km ist eine Wertminderung zu erstatten.“… Es ist nicht zu verkennen, das die Fortentwicklung der modernen Produktionstechnik in den vergangenen Jahren dazu geführt hat, das mittlerweile Fahrzeuge produziert werden, deren Lebensdauer sich in einem Zeitraum von 5 Jahren bei weitem nicht erschöpft und deren Laufleistung oft mehr als
200 000 Km erreicht.“
Vergleiche Landgericht Scherden 01.06.1990 Aktenzeichen 6 S 243 89 (5 :„ Die Berechungsmethode Ruhkopf-Sahm ist für die Ermittlung einer merkantilen Wertminderung nur anzuwenden, wenn es an konkreten Feststellungen durch einen herangezogenen Sachverständigen mangelt.“
Der Bundesgerichtshof hat dann am 23.11.2004 in seinem Urteil Nr.: VI ZR 357/03 (6 erkannt: „Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge (z.B.: in Folge längerer Haltbarkeit von Motoren, Vollverzinkter Karosserien etc.) ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in Ihren Notierungen inzwischen bis zu 12 Jahre zurück gehen und ausdrücklich darauf hinweisen, das sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen.“
1.3 Langlebigkeit
Die Fortentwicklung der modernen Produktionstechnik hat in den vergangenen Jahren dazu geführt, das Fahrzeuge mit sehr hoher Lebenserwartung und Laufleistungen von mehr als
200 000 km produziert werden, auch Laufleistungen von 500 000 km sind nicht mehr die absolute Ausnahme.
In den 60er-Jahren war es z.B. laut Herstellervorschriften beim Mercedes Benz 200 erforderlich, alle 2.500 km das Motoröl zu wechseln. Heute sind Ölwechselintervalle bei einer 10-fachen Laufleistung die Regel.
Vollverzinkte Karosserien und Herstellungsverfahren mit geringen Toleranzen und hohem Reinheitsgrad katapultieren die durchschnittliche Lebenserwartung der Fahrzeuge weit über die 10-Jahres-Grenze hinaus.
Fast alle Hersteller haben Ihre Garantieleistungen auf drei/ fünf Jahre und/ oder 100.000 Km ausgedehnt. Durchrostungsgarantien bis zu 12 Jahren sind heute die Regel.
In den Kulanzabteilungen werden Anträge bis zu 300.000 km im PKW Bereich bearbeitet (LKW Bereich bis 1.000.000 km!).
Die Grenze, bis zu welcher nach heutigen Maßstäben eine Minderung des Fahrzeug in der Regel durch den Markt diktiert wird, ist eher fließend. Sie hat direkt mit dem Fahrzeugwert selbst zu tun und endet bei solchen Fahrzeugen, die einen derart geringen Handelswert haben, dass ein meßbarer Minderwert nach Beheben der Unfallschäden nicht mehr eintritt, und beginnt in dem Bereich, wo die Beschädigung aufgrund eines Unfallschadens über die Bagatellgrenze hinweg gehen.
Nach der ständigen Rechtssprechung handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkehrswertes, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil der Kaufaspiranten, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Fahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass ein Unfall das Alleinstellungsmerkmal der Unversehrtheit eines Fahrzeuges zerstört.
1.4 Massenverfahren- Wertminderungsberechnung
Die Ermittlung des merkantilen Minderwertes nach einem Unfall bei sach- und fachgerechter Reparatur ist ein Massenverfahren und daher auf Typisierung und Vereinfachung angewiesen.
1.5 Faktoren zur Wertminderungsberechnung
Die entscheidenden Faktoren für die Bemessung des Minderwertes sind weiterhin der Schadensumfang und der Wert des beschädigten Fahrzeugs wie auch schon im Aufsatz des Assessors Rolf Ruhkopf und Ingenieurs Karl Heinz Sahm „über die Bemessung des merkantilen Minderwertes“. 01.07.1962 VersR 62/593 (7 erläutert. Die Reparaturkosten geben Auskunft über den Umfang der Beschädigung und stehen im direkten Zusammenhang zum merkantilen Minderwert. Der zweite wesentliche Faktor ist der Wert des Fahrzeugs. Bei Ihm spielen auch und gerade der Pflegezustand, Verkauf aus erster Hand, Erstlackierung, Garantie, Fabrikat und Kilometerleistung vor dem Unfall eine dominierende Rolle.
1.5.1 Der Wert des Fahrzeuges
Für die zusätzliche Betrachtung der Fahrzeuge über eine Laufleistung von 100 000 Km und bei einem Alter von 5 Jahren hinaus ist es zum einen wichtig zu beurteilen, in wie weit sich der Handelswert des Fahrzeugs über die Zeitachse unter Berücksichtigung des Benutzungsgrades verhält. Erreicht ein Fahrzeug einen derart geringen Handelswert das ein messbarer Minderwert nach Beheben der Unfallschäden nicht mehr eintritt, fällt ein solches Fahrzeug aus dem Raster. Häufig fällt der Handelswert bei einem neuen Fahrzeug über der Zeitachse beschrieben parabelförmig ab. Nach Erreichen seines Tiefpunktes gibt es bei einigen Fahrzeugen jedoch den Fall, das der Handelswert über die Zeitachse wieder ansteigt.
Diese sind nachfolgend Sammlerfahrzeuge/Youngtimer die zukünftigen Oldtimer und sollten bei der Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben.
Wenn sich ein 1911 kettenbetriebener Double Phaeton Mercedes in völligem Originalzustand und unter Umständen noch in der ersten Lackierung des Herstellers befindet und der Hersteller keinerlei Unterlagen mehr über das Fahrzeug hat, so ist dieses Fahrzeug als Zeitzeuge sehr wertvoll. Anhand des Fahrzeuges kann geprüft werden, ob Vergleichsfahrzeuge richtig bzw. nach zeitgenössischer Methode restauriert wurden.
Das ein solches Fahrzeug schnell den vielfachen Wert eines nicht original erhaltenen sondern schon eventuell des öfteren restaurierten Vergleichsfahrzeuges erreichen kann, ist erklärlich.
Der Wert eines Autos nimmt in der Anfangsphase in der Regel ab.
Es erlebt eine Talsohle des Wertes. Der Wert pflegt daraufhin bei gleichbleibend gutem Erhaltungszustand wieder anzusteigen
Wertparabel:
1.5.2 Reparaturkosten/Schadenumfang
Sobald die Unfallreparatur einer Totalrestaurierung nahe kommt, und alle Faktoren des Alleinstellungsmerkmals durch den Unfall unwiederbringbar zerstört wurden, ist die größte merkantile/technische Minderung des Wertes eingetreten.
Nachfolgend ein Versuch sich der Berechnung aus Sicht des technischen Sachverständigen zu nähern. Der zuständige Zivilrichter wird die Minderung des Wertes im Gesamtzusammenhang des beschädigten Fahrzeuges im Verhältnis des Marktes unter Berücksichtigung des teilweise oder vollständigen Verlustes des Alleinstellungsmerkmales zu würdigen wissen:
Klaus Kukuk
Anlage Dekra Bericht (1 BGH vom 30.05.1961 VI ZR 139/60 VersR 61 1043,58,453,707,708
(2 BGH vom 03.10.1961 Z 35,396,399
(3 BGH vom 18.09.1979 VersR 1980 46,47
(4 LG Oldenburg vom 11.10.1989 4 S 920/89
(5 LG Scheiden vom 01.06.1990 6S 243 89
(6 BGH vom 23.11.2004 Vi ZR 357/03
(7 Aufsatz Ruhkopf- Sahm vom 01.07.1962 VersR 62/593