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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kukuk Group

 

  1. Geltung der Bedingungen

Die Erstellung von Gutachten, Expertisen, beratenden Tätigkeiten und Gütesiegeln durch Dipl.-Ing. Klaus Kukuk (Ingenieurbüro Kukuk), Kukuk Group (Kukuk Engineers GmbH und Kukuk Signature GmbH) – im Folgenden „AN“ – für den Auftraggeber  – im Folgenden „AG“- erfolgt ausschließlich auf Basis dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt werden. Die nachstehenden Bedingungen gelten für die frei vereinbarten Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte, Lieferungen und ähnliches sowie für im Rahmen der Auftragsdurchführung erbrachte Nebenleistungen und sonstige Nebenpflichten.

  1. Auftragserteilung und Angebote

Der Auftrag zur Erstellung von Gutachten, Expertisen, beratenden Tätigkeiten, Zertifikaten und Gütesiegeln ist in der Regel schriftlich zu erteilen; mündlich, telefonisch oder über andere Telekommunikationstechniken erteilte Aufträge gelten ebenfalls als verbindlich. Der AG muss dem AN alle erforderlichen Unterlagen und Informationen unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung stellen. Der AG muss das Projektausmaß, die Sachlage, den Schaden- / Reparatur- / Restaurierungsumfang und sämtliche historischen und technischen Hintergründe möglichst umfassend und wahrheitsgemäß erläutern, um eine ordnungsgemäße Bearbeitung zu ermöglichen. Alt- und Vorschäden sind vom AG zu benennen. Nachteile durch unrichtige Angaben oder Verschweigen von Tatsachen gehen nicht zu Lasten des AN. Der Sachverständige, Ingenieur und Mitarbeiter ist von allen relevanten Vorgängen und Umständen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Bis zum endgültigen Vertragsabschluss bzw. bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind die Angebote des AN, insbesondere hinsichtlich Umfang, Ausführung, Preisen und Fristen, freibleibend und nicht bindend. Der AN haftet für Leistungsangaben und Zusicherungen oder sonstige Erklärungen ihrer Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen nur dann, wenn diese Erklärungen von dem AN verbindlich gegeben worden sind. Die Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften – soweit nicht andere zulässige Vereinbarungen ausdrücklich und schriftlich getroffen sind – durchgeführt. Mit der Durchführung der Tätigkeiten wird nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsgemäßheit (einwandfreie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder der begutachteten oder geprüften Teile noch des Fahrzeugs übernommen; insbesondere wird keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Fahrzeuge übernommen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Bei Prüfaufträgen ist der AN nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begutachtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, technischen Regeln, Programme, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

  1. Leistungsfristen /-termine

Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Erfahrungen und Schätzungen des Arbeitsumfangs aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von dem AN schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

  1. Vollmacht

Der AG legitimiert den AN zur Vornahme aller erforderlichen und zweckdienlichen Feststellungen, Untersuchungen und Leistungen bei und gegenüber Behörden, Unternehmen und Dritten.

 

  1. Vertraulichkeit

Der AN, ihre Partner und ihre Mitarbeiter sind, soweit gesetzliche Auflagen dem nicht entgegenstehen, über alle Informationen, die mit Auftragsverhandlungen und Daten der Auftraggeber zusammenhängen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Weiteres Vorgehen und Vermittlung ermittelter Erkenntnisse und Tatsachen sind dem AN und AG überlassen und unterliegen nicht der Verschwiegenheit, außer anders schriftlich vereinbart. Von schriftlichen Unterlagen, Zeichnungen, Plänen usw., die der AN zur Einsicht überlassen wurden und die für die Auftragsverhandlung bzw. Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind, dürfen Abschriften (Ablichtungen) für die Akten des AN erstellt werden.

 

  1. Urheberrechte

Alle Urheberrechte und Miturheberrechte an den von dem AN erstellten Gutachten, Prüfergebnissen, Expertisen, Berichten, Berechnungen, Darstellungen, Stellungnahmen (mündlich und schriftlich) usw. verbleiben bei dem AN. Der Auftraggeber darf im Rahmen des Auftrags gefertigte Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen usw. nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.

 

  1. Zahlungsbedingungen

Das Honorar für Gutachten, Expertisen, beratende Tätigkeiten und Gütesiegel ist bei Abholung im Büro des Sachverständigen sofort fällig. Bei unbarer Zahlung ist die Gutachten- bzw. Rechnungsnummer anzugeben. Nach erfolgloser Mahnung kann das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden.

7.1 Alle Entgelte sind ohne Abzug nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, Skonti werden nicht gewährt.

7.2 Gegen Forderungen des AN kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden.

7.3 Die Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer auf das Bankkonto des AN, welches auf der Rechnung angegeben ist, zu leisten.

7.4 Beanstandungen der Rechnungen von dem AN sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen

  1. Honorare                                                                                                                                                                                                        Wenn nicht anders schriftlich vereinbart werden die gängigen Honorarbeiträge des AN berechnet. Nachstehend die Honorarsätze und Koste ( Stand 2024), welche auf Aktualität seitens des AG überprüft werden müssen:

    Sachbearbeiter                                 95,00 € / h

    Kilometerberechnung                 0,90 € / km

    Reisezeit                                                  150,00 € / h

    Ingenieur-/ Beratertätigtkeit 350,00 € / h           

8.1 Ist bei der Erteilung des Auftrags der Leistungsumfang nicht schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Ist kein Entgelt schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Entgelteordnung des AN. Es können auch dann neue Entgelte abgerechnet werden, wenn eine fest vereinbarte Obergrenze des Entgeltes nicht überschritten wird.

8.2 Erstreckt sich die Durchführung eines Auftrags über mehr als einen Monat oder beträgt der Auftragswert oder der vereinbarte Festpreis mehr als 2.500,00 €, so kann der AN Anzahlungen verlangen und anteilig Abschlagszahlungen in Rechnung stellen.

8.3 Das Honorar für Schadengutachten wird auf Grundlage der Schadenhöhe berechnet. Die Honorartabelle des AN kann in den Geschäftsräumen des AN eingesehen werden. Bei Reparaturfällen sind die Reparaturkosten inkl. MwSt. und eine etwaige Wertminderung maßgebend. Bei Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Schadenereignis die Berechnungsgrundlage.

  1. Abnahme

Der AN kann jeden in sich abgeschlossenen Teil der Leistungen des Auftrags als Teilleistung zur Abnahme vorlegen. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme spätestens vier Kalenderwochen nach voller Leistungs- oder auch vereinbarter Teilleistungserbringung als erfolgt, wenn der AN den Auftraggeber bei der Leistungserbringung besonders auf die vorgenannte Frist hinweist.

  1. Rechnungsprüfung/Nachbesichtigung

Rechnungsprüfungen und Nachbesichtigungen gelten als neue Aufträge und werden mit 25 % des Honorars gemäß Honorartabelle abgerechnet.

 

  1. Gutachtenerstellung

Der AG erhält das Gutachten in einfacher Ausfertigung. Das Gutachten kann nach Vereinbarung auch elektronisch versandt werden.

 

  1. Gutachtenversand

Der Versand des Gutachtens erfolgt auf Risiko des AG.

 

  1. Haftung

Der AN ist verpflichtet, den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Sofern innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gutachtens keine Nachbesserung verlangt wird, ist eine Haftung ausgeschlossen, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt oder der AG ein Unternehmer ist. Die Haftung wird, sofern es sich nicht um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Schadensersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren, beginnend mit dem Eingang des Gutachtens beim AG.

 

  1. Widerrufsrecht

Der AG kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt mit der Mitteilung der Belehrung in Textform. Der Widerruf ist zu richten an:

Dipl.-Ing. Klaus Kukuk

Kaldauer Höhe 11-13

51491 Overath

 

  1. Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

  1. Gerichtsstand/Schlussbestimmung

Gerichtsstand für Kaufleute ist Köln. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

  1. Sonstiges

Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht. Soweit die Voraussetzungen nach § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, ist Gerichtsstand der Sitz des AN. Erfüllungsort ist der Ort, an dem die vereinbarten Leistungen zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des AN. Mündliche Nebenabreden seitens des AG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Vertragsänderungen und Ergänzungen einschließlich einer Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der AN personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke speichert und verarbeitet. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke sind die Parteien verpflichtet, eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

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