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Die Zustandsnoten halten Einzug in die Rechtsprechung: Oberlandesgericht Frankfurt 02.11.1988 (17 U 148/87)

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich in einer Entscheidung vom 02.11.1988 erstmals in der deutschen Rechtsgeschichte mit der Frage zu beschäftigen, welche Bedeutung Zustandsnoten bei dem Verkauf eines Oldtimers haben.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Jaguar XK 140 FHC aus dem Baujahr 1956.

 

Der Kläger hatte am 28.02.1986 den Wagen bei der C. Agentur, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter u.a. der Beklagte zu 1) war, zu einem Preis von DM 42.000,00 erworben. Dabei war das Fahrzeug in den Katalog der C. Agentur aufgenommen und mit einem Zustand 1 bis 2 ausgewiesen worden. Der Kläger hatte zwar die Verhandlungen mit dem Beklagten zu 1) geführt. Der Kaufvertrag wurde aber nicht mit der C. Agentur oder einem ihrer Gesellschafter sondern mit einem Ditten (F) als Verkäufer geschlossen. Die C. Agentur wurde in dem Kaufvertrag als Vermittler bezeichnet.

Auf der Probefahrt hatte der Kläger verschiedene Mängel festgestellt, die in den Kaufvertrag aufgenommen wurden (u.a. „Drehzahlmesser und Meilenmesser außer Funktion, Ignitionlampe leuchtet permanent auf“). Die Mängel sollten vor Übergabe von dem Beklagten zu 1) behoben werden.

Der formularmäßige Kaufvertrag enthielt des Weiteren einen Hinweis darauf, dass der Verkauf des Fahrzeugs nach Maßgabe von auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckten Gewährleistungsregelungen erfolgt. Danach sollte jede Gewährleistung ausgeschlossen sein, sofern die Vertragspartner nicht etwas anderes vereinbart haben.

Nach Abschluss des Kaufvertrags und Übergabe des Fahrzeugs, wobei zuvor die bei der Probefahrt aufgetretenen Mängel beseitigt worden waren, traten weitere Mängel auf. Der Kläger verlangte daher von dem Beklagten zu 1) zur Behebung dieser weiteren Mängel einen Betrag von DM 16.870,61.

Das zuständige Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Frankfurt hat demgegenüber der Klage dem Grunde nach stattgegeben.

Dabei hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Passivlegitimation des Beklagten zu 1) aufgrund der Sachwalterhaftung der C. Agentur und der persönlichen Haftung des Beklagten zu 1) als BGB-Gesellschafter bejaht.

Zu der Frage der rechtlichen Bedeutung der bei dem Kauf angegebenen Zustandsnote hat das Oberlandesgericht Frankfurt wie folgt Stellung genommen:

„Aber selbst bei Einbeziehung der Gewährleistungsregelung … der AGB wäre die Haftung des Beklagten begründet, weil er schuldhaft eine nicht vorhandene Eigenschaft des verkauften Pkws, nämlich den „Zustand 1 bis 2“ zusicherte (vgl. Reinking/Eggert, Rdnr. 994).

Diese Zusicherung ist zwar nicht in dem formularmäßigen Kaufvertrag aufgenommen, sie ist jedoch aufgrund der Katalogbeschreibung des Beklagten, die er auch im Rechtsstreit nach wie vor für zutreffend hält, Inhalt des Vertrages geworden.

Die Katalogbeschreibung des Beklagten stellte wie die Angabe eines bestimmten Kilometerstandes oder der Hinweis auf die Unfallfreiheit eine verbindliche Erklärung des Beklagten von erkennbar entscheidender Bedeutung für den Kaufentschluss des Klägers und damit eine Zusicherung einer Eigenschaft dar.

Entgegen der im Rechtsstreit aufgestellten Behauptung des Beklagten handelt es sich bei den Zustandklassifizierungen von Oldtimern nicht um unverbindliche Werbeanpreisungen wie „neuwertig“, „erstklassiger Zustand, sehr schön“ oder dergleichen. Schon aus dem Katalog des Beklagten ergibt sich, dass eine solche Zustandsbeschreibung nur bei wenigen der angebotenen Fahrzeuge gemacht wurde. Es handelte sich mithin offensichtlich um eine ganz gezielte Zustandsbeschreibung des betreffenden Fahrzeuges.

Der Kläger hat durch Vorlage von Publikationen, des Oldtimerkatalogs von Schrader, der Zeitschrift Motorklassik, Juli 1987, und der Zeitschrift Markt für klassische Automobile und Motorräder, Oktober 1987, nachgewiesen, dass für Oldtimer bestimmte, inhaltlich übereinstimmende Wertstufen, Kategorien oder Zustandsnoten von 1 bis 5 gelten und für die Preisbildung maßgebend sind.

So heißt es etwa in dem Oldtimerkatalog: „Die Wertstufe 2 gilt für Fahrzeuge, die zwar einen hervorragenden Restaurierungsstandard aufweisen, aber doch eben nicht ganz zur Spitzenklasse zählen. …“

In der Zeitschrift Motorklassik heißt es, und zwar speziell für eine Preisübersicht bei Jaguarmodellen: „Kategorie 2 – guter aber nicht makelloser Zustand, fachgerecht restauriert oder – viel seltener zu finden – Original; …“

Im „Markt für klassische Automobile“ heißt es: „Note 2: Guter Zustand …“

In „Motorklassik“ Juli 1987 findet sich eine Preisübersicht für Pkw der Marke Jaguar je nach den vorgenannten Zustandskategorien; dort wird z.B. der Marktpreis eines Jaguar XK 140 (DHC) der Kategorie 2 mit 45.000 DM, der Kategorie 3 mit 30.000 DM und der Kategorie 4 mit 15.000 DM angegeben. Für andere Jaguarmodelle werden ähnliche erhebliche Preisunterschiede zwischen den einzelnen Zustandskategorien ausgewiesen. Aus einer entsprechenden Aufstellung für Oldtimer-Volkswagen ergeben sich zwischen den einzelnen Zustandsnoten ebenfalls Preisunterschiede von mindestens 20%.

Hieran wird die erhebliche Bedeutung erkennbar, die der Händlerangabe über eine bestimmte Zustandkategorie oder Zustandsnoten auf dem Oldtimer Markt beigemessen wird.“

Zu dem Zustand des streitgegenständlichen Jaguars und der Zuordnung einer Zustandsnote hat das Oberlandesgericht Frankfurt folgendes festgestellt:

„Die von dem Kläger vorgelegten Lichtbilder des streitigen Pkws im teilweise zerlegten Zustande, deren Echtheit der Beklagte nicht bestritten hat, lassen für den Senat die Beurteilung zu, dass schon wegen der auf den Lichtbildern erkennbaren erheblichen Durchrostungen der von den Beklagten an den Kläger verkaufte PKW jedenfalls nicht der zugesicherten Zustandskategorie 1 bis 2 entsprach. Dabei ist es unerheblich, dass diese Durchrostungen sich auf der Unterseite und in den Radkästen befanden und von außen nicht ohne weiteres erkennbar waren, insbesondere wenn sie nach der Behauptung des Klägers mit Spachtelmasse kaschiert waren. Ebenso unerheblich ist, ob dem Beklagten diese

Durchrostungen bekannt waren. Er hatte für die von ihm ohne Einschränkungen vorgenommene Zustandsbeschreibung 1 bis 2, nach welcher derartige Rostschäden nicht vorhanden sein dürfen, einzustehen. Wenn sich der Beklagte, wie er behauptet auf den glänzenden äußeren Schein verließ, ist dies für seine Haftung wegen Fehlens der zugesicherten Fahrzeugzustandes 1 bis 2 ebenfalls unerheblich.“

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